In der Literatur wird es z. T. für zulässig gehalten, zunächst ein auf 6 Monate befristetes Probearbeitsverhältnis abzuschließen und anschließend diesen Vertrag für eine weitere Dauer von 24 Monaten nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu verlängern.[255d] Begründet wird dies damit, dass die Gesamtdauer der Befristung von 2 Jahren auf diese Weise nicht überschritten sei. Es wäre zudem möglich gewesen, von Anfang an einen 6-Monats-Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu schließen.

In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 2 TzBfG, der eine Befristung ohne sachlichen Grund nur im Fall einer echten Neueinstellung vorsieht, erscheint es bedenklich, eine Befristung mit sachlichem Grund, auch wenn diese nur auf 6 Monate zur Erprobung des Mitarbeiters befristet abgeschlossen wird, in eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG umzuwandeln.

Die geschilderte Konstruktion sollte vermieden werden, da ein ähnliches Ergebnis auch mit der Vereinbarung einer 6-monatigen Probezeit innerhalb des befristeten Vertrags erreicht werden kann.

 
Praxis-Beispiel

In einen ersten nach § 14 Abs. 2 TzBfG auf 1 Jahr abgeschlossenen befristeten Vertrag wird ausdrücklich aufgenommen, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten und die ordentliche Kündigung möglich ist. Da in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann ohne Grund bis zum Ablauf der 6 Monate gekündigt werden.[255e] Unterbleibt die Kündigung, so endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des einen Jahres.

Auf die Besonderheiten des § 2 Abs. 4 TVöD hinsichtlich der Probezeit wird hingewiesen.

[255d] Sowka, DB 2000 S. 2427.
[255e] Nicht bei Geltung des § 30 TVöD.

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