• Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn eine Stammkraft vorübergehend höherwertige Tätigkeiten vorzunehmen hat und der Arbeitgeber deren eigentliche Tätigkeit dem Vertreter zuweist. In den Fällen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung erfordert es der Sachgrund nicht, dass der zu vertretende Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt verhindert ist.

    Bei mittelbarer Stellvertretung muss sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette ergeben. Es reicht hier nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der gedanklichen Zuordnung dem vorübergehend anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann.[1]

  • Ebenso kann durch die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft ein Vertretungsbedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG entstehen. Auch diesbezüglich reicht eine lediglich gedankliche Zuordnung nicht aus, sondern es muss eine Vertretungskette bei mittelbarer Stellvertretung nachgewiesen sein.[2]

    Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede muss vom Abzuordnenden beabsichtigt sein, an seinen bisherigen Arbeitsplatz tatsächlich zurückzukehren.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge