Nach § 6 Pflegezeitgesetz liegt ein sachlicher Grund für die Befristung in der Vertretung eines Beschäftigten, der

  • entweder kurzzeitig, bis zu 10 Arbeitstagen zur Pflege naher Angehöriger der Arbeit fernbleibt, § 2,
  • oder längstens 6 Monate zur häuslichen Pflege naher Angehöriger völlig oder teilweise freizustellen ist, § 3.

Auch die befristete Einstellung zur Vertretung für einen wegen Familienpflegezeit frei werdenden Stellenanteil ist sachlich gerechtfertigt (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 6 PflegeZG).

Wegen der Anspruchsvoraussetzungen der Pflegezeit/Familienpflegezeit wird verwiesen auf das Stichwort Pflegezeit, Familienpflegezeit.

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