Der Befristungsgrund sollte konkret im Arbeitsvertrag benannt werden.
Auch wenn die Rechtsprechung dies nicht stets fordert[1], wird immer wieder verlangt, dass der Mitarbeiter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss kennen muss, so bei der Probezeitbefristung (vgl. Punkt 5.2.2) und bei der Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters (vgl. Punkt 5.2.12), sowie bei zweckbefristeten Verträgen (vgl. 2.2).
Aufgrund dieser Rechtsprechung wird häufig von Arbeitgeberseite verkannt, dass ein sachlich gerechtfertigter Grund grundsätzlich bei allen Befristungen nach § 30 TVöD gegeben sein muss, es sei denn, es wird ausdrücklich nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund befristet (vgl. hierzu Punkt 4).
Zudem verlangt das BAG in der oben bezeichneten Entscheidung, dass die Parteien über die für die Befristung maßgeblichen Tatsachen einig sein müssen. Letztlich bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den Befristungsgrund kennen muss.
Für die Zweckbefristung hat das BAG ausdrücklich entschieden, dass der Vertragszweck im schriftlichen Arbeitsvertrag angegeben werden muss.[50a]
Um nicht später in Beweisschwierigkeit zu geraten, sollte in TVöD-Arbeitsverträgen der sachliche Grund konkret angegeben sein. "Der Mitarbeiter wird eingestellt zur Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers ….. …………… von …………… bis ……………/zweckbefristet bis zur Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz, längstens bis….."
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen