Der Arbeitgeber, der befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG, d. h. ohne sachlich gerechtfertigten Grund, vereinbaren kann, wird nur dann befristete Verträge mit sachlich gerechtfertigtem Grund schließen,

  • soweit im Vertrag kein Enddatum genannt werden kann, sog. Zweckbefristung (vgl. hierzu oben 3),
  • wenn die Befristung die Dauer von 24 Monaten überschreitet,
  • soweit keine "echte Neueinstellung" i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG vorliegt, d. h. wenn zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit der betreffende Mitarbeiter bereits einmal oder mehrfach bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, sei es nur als Aushilfe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge