Vorgängereinrichtungen, bei denen der Arbeitnehmer beschäftigt war, bevor sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB oder Umwandlungsgesetz auf die jetzige Firma/Einrichtung übertragen wurde, sind in die Prüfung bisheriger Arbeitsverhältnisse mit einzubeziehen, verhindern also eine "Neueinstellung". Nach Auffassung des BAG gilt dies nicht, wenn der Beschäftigte vor dem Betriebsübergang bzw. der Verschmelzung bereits ausgeschieden war.[1] Wird ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen, so ist das übernehmende Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ist das befristete Arbeitsverhältnis im Eigenbetrieb der Stadt bereits ausgelaufen, bevor die Überführung des betroffenen Bereichs in eine GmbH erfolgte (z. B. Gartenbau- bzw. Krankenhaus-GmbH), so kann die GmbH mit demselben Beschäftigten erneut nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristen, da sie ein anderer Arbeitgeber ist, auch wenn die Stadt sämtliche Gesellschaftsanteile hält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge