Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte wurde nach Ende des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber selbst an ein Zeitarbeitsunternehmen vermittelt, das mit ihm erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschloss. Das Zeitarbeitsunternehmen übernahm die Bedingungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber absprachegemäß und verlieh den Arbeitnehmer an den bisherigen Arbeitgeber zurück. Nach Ablauf der Befristung machte der Arbeitnehmer geltend, diese Vertragsgestaltung sei rechtsmissbräuchlich und sein Arbeitsverhältnis zu seinem ersten Arbeitgeber bestehe fort.

Die Befristungsabrede des Zeitarbeitsunternehmens war wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung unwirksam. Es entsteht jedoch nicht rückwirkend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum vorherigen Arbeitgeber. Vielmehr besitzt der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma.[1]

 
Praxis-Tipp

Ein Wechsel nach Ablauf einer sachgrundlosen Befristung zu einem Zeitarbeitsunternehmen mit anschließender Rückverleihung an den ursprünglichen Arbeitgeber ist dagegen nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer tatsächlich ein auf Arbeitnehmerüberlassung gerichteter neuer Vertrag geschlossen werden soll. Indiz dafür ist, dass auch die Verleihmöglichkeit zu anderen Unternehmen geplant sein muss.

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