Die Frage nach Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ist nach der Begründung des TzBfG zulässig.[1]

Es wird empfohlen, in den Personalfragebogen die Frage aufzunehmen, ob der Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim einstellenden Arbeitgeber beschäftigt war.

Nicht erforderlich ist es, dass der Arbeitnehmer auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz eingestellt wird.[2]

Selbst wenn bisher auf dem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt war, kann nach dessen Ausscheiden der Arbeitsplatz mit einer nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Kraft besetzt werden.[3]

Es soll auch nicht schaden, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im selben Betrieb beschäftigt war.[4]

Dies gilt jedoch nicht, wenn das Zeitarbeitsunternehmen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem letzten Vertragsarbeitgeber des Beschäftigten ausschließlich deshalb vereinbart wird, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen.

[1] Begründung zum Entwurf des TzBfG, Teil B. Besonderer Teil, zu § 14 Abs. 2.
[2] BAG zum BeschFG, DB 1988 S. 2004.
[3] LAG Rheinland-Pfalz zum BeschFG, NZA 1988 S. 132.
[4] BAG zum BeschFG, NZA 1989 S. 459.

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