Befristungen für eine bestimmte Dauer – mit Enddatum – sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitsvertrag muss für einen kalendermäßig genau festgelegten Zeitraum (Tag, Woche, Monat, Jahr usw.) geschlossen werden.
Die Formulierung lautet regelmäßig: "Das Arbeitsverhältnis endet am … [Datum], ohne dass es einer Kündigung bedarf."
Voraussetzung ist, dass die Dauer eindeutig ersichtlich ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, z. B. bei Einstellung "für 5–6 Wochen", gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Als zulässig wird auch eine Befristung "für eine bestimmte Saison" angesehen, wenn die Saison objektiv, d. h. nach Kalenderdaten, bestimmbar ist, z. B. Einstellung für die Bädersaison.
Nicht ausreichend ist die Befristung für eine unbestimmte Zeit, so für "den Sommer", "die heißen Tage".
Beispiele für Zeitbefristungen sind:
- Arbeitsverträge zur vorübergehenden Aushilfe
- Saisonarbeitsverhältnisse
- Erprobung des Mitarbeiters
- Verträge nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Vertretung für Mutterschutz, Elternzeit
- Vertretung für Urlaub
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