– § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für das Arbeitsrecht gilt, können Arbeitsverhältnisse nicht nur auf unbestimmte Dauer, sondern auch für eine bestimmte Zeit – befristet – geschlossen werden.

Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis bei befristeten Verträgen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, finden die Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung. Auch die bei Kündigungen vorgesehene Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats entfällt. Durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber folglich der bedarfsgerechte Einsatz von Arbeitskräften erheblich erleichtert.

Um der Gefahr des Missbrauchs der vertraglichen Gestaltungsfreiheit zu begegnen und um Nachteile für den Arbeitnehmer wegen des Fehlens jeglicher Kündigungsbeschränkungen zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich, dass die Befristung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Im Wege der Rechtsfortbildung wurde und wird damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt und in das Gesetz übernommen.

  • Um die geschilderte Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge regelt die Voraussetzungen der Befristung aus sachlichem Grund in § 14 Abs. 1 TzBfG (näher unten Punkt 5).
  • Ausnahmsweise ist jedoch nach § 14 Abs. 2 TzBfG eine Befristung ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) zulässig, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer handelt. Die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, eine sachgrundlose Befristung zu vereinbaren, die in § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG enthalten ist, wurde nach der Rechtsprechung des EuGH wegen des Diskriminierungsverbots älterer Mitarbeiter neu gefasst (näher unten Punkt 4).
  • § 30 TVöD erklärt beide Formen der Befristung – die mit und ohne Sachgrund – für zulässig. Die Vorschrift enthält jedoch einige Sonderregelungen zur Abwicklung der befristeten Verträge, insbesondere zur Dauer der Befristung, zur Kündigung, zur Probezeit und zur Frage einer möglichen Weiterbeschäftigung.

– Anwendungsbereich des § 30 TVöD

Für befristete Arbeitsverträge gelten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD grundsätzlich die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Allerdings haben sich die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen auf den Status quo verständigt, wonach die Inhalte der bisherigen Sonderregelung (SR) 2y BAT – wie bisher – nur für die Angestellten im Tarifgebiet West weitergelten.

Demnach finden die Besonderheiten des § 30 Abs. 1 S. 2 und der Abs. 2 bis 5 TVöD keine Anwendung auf Angestellte im Tarifgebiet Ost sowie Arbeiter im gesamten Tarifgebiet. Für letztere Beschäftigtengruppen finden die Vorschriften des TzBfG unmittelbar Anwendung. Es gelten somit die in Punkt 3, 4 und 5 dargestellten Grundsätze unmittelbar, auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung.

 
Praxis-Tipp

Für die letztgenannte Beschäftigtengruppe muss im Arbeitsvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung sowie eine Probezeit ausdrücklich vereinbart werden (näher unten 7.2).

Hinsichtlich der Angestellten im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien zwischenzeitlich ein Redaktionsversehen bereinigt. In § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD wurde in der ursprünglichen Fassung auf die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Besonderheiten verwiesen. Die die Sonderregelungen zum BAT ablösenden Vorschriften umfassen jedoch die Absätze 2 bis 5 des § 30 TVöD. Die redaktionell korrigierte Textfassung des TVöD lautet: Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten. Einzelheiten unten 4.7 und 5.3.

Der TVöD und der TV-L sind vereinbart mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der dbb tarifunion. Die in der Ärztegewerkschaft Marburger Bund organisierten Ärztinnen und Ärzte hatten die bestehende Tarifgemeinschaft mit der Gewerkschaft ver.di gekündigt und erstrebten eigenständige tarifliche Sonderregelungen. Nach langen Verhandlungen kam es zur Vereinbarung eines Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV Ärzte/VKA) vom 17.8.2006 (in Kraft seit 1.8.2006) sowie eines Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 (in Kraft seit 1.11.2006). Die Befristungsregelungen sind im Kern identisch.

– Führung auf Zeit, Führung auf Probe

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