Die Urlaubsabgeltung ist als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Aus praktischen Gründen ist es abrechnungstechnisch anzuraten, die Urlaubsabgeltung mit der Endabrechnung des Austrittsmonats auszuzahlen und nicht mit einem späteren Abrechnungslauf. Dies erspart Arbeit – z. B. die erneute Anmeldung in der ELStAM-Datenbank, sofern der Arbeitgeber bereits von der "elektronischen Lohnsteuerkarte" Gebrauch macht – und Erklärungsbedarf gegenüber dem ausgeschiedenen Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Zeitversetzte Auszahlung von nicht ständigen Entgeltbestandteilen und Urlaubsabgeltung

Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf den 30. September aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Dem Beschäftigten wird Ende September zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im September erarbeiteten Zuschläge etc. sind Ende November fällig. Die nicht-ständigen Entgeltbestandteile werden also erst nach Ausscheiden des Beschäftigten gezahlt. Die zustehende Urlaubsabgeltung zahlt der Arbeitgeber im Beispielsfall ebenfalls erst im Monat November aus. Bis zum 30.9. wurde das Entgelt mit der Steuerklasse III/0 abgerechnet. Seit Oktober steht der ehemalige Mitarbeiter in einem neuen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber.

Wie bereits erläutert (Lohnsteuerliche Behandlung von nachgezahltem laufenden Arbeitslohn) sind die nach Austritt zu zahlenden nicht ständigen Entgeltbestandteile lohnsteuerlich dem September zuzuordnen und der Monat durch Aufrollung unter Anwendung der Steuerklasse III/0 zu korrigieren.

Maßgeblich für die Lohnsteuerberechnung des sonstigen Bezuges – vorliegend der Urlaubsabgeltung – sind jedoch die Lohnsteuerabzugsmerkmale im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges (November). Kann der Arbeitgeber nicht mehr mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen III/0 abrechnen, weil der ehemals Beschäftigte bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis steht und die "günstige" Steuerklasse bei seinem neuen Arbeitgeber belassen möchte – ist für die Ermittlung der Lohnsteuer Steuerklasse VI zugrunde zu legen.

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