Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn, die sich ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, sind laufender Arbeitslohn. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist die Nachzahlung den Lohnabrechnungszeiträumen zuzurechnen, für die die Nachzahlung geleistet wird (R 39b.5 Abs. 4 Satz 1 LStR). Es erfolgt eine rückwirkende Änderung der Lohnabrechnung durch Aufrollen der betreffenden Monate unter entsprechender Beachtung der in diesem Monat gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Lohnsteuerklasse, Freibeträge etc.). Eine bereits erstellte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung ist zu korrigieren.

In o. g. Beispiel sind die nach Austritt zu zahlenden nicht ständigen Entgeltbestandteile lohnsteuerlich dem letzten Beschäftigungsmonat, dem September, zuzuordnen und der Monat durch Aufrollung zu korrigieren.

 
Hinweis

Empfehlung: Auszahlung der gesamten noch ausstehenden Entgelte in einer Summe

Abrechnungstechnisch empfiehlt es sich, mit der Entgeltabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat die gesamten noch ausstehenden Entgelte abzurechnen. Dadurch vermeiden Sie Korrekturen des Austrittsmonats sowie eine erneute Erstellung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Die beschriebene Vorgehens- und Berechnungsweise gilt auch, wenn die nichtständigen Bezüge für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, diese Nachzahlungen wie sonstige Bezüge zu behandeln, sofern der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt.

Nachzahlung später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres

Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahrs, die nicht innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahrs zufließt, ist als sonstiger Bezug zu behandeln.

 
Praxis-Beispiel

Zeitversetzte Auszahlung nicht ständiger Entgeltbestandteile als laufender oder sonstiger Bezug

Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf den 30. November aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dem Beschäftigten wird im November zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im November erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge etc.) fließen zu

  • Variante 1: In den ersten 3 Januarwochen (bei Gehaltszahlung zum 15. des Monats[1])
  • Variante 2: Am letzten Tag des Monats.

Bei Variante 1 ist der Austrittsmonat neu aufzurollen und unter Anwendung der im Monat November gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale neu abzurechnen (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7).

Abweichend hiervon ist bei Variante 2 vorzugehen: Die Nachzahlung ist als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle unter Beachtung der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Zuflussmonats – im Beispiel der Januar – zu besteuern (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Datenbank erneut anzumelden.

[1] Nach der früheren Fassung des – bei Bund und Kommunen bis 30.9.2005, bei den Ländern grundsätzlich bis 31.10.2006 gültigen – Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) war Zahltag der 15. des Monats. Hat eine Einrichtung/ein Betrieb nicht auf den zwischenzeitlich maßgeblichen Zahltag, den Monatsletzten, umgestellt, wird das Entgelt für den laufenden Monat – unter Umständen auch heute noch – zum 15. des Monats ausgezahlt (vgl. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 36 BAT).

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