§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
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in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, |
2. |
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, |
3. |
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen, |
4. |
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen. |
2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2[1] [Bis 29.02.2020: Besoldungsgruppe A 1].
(2) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2022 um 1,7 Prozent[2] [Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 1. April 2021 um 1,1 Prozent; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 1. März 2020 um 0,96 Prozent; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 1. April 2019 um 2,99 Prozent[3] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] ; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 1. März 2018 um 2,89 vom Hundert] erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für
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Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, |
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Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, |
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den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). |
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