§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

2.

Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

3.

den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,

4.

den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2[1] [Bis 29.02.2020: Besoldungsgruppe A 1].

(2) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2022 um 1,7 Prozent[2] [Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 1. April 2021 um 1,1 Prozent; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 1. März 2020 um 0,96 Prozent; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 1. April 2019 um 2,99 Prozent[3] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] ; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 1. März 2018 um 2,89 vom Hundert] erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für

1.

Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2.

Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3.

den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Geändert durch BBVAnpÄndG 2021/2022. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge