(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
1. |
§ 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
|
2.[1]
2. |
Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. |
3. |
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. |
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
1. |
§ 5 Absatz 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. 2In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 3Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden. |
2. |
Absatz 1 Nummer [Bis 31.12.2019: 2 und] [2] 3 gilt entsprechend. |
(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 Prozent[3] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] erhöht.
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