(1) 1Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind. 2Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
1. |
die Fortbildungsmaßnahmen, |
2. |
die Führungskräfteentwicklung, |
3. |
Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten, |
4. |
Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung, |
5. |
die dienstliche Beurteilung und |
(3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.
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