(1) 1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen. 2Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskunft zu Art und Umfang einer Tätigkeit nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 104 Abs. 2 verlangen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen. 3Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nach § 103 Satz 1 und 2 erstreckt sich auf die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Entgeltlichkeit, die zeitliche Inanspruchnahme, die voraussichtliche Dauer sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung, Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus sowie die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. 4Die oder der Dienstvorgesetzte kann schriftliche Auskunft über eine ausgeübte oder beabsichtigte anzeigepflichtige Nebentätigkeit verlangen. 5Jede Änderung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Ein dienstliches Interesse (§ 105 Abs. 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 105 Abs. 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(3) 1Für das Verbot einer Nebentätigkeit nach § 104, die Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 oder die Erteilung der Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig. 2Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und auf Erteilung einer Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1, Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 102 bedürfen der Schriftform.

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