Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. |
des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamtinnen, |
2. |
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte zu treffen; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden. |
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