(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden, sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.

 

2.

Nicht angewandt werden die §§ 25, 26, 59 Abs. 1 und die §§71 bis 77 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes.

 

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 52 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).

 

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

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