(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.
(3[1]) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und die dienstliche Beurteilung für den Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den §§ 14 bis 23 und § 59 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
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