(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.
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