(1) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
1. |
wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und |
2. |
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
(2) Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
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