(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 von 93,06 Euro,
b) ab 1. Januar 2004 von 94,59 Euro

monatlich.

(2) Der Angestelle, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt

aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

aa) 18 Stunden,

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 55,84 Euro,
b) ab 1. Januar 2004 56,76 Euro,

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

aa) Doppelbuchst. aa

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 41,88 Euro,
b) ab 1. Januar 2004 42,57 Euro,

bb) Doppelbuchst. bb

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 32,57 Euro,
b) ab 1. Januar 2004 33,11 Euro,

monatlich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,

b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

d) ...

e) Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-0 vom 8. Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

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