Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann die Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aus MuSchG § 11 (Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgeltes ohne oder gegen eine geringerwertige Arbeitsleistung) dadurch abwenden, daß er die Arbeitnehmerin auf eine andere (nicht verbotene) Arbeit umsetzt. Die Arbeitnehmerin muß dem nachkommen, wenn die andere Arbeit für sie zumutbar ist. Dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, darunter auch solche in der persönlichen Sphäre der Arbeitnehmerin. Dem Schutz von Mutter und Kind gebührt der Vorrang. Die Arbeitnehmerin muß auch dann der Umsetzung Folge leisten, wenn sie nach dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeitsbereich zur Leistung der angebotenen (und zumutbaren) neuen Arbeit nicht verpflichtet wäre. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entfällt insoweit der Anspruch aus MuSchG § 11.

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 2 S. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1; MuSchG §§ 8-9, 11

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.02.1968; Aktenzeichen 5 Sa 37/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60067

BAGE 21, 370

BAGE, 370

BB 1969, 836

DB 1969, 1250

NJW 1969, 1454

BetrR 1969, 381

FamRZ 1969, 538

ARST 1969, 155

SAE 1970, 208

AP, Nr 2 zu

AR-Blattei, ES 1220 Nr 45

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 45

ArbuR 1969, 316

EzA

MDR 1969, 876

PraktArbR, -

SozArb 1970, 119

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