Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Annex. besonderes Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Unwirksamkeit einer Versetzung bereits Gegenstand eines rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ist eine weitere Klage, die sich gegen die Anordnung des Arbeitgeber zur dreimonatigen Verschiebung dieser Versetzung richtet gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 07.09.2015; Aktenzeichen 17 Sa 1329/14)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2014; Aktenzeichen 18 Ca 6377/13)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 – 17 Sa 1329/14 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 18 Ca 6377/13 – zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 18 Ca 6377/13 – auch im Übrigen abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Januar 2014, seine Weiterbeschäftigung als Copilot mit Stationierungsort Düsseldorf und die Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Copilot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert.

Im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2011 heißt es auszugsweise:

„1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(1) Herr H wird ab dem 19.05.2011 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst bei FRANF/EO in Frankfurt beschäftigt.

(2) L kann Herrn H auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im L Konzern einsetzen.”

Mit Schreiben vom 10. April 2012 wurde der Kläger ab dem 1. Mai 2012 befristet bis zum 31. Dezember 2012 nach Düsseldorf versetzt.

Unter dem 13. November 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Schreiben mit dem Betreff „Dezentrale Stationierung – Verlängerung”. In dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die B 737-Flotte am Standort Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden. Der Prozess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am 30. September 2013 abgeschlossen sein; die Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam. Das zweite Schreiben vom 13. November 2012 enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum 30. September 2013 verlängert und ende infolge der Beendigung der B 737-Stationierung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des 30. September 2013; ab dem 1. Oktober 2013 sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main.

Am 5. September 2013 vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals der D L AG zum Betreff „Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM” einen Interessenausgleich/Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. Darin heißt es auszugsweise:

„Erster Abschnitt: Interessenausgleich

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Interessenausgleich gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

§ 3 Ziele und Maßnahmen

Mitte der 90-er Jahre entschied die D L AG interessierten Piloten der B 737-Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Stationierung. …

… Am 16.04.2012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausrichtung der D L AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters B 737, die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in Frankfurt zu konzentrieren.

Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737-Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitgeberseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. virtuelle Stationierung zu entwickeln.

Näheres regelt der Sozialplan.

§ 4 Vorgehensweise

Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stationierten B 737 endet auch die Stationierung der dort eingesetzten Piloten.

Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten Varianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung der Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen.

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der hier geregelten Beendigung der dezentralen B 737 Stationierungen sind ausgeschlossen.

§ 6 Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet.

§ 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsortswechsels

Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Optionen entscheiden:

  1. Virtuelle Stationierung
  2. Umzugskostenvariante
  3. Pendelvariante”

Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die Beklagte die Gruppenvertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. In der im Anschluss daran erfolgten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es:

„…

Ein erster Vereinbarungspunkt betrifft den Ablauf bzw. Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Stationierung.

Vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten für Sie bestehenden Unsicherheit und um Ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den möglichen Kompensationsvarianten auseinanderzusetzen bzw. Ihren Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, haben wir vereinbart, die Stationierung der betroffenen Cockpit Crews in HAM und DUS erst zum 31.12.2013 zu beenden.

Sollten Sie sich bereits auf einen Wechsel zum 01.10.2013 eingestellt haben, steht es Ihnen selbstverständlich frei, bereits zum 01.10.2013 nach FRA zurückzukehren.

In diesem Falle bitten wir Sie um eine kurzfristige diesbezügliche schriftliche Information an FRA PD/O.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Versetzung nach FRA erst mit Wirkung zum 01.01.2014.

Das diesbezügliche Versetzungsschreiben erhalten Sie nachgelagert zu dieser Information.

…”

Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit:

„… mit Ablauf des 30.09.2013 verlässt nach den in HAM stationierten Maschinen nun auch die letzte B 737 den Stationierungsort DUS und beendet hiermit die dezentrale Stationierung.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner zusammen gesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten der Betroffenen einen Interessensausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Versetzung aller in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten nach FRA zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus entstehenden Nachteile angemessen kompensiert.

Der Termin zum 01.01.2014 soll Ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich auf den bevorstehenden Wechsel vorzubereiten. Hinsichtlich der Varianten zur Kompensation der für Sie aus dem Wechsel entstandenen Nachteile, erlauben wir uns auf unser Schreiben vom 11.09.2013 zu verweisen.

Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach Frankfurt vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung.

Andernfalls werden Sie hiermit in Anwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel und unter Bezug auf die mit Schreiben vom 13.11.2012 getroffene Befristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 01.01.2014 von DUS NF/E nach Frankfurt zu FRA NF/E versetzt.”

Die Beklagte hatte dem Kläger im Parkhaus „Mietwagenzentrum” am Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im 7. und 8. Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Seit dem 1. Januar 2014 wurde der Kläger am Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigt. Er konnte seitdem nicht mehr mit seinem L-Konzernausweis auf die Parkfläche im Parkhaus „Mietwagenzentrum” am Düsseldorfer Flughafen fahren.

Der Kläger hat die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 31. Dezember 2012 und bis zum 30. September 2013 ebenso wie die zum 1. Oktober 2013 angeordnete Umstationierung nach Frankfurt am Main für rechtswidrig gehalten, ua. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er hat gemeint, das Schreiben vom 20. September 2013 enthalte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsregelungen unwirksam.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die klagende Partei über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen;
  2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 13. November 2012 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist;
  3. festzustellen, dass die Befristung der Stationierung der klagenden Partei in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 unwirksam ist und die klagende Partei über den 1. Januar 2013 weiterhin in Düsseldorf stationiert ist;
  4. festzustellen, dass die Befristung der Stationierung der klagenden Partei in Düsseldorf zum 30. September 2013 unwirksam ist und die klagende Partei über den 1. Oktober 2013 weiterhin in Düsseldorf stationiert ist;
  5. die Beklagte zu verurteilen, die klagende Partei über den 1. Januar 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen;
  6. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist;
  7. die Beklagte zu verurteilen, der klagenden Partei weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz im 7. und 8. Stockwerk des Parkhauses „Mietwagenzentrum” zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationierung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30. September 2013 geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maßnahme betroffenen Cockpitpersonals nach Frankfurt am Main bis zum 31. Dezember 2013 beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu 2., 3., 4., 6. und 7. stattgegeben und die Beklagte auf den Klageantrag zu 5. hin verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus als Copilot mit Stationierungsort Düsseldorf weiterzubeschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die auf den Klageantrag zu 6. getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung hat es dagegen ebenso bestätigt wie die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des Klägers mit Stationierungsort Düsseldorf (Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum” (Klageantrag zu 7.). Die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser – weiterhin – seine Weiterbeschäftigung mit Stationierungsort Düsseldorf ab dem 1. Oktober 2013 und ab dem 1. Januar 2014 begehrt hatte, hat das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist hinsichtlich des in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrags zu 6. unzulässig. Die Klageanträge zu 5. und 7. sind als Eventualanträge nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt. Nachdem dieser abgewiesen wurde, fallen sie dem Senat nicht zur Entscheidung an.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 zum 1. Januar 2014 angeordneten Versetzung nach Düsseldorf begehrt hat, zu Unrecht für zulässig erachtet. Für den Antrag fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 13 bis 15).

b) Mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung zum 1. Januar 2014. Die in dem Schreiben vom 20. September 2013 an den Kläger gerichtete Mitteilung der Beklagten gehört jedoch zu demselben Tatsachenkomplex, den der Kläger bereits mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 2. und 4., welche die Schreiben vom 13. November 2012 betreffen, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 20. September 2013 keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert. Das Schreiben betrifft damit kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses. Für den hierauf bezogenen Feststellungsantrag fehlt das erforderliche rechtliche Interesse. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung handelte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schreiben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält (vgl. BAG 21. Januar 2014 – 3 AZR 538/11 – Rn. 25), alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.

bb) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen Annexvertrag vgl. BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 182/14 – Rn. 21). Diese Korrektur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund – der Konzentrierung der B 737-Flotte in Frankfurt am Main – und war erforderlich geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste.

(1) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 13. November 2012, in denen die Beklagte als Grund für die „Rückversetzung” des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 die Beendigung der Stationierung der B 737-Maschinen in Düsseldorf zum 30. September 2013 genannt hatte, und infolge des expliziten Hinweises auf die Vereinbarung im IA/SP vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weitere drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Dieses Verständnis wird verstärkt durch die ebenfalls in dem Schreiben enthaltene Bitte an den Kläger um eine „kurzfristige schriftliche Mittelung”, falls er die Versetzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vollziehen wolle. Dementsprechend wird die „Versetzung” zum 1. Januar 2014 ausdrücklich nur „andernfalls” – dh. falls der Kläger nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche – ausgesprochen.

(2) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. Bereits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der Stationierung „erst zum 31.12.2013” und die nach dem IA/SP vom 5. September 2013 bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und erklärt, ein Wechsel nach Frankfurt am Main bereits zum 1. Oktober 2013 stehe jedem betroffenen Mitarbeiter „selbstverständlich frei”.

(3) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. September 2013 zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierungsort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthaltenen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in Frankfurt am Main stationiert werden sollten.

(4) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzeitpunkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsseldorf über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen.

cc) Damit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbständiger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts geändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stationierung in Düsseldorf – 30. September 2013 – wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren.

dd) Bei diesem Verständnis betrifft die mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. – isoliert – begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr stellt der Kläger lediglich ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses – die Verlängerung der Befristung um drei Monate – zur gerichtlichen Entscheidung. Für diesen Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann weder der Streit insgesamt beseitigt noch das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Punkte um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen, weil weder mit einer stattgebenden noch mit einer ablehnenden Entscheidung über dieses einzelne Element des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses die Frage geklärt wäre, ob der Kläger bereits aus einem anderen Rechtsgrund – nämlich aufgrund der im Schreiben vom 13. November 2012 angeordneten Maßnahme – in Frankfurt am Main stationiert ist.

2. Die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf (erstinstanzlicher Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum” am Flughafen Düsseldorf ab 1. Januar 2014 (erstinstanzlicher Klageantrag zu 7.) durch das Landesarbeitsgericht war aufzuheben. Die Anträge fallen als Eventualanträge nach Abweisung des Klageantrags zu 6. nicht zur Entscheidung an.

Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass zwischen den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 5. und 7. und dem in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. ein Eventualverhältnis besteht. Der Kläger hat die Klageanträge zu 5. und 7. zwar nicht ausdrücklich als unechte Hilfsanträge bezeichnet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in der Revision unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 6. gestellt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Klageanträge zu 5. und 7. auch für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag stellen und nicht von dessen Erfolg abhängig machen wollte, bestehen nicht. Da im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (st. Rspr., vgl. BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 26), ist davon auszugehen, dass diese Anträge nicht zur Entscheidung anfallen sollten, sofern das Gericht – wie geschehen – bereits den Feststellungsantrag zu 6. abweist.

3. Nachdem das Landesarbeitsgericht den vom Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 13. November 2012 gerichteten Klageantrag als unzulässig abgewiesen hat, wird er Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012 und vom 20. September 2013 erneut Klage zu erheben.

Die Rechtskraft des insoweit ergangenen Prozessurteils des Landesarbeitsgerichts dürfte dem nicht entgegenstehen, weil dem ein anderes Verständnis vom Inhalt dieser Mitteilungen zugrunde lag.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

 

Unterschriften

Linck, W. Reinfelder, Brune, R. Baschnagel, D. Kiel

 

Fundstellen

Haufe-Index 10332119

BB 2017, 563

FA 2017, 126

NZA 2017, 468

ZTR 2017, 249

AP 2017

EzA-SD 2017, 16

EzA 2017

AUR 2017, 177

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