Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der nach KSchG § 9 Abs 1 S 2 anzustellenden Vorausschau, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist.

2. Zur Schlüssigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers gehört der Vortrag von greifbaren Tatsachen, die so beschaffen sind, daß sie eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.

3. Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgebracht hat; selbst offenkundige Tatsachen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie von der darlegungspflichtigen Partei nicht aufgegriffen worden sind.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 16.05.1975; Aktenzeichen 4 Sa 482/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437876

BAGE 28, 196-202 (LT1-3)

BAGE, 196

BB 1977, 246-247 (LT1-3)

DB 1977, 358 (LT1-3)

NJW 1977, 695

NJW 1977, 695 (LT1-3)

SAE 1977, 299-301 (LT1-3)

AP § 9 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1020 Nr 170 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 170 (LT1-3)

EzA § 9 KSchG nF, Nr 3 (LT1-3)

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