Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderte. Kündigungsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht der Sonderkündigungsschutz des § 12 SchwbG auch dann zu, wenn die Frist für den Widerspruch gegen einen die Schwerbehinderteneigenschaft verneinenden Bescheid des Versorgungsamts nach Zugang der Kündigung abläuft, der Arbeitnehmer innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung die Rücknahme des Bescheids wegen fehlerhafter Sachbehandlung (§ 44 SGB X) beantragt sowie dem Arbeitgeber hiervon Mitteilung macht, und das Versorgungsamt dann durch einen neuen Bescheid die Schwerbehinderteneigenschaft mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Kündigung feststellt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.11.1981; Aktenzeichen 9 Sa 1116/81)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 16.07.1981; Aktenzeichen 3 Ca 3467/80)

 

Fundstellen

BAGE 43, 148-160 (LT1)

BAGE, 148

DB 1984, 1047-1048 (LT1)

BlStSozArbR 1984, 201-201 (T)

JR 1985, 88

AP § 12 SchwbG (LT1), Nr 11

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 30 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 30 (LT1)

EzA § 12 SchwbG, Nr 13 (LT1)

ZfSH/SGB 1984, 19-23 (LT1)

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