Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage. Feststellungsstreitigkeit ohne Streit der Hauptparteien. Feststellungsinteresse bei unzulässigem Klageabweisungsantrag von einfachen Nebenintervenienten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muß auch bei einer Verbandsklage gegeben sein.

2. Es muß gegenüber der anderen Prozeßpartei bestehen.

 

Orientierungssatz

1. Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei einer Verbandsklage, die auf die Feststellung der Wirksamkeit bestimmter Tarifverträge gerichtet ist, nicht gegeben, wenn die Beklagten sich dem Feststellungsantrag „anschließen” bzw. ihn „unterstützen”.

2. Eine Nebenintervention Dritter ist in einer Verbandsklagestreitigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags nur als einfache Nebenintervention zulässig.

3. Die Zulässigkeit von Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten ist auch nach seiner Zulassung (§ 71 ZPO) zu prüfen.

4. Die Erklärung des Nebenintervenienten, dem „Rechtsstreit” beizutreten, ist unzulässig. Der Nebenintervenient kann gem. § 66 Abs. 1 ZPO nur einer Partei beitreten.

5. Beantragt nur der einfache Nebenintervenient die Abweisung der Feststellungsklage, ist diese Prozeßhandlung unwirksam (§ 67 2. Halbsatz ZPO). Sie begründet daher nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; TVG § 9; ZPO §§ 71, 66-67

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 24.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 401/97)

 

Tenor

1. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. März 2000 – 7 Ca 401/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der in die Revision gelangte Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage – nunmehr nur noch – die Feststellung, daß der zwischen ihr und den beklagten Gewerkschaften am 21. März 1996 abgeschlossene Manteltarifvertrag und der Vergütungstarifvertrag vom selben Tage sowie der Tarifvertrag über das Vergütungssystem vom 14. Juni 1996 „insgesamt rechtswirksam” sind.

Die Klägerin nimmt als Gesellschaft des privaten Rechts die gesetzlichen Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wahr, Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr anzubieten. Auf Grund gesetzlicher Neuregelung der Vergabe der Konzessionen für den öffentlichen Personennahverkehr beabsichtigten die gesetzlichen Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr im Bereich des Hamburger Verkehrsverbundes – die Freie und Hansestadt Hamburg und Gebietskörperschaften im Land Schleswig-Holstein – alle ab 1999 auslaufenden Linienbuskonzessionen auszuschreiben und an den jeweils preiswertesten Anbieter zu vergeben. Dabei handelte es sich um Linienbuskonzessionen der Klägerin im Umfang von etwa 597.000 Nutzwagenkilometern. Dementsprechend trafen die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn am 11. Januar 1996 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, nach deren § 4 die Verkehrslinien schrittweise, orientiert an den Ablaufterminen der seinerzeitigen Konzessionen, innerhalb der Übergangsphase von 1998 bis 2005 ausgeschrieben und so in den Wettbewerb überführt werden sollten. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Klägerin und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr e.V., Beklagte zu 1), im Jahre 1996 auf den sog. Pakt für Arbeit, um die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die dauerhafte Sicherung ihrer Arbeitsplätze herzustellen. Dessen Regelungen wurden in die eingangs genannten Tarifverträge (nachfolgend: Haustarifverträge 1996) übernommen. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft e.V., Beklagte zu 2), trat diesen Ende Januar/Anfang Februar 1997 bei.

In den Haustarifverträgen 1996 wurde zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin die Absenkung des Einkommensniveaus ihrer Arbeitnehmer vereinbart. Zum Ausgleich waren darin ua. betriebsbedingte Kündigungen der Klägerin bis zum 31. Dezember 2000 ausgeschlossen und Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungszahlungen als Ausgleich für den mit dem Wechsel in das neue Tarifniveau verbundenen Einkommensverlust geregelt. Für Busfahrer – im Unterschied zu den „sonstigen Mitarbeitern” – enthalten die Haustarifverträge 1996 eine Reihe von Sonderregelungen. Bei den Busfahrern wiederum sind die tariflichen Regelungen stichtagsbezogen (Einstellung vor dem 1. Januar 1991, ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Mai 1996, ab 1. Juni 1996) unterschiedlich.

Die Klägerin hält die Haustarifverträge 1996 in Übereinstimmung mit den Beklagten zu 1) und 2) für „insgesamt rechtswirksam”. Sie hat diese auf die Arbeitsverhältnisse der davon betroffenen Arbeitnehmer, darunter Busfahrer, angewandt.

Zahlreiche Busfahrer klagen wegen der Haustarifverträge 1996 gegen die Klägerin. Sie rügen, die nach dem Stichtag 1. Januar 1991 unterscheidenden Regelungen für Busfahrer in den Haustarifverträgen 1996 – diese Unterscheidung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 tarifvertraglich aufgehoben worden – verstießen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Folge, daß die Haustarifverträge 1996 unwirksam seien. Die Verfahren sind, soweit nicht rechtskräftig beendet, wegen des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.

Die Klägerin führt deswegen gegen die beklagten Gewerkschaften als Tarifvertragsparteien die vorliegende Feststellungsklage. Sie meint, wegen der Bindungswirkung des § 9 TVG sei dieser Klage der Vorzug vor der Durchführung einer Vielzahl von Einzelverfahren zu geben. Auf diese Weise werde die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden. Die in den Haustarifverträgen 1996 getroffenen Regelungen seien wirksam. Das Tarifwerk halte sich in den Grenzen der Tarifautonomie. Insbesondere verstoße die Differenzierung zwischen Busfahrern nach dem Einstellungsstichtag 1. Januar 1991 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß der zwischen den Prozeßparteien bestehende Manteltarifvertrag und Vergütungstarifvertrag – jeweils vom 21. März 1996 – und der Tarifvertrag über das Vergütungssystem vom 14. Juni 1996 insgesamt rechtswirksam sind;
  2. hilfsweise zu 1.

    festzustellen, daß die vorgenannten Tarifverträge insgesamt rechtsunwirksam sind.

Die Beklagten haben den Hauptantrag anerkannt.

Die Beklagte zu 1) hat dazu ausgeführt, sie stimme mit der Klägerin darin überein, daß die bestehenden Tarifverträge rechtswirksam seien. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt und gegenüber niemandem eine gegenteilige Position vertreten.

56 nach dem 1. Januar 1991 von der Klägerin eingestellte Busfahrer sind „dem Rechtsstreit” als Nebenintervenienten beigetreten. Das Arbeitsgericht hat durch Zwischenurteil die Nebenintervention zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat nach Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils durch Beschluß vom 7. Oktober 1998 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Haustarifverträge 1996 weder insgesamt rechtswirksam noch insgesamt rechtsunwirksam seien. Mit ihrer vom Arbeitsgericht durch Beschluß vom 8. Mai 2000 zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag – begrenzt bis zum 31. Dezember 1998 – weiter. Die Beklagte zu 1) stimmt dem Revisionsantrag der Klägerin zu, die Beklagte zu 2) unterstützt diesen. Die Nebenintervenienten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Die in die Revision gelangte Feststellungsklage ist schon nicht zulässig. Damit erweist sich das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO).

1. Für den Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muß in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es, ist die Klage unzulässig(BAG 21. Juni 2000 – 5 AZR 782/98 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 60 = EzA ZPO § 256 Nr. 53, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, in denen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) gestritten wird(allgemeine Meinung, zB Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 12; Oetker in Wiedemann Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 9 Rn. 17; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 1).

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung, wenn eine gegenwärtige tatsächliche Unsicherheit sein Rechtsverhältnis nach Art oder Umfang gefährdet(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1999, 3774). Über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muß erkennbar ein konkreter Streit bestehen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses muß gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei, dem Beklagten, bestehen(BGH 8. Juli 1983 – V ZR 48/82 – NJW 1984, 2950; BGH 25. Mai 1971 – VI ZR 26/70 – MDR 1971, 1000, 1001).

b) Das Arbeitsgericht hat angenommen, zwar bestehe zwischen den Parteien Einigkeit über die Wirksamkeit der hier betroffenen Tarifverträge. Das erforderliche Feststellungsinteresse folge jedoch daraus, daß auch tarifgebundene Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten seien, die Rechtsstreite mit der Klägerin in Form von Feststellungs- und Leistungsklagen führten, die die Frage der Rechtswirksamkeit der hier betroffenen Tarifverträge angingen. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit wirke sich gem. § 9 TVG bindend auf diese Arbeitnehmer aus.

c) Entgegen dieser Auffassung liegt das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse für den Klageantrag nicht vor.

aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Haustarifverträge 1996 „insgesamt rechtswirksam” sind. Davon ist auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Beklagten haben dementsprechend auch den – seinerzeitigen – Hauptantrag der Klägerin anerkannt. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils zurückgewiesen hat, bringt die Beklagte zu 1) ihren Rechtsstandpunkt, daß die Klage mit dem allein weiterverfolgten Feststellungsantrag begründet ist, dadurch zum Ausdruck, daß sie sich dem Antrag der Klägerin anschließt. Die Beklagte zu 2) tut dies, indem sie diesen unterstützt.

bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt auch nicht daraus, daß von dritter Seite die Wirksamkeit der Haustarifverträge 1996 oder einzelner Normen derselben angezweifelt wird.

(1) Bereits in diesem Falle soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung(Löwisch/Rieble Tarifvertragsgesetz § 9 Rn. 31) das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Verbandsklage mit Rücksicht auf die durch § 9 TVG dafür geregelte erweiterte Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen offenbar auch dann vorliegen, wenn sich daraus nicht ein Streit zwischen den Tarifvertragsparteien selbst über die Wirksamkeit des Tarifvertrages entwickelt hat. Ausreichend zur Begründung des Feststellungsinteresses sollen zB von Behörden, nichtstaatlichen Stellen, insbesondere einzelnen Arbeitgebern, sogar von gewichtigen Stimmen aus der arbeitsrechtlichen Literatur vorgebrachte Zweifel an der Gültigkeit einer Tarifnorm sein.

(2) Diese Auffassung ist mit der Gestaltung der Verbandsklage als zivilprozessuale Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nicht zu vereinbaren. Der Zivilprozeß setzt einen Streit der Parteien voraus. Dies gilt auch für die Verbandsklage mit der erweiterten Bindungswirkung nach § 9 TVG. Denn sowohl in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG als auch in § 9 TVG ist von „Rechtsstreitigkeiten” zwischen Tarifvertragsparteien die Rede. Die in einer solchen Rechtsstreitigkeit unterlegene Partei hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Streitfall wären den Beklagten bei Feststellung der Wirksamkeit der Haustarifverträge 1996 die erheblichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obgleich sie dazu denselben Rechtsstandpunkt wie die Klägerin vorprozessual wie im Rechtsstreit selbst vertreten haben. Bei Ausschluß eines Anerkenntnisurteils im Verbandsklageverfahren(Löwisch/Rieble aaO § 9 Rn. 44), wie ihn auch das Arbeitsgericht in diesem Rechtsstreit angenommen hat, können sie die Kostenlast auch nicht durch ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO abwenden. Gerade wegen der erweiterten Bindungswirkung des Feststellungsurteils im Verbandsklageverfahren nach § 9 TVG kann auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsinteresses nicht verzichtet werden. Sind die Parteien einig über die Begründetheit des Antrags, ist nicht zu erwarten, daß sie gegen ihr Prozeßziel sprechende Umstände dem Gericht zur Prüfung unterbreiten. Wird der Klage bei einer solchen Konstellation stattgegeben, ist eine Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz praktisch ausgeschlossen. Der Beklagte wird kaum Berufung gegen das Urteil einlegen, denn er teilt den Rechtsstandpunkt des Klägers. Dem Beklagten ist dies – trotz seiner formalen Beklagtenrolle – möglicherweise auch mangels einer Beschwer durch das „gegen” ihn ergangene Urteil nicht möglich; allein wegen der Kosten – hier wäre der Beklagte beschwert – kann das stattgebende Urteil nach § 99 Abs. 1 ZPO von ihm nicht angefochten werden.

(3) An einem solchen Streit in der Sache, der durch den Prozeß beigelegt werden soll, fehlt es hier. Die Prozeßparteien streiten nicht gegeneinander.

(4) Das Fehlen des Streits der Parteien wird nicht dadurch ersetzt, daß diese gemeinsam durch die von den Busfahrern geführten Klagen betroffen sind, indem darin die Wirksamkeit der Haustarifverträge 1996 bestritten wird. § 9 TVG ist kein Instrument zur Abwehr solcher Klagen, wenn sich die Tarifvertragsparteien nicht selbst streiten.

cc) Die Beteiligung der tarifgebundenen Busfahrer als Nebenintervenienten an diesem Rechtsstreit vermag das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Deren Prozeßhandlungen sind unzulässig. Die Zulassung der Nebenintervention nach § 71 ZPO in dem Zwischenstreit steht dieser Bewertung nicht entgegen(MünchKommZPO-Schilken 2. Aufl. Bd. 1 § 71 Rn. 6).

Unzulässig ist einmal die Beitrittserklärung selbst. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts sind die Nebenintervenienten „dem Rechtsstreit” beigetreten. Dies sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor. § 66 Abs. 1 ZPO bestimmt vielmehr, daß der Streithelfer (Nebenintervenient) einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten kann. Dies ist nicht geschehen. Weder haben die Nebenintervenienten die Klägerin unterstützt, denn sie haben die Abweisung ihrer Klage erstrebt, noch – hinsichtlich des seinerzeitigen Hauptantrages – die Beklagten, die diese anerkannt haben.

Auch die Stellung des Klageabweisungsantrags ist unzulässig. Eine streitgenössische Nebenintervention liegt nicht vor. Der streitgenössische Nebenintervenient wäre befugt, Rechtsmittel auch gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegen(BAG 15. Januar 1985 – 3 AZR 39/84 – AP ZPO § 67 Nr. 3 = EzA ZPO § 256 Nr. 23). Diese Befugnis kann einem Nebenintervenienten in einem Verbandsklageverfahren zwischen den Tarifvertragsparteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nicht zukommen, da er ein solches zu führen nicht berechtigt ist. Als einfache Nebenintervenienten haben sich die Streithelfer außerhalb ihrer Befugnis nach § 67 ZPO bewegt, indem sie im Widerspruch zu dem Anerkenntnis des nunmehr allein verbliebenen Feststellungsantrags durch die Beklagten die Abweisung der Feststellungsklage beantragt haben.

dd) Mangels Vorliegens des erforderlichen Feststellungsinteresses würde die Entscheidung lediglich die Erstattung eines Rechtsgutachtens darstellen; dies ist dem Gericht jedoch verwehrt(BAG 20. Juli 2000 – 6 AZR 13/99 – nv.).

2. Die Abweisung der Feststellungsklage als unbegründet ist daher als Prozeßabweisung aufrechtzuerhalten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius(BGH 22. Januar 1997 – VIII ZR 339/95 – WM 1997, 1713, 1716).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO. Der Klageabweisungsantrag der Streithelfer weist aus, daß diese – jedenfalls – Gegner der im Revisionsverfahren erfolglosen Klägerin sind.

 

Unterschriften

Schliemann, Wolter, Bott, Gotsche, Kralle-Engeln

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 30.05.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 662751

BAGE, 42

BB 2002, 155

DB 2002, 331

ARST 2001, 215

ARST 2002, 45

FA 2001, 247

FA 2002, 55

NZA 2002, 228

SAE 2002, 114

ZTR 2002, 134

AP, 0

EzA

AUR 2002, 353

AUR 2002, 79

AuS 2001, 58

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