Leitsatz (redaktionell)
Erhaltungsarbeiten, die auch während eines Arbeitskampfes zu leisten sind, sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, daß nach Beendigung des Kampfes die Arbeit fortgesetzt werden kann.
Dazu können auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu leistende Arbeiten gehören, wenn diese Verpflichtung an das Vorhandensein sächlicher Betriebsmittel oder an die Leistung - anderer - Erhaltungsarbeiten anknüpft. Arbeiten, die lediglich die Weiterbeschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer ermöglichen, sind keine Erhaltungsarbeiten.
Die Frage, wer Träger der Erhaltungsarbeiten ist, diese also bestimmt und leitet, bleibt unentschieden.
Orientierungssatz
Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Notdienstbestellung.
Normenkette
GG Art. 9; BGB § 611; BetrVG § 87
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.01.1980; Aktenzeichen 2 Sa 150/79) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 16.08.1979; Aktenzeichen 6 Ca 219/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 437220 |
BAGE 38, 207-221 (LT1) |
BAGE, 207 |
BB 1983, 766-768 (LT1) |
NJW 1982, 2835 |
BlStSozArbR 1983, 21-21 (T) |
JR 1983, 264 |
SAE 1983, 55-59 (LT1) |
AP, Arbeitskampf (LT1) |
AR-Blattei, Arbeitskampf II Entsch 22 (LT1) |
AR-Blattei, ES 170.2 Nr 22 (LT1) |
ArbuR 1983, 251-254 (LT1) |
EzA, Arbeitskampf Nr 46 (LT1) |
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