Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenanwartschaft bei Betriebsveräußerung im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird im Konkursverfahren ein Betrieb veräußert, für den eine Unterstützungskasse Betriebsrenten an die Belegschaft zahlte, so muß der Betriebserwerber die entsprechenden Versorgungsanwartschaften nur insoweit übernehmen, wie sie im Konkursverfahren des Betriebsveräußerers nicht geltend gemacht werden können. Ob die Anwartschaften schon unverfallbar oder noch verfallbar waren, ob also schon Insolvenzschutz besteht oder nicht, ist unerheblich (Ergänzung von BAG vom 17.1.1980, 3 AZR 160 /79 = BAGE 32, 326 = AP Nr 18 zu § 613a BGB).

2. Schließt der neue Arbeitgeber mit der übernommenen Belegschaft aus Anlaß des Betriebsinhaberwechsels Arbeitsverträge, die die Übernahme von Versorgungsanwartschaften ausschließen, so verstößt das gegen § 613a BGB, wenn sachliche Gründe fehlen, die einen Widerruf der Unterstützungskasse gerechtfertigt hätten.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen 7 Sa 154/82)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 27.09.1982; Aktenzeichen 4 Ca 389/81)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung, daß ihm gegen den Beklagten als Konkursverwalter der F N GmbH (im folgenden: F GmbH) eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehe.

Der Kläger war seit 2. Oktober 1969 bei der B AG, die ihren Sitz in D hatte, beschäftigt. Er arbeitete im Betonfertigteilwerk dieser Gesellschaft in N (im folgenden: Werk N). Die B AG gewährte ihren Mitarbeitern über eine von ihr unterhaltene Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach den Leistungsrichtlinien wird nach 25-jähriger Dienstzeit ein Ruhegehalt gewährt. Als Mindestrente erhalten jedoch alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder mit mindestens 15 Dienstjahren für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Rente von 2,-- DM je Monat.

Am 31. Mai 1979 wurde über das Vermögen der B AG das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des Werksgrundstücks in N und auch der dort lagernden Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel. Die Maschinen und maschinellen Anlagen hingegen standen im Eigentum der W D. Der Konkursverwalter führte die Produktion des Fertigteilwerks zunächst weiter, überließ diese jedoch ab 1. Juli 1979 den Brüdern B und E H, die Geschäftsführer der H GmbH in S waren. Diese gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli/3. September 1979 die F GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des Werks in N war. Die Gebrüder H und ein weiterer Gesellschafter wurden Geschäftsführer der F GmbH. Alsbald nach ihrem Eintritt in die Produktionsleitung des Werks N erwarben die Gebrüder H, teils schon im Namen der F GmbH, teils aber auch im Namen ihres bisherigen Unternehmens, die Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel des Werks N sowie die Maschinen und die maschinellen Anlagen durch Verträge mit dem Konkursverwalter und der W .Die H GmbH veräußerte die von ihr erworbenen Gegenstände an die F GmbH weiter. Das Werksgrundstück mietete die F GmbH von der H GmbH, die es ihrerseits von der D GmbH in M gemietet hatte. An diese hatte es der Konkursverwalter zuvor veräußert.

Die F GmbH schloß mit den im Werk N beschäftigten Arbeitnehmern neue Anstellungsverträge. Diese hatten im wesentlichen den gleichen Inhalt und waren auf den 2. Juli 1979 zurückdatiert. Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es u.a.:

"§ 1 Der Arbeitnehmer wird am 1.7.1979 als

Spezialbaufacharbeiter eingestellt....

§ 8 ... wird im übrigen vereinbart, daß we-

gen der Konkurssituation die Geltung von

§ 613 a BGB zwischen den Parteien hier-

mit ausgeschlossen und insbesondere Pen-

sionsverpflichtungen mit der Fa. B bzw.

deren Unterstützungskasse vom Arbeitge-

ber nicht übernommen werden."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die F GmbH müsse ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach den Richtlinien der Unterstützungskasse gewähren. Diese Verpflichtung treffe sie als Betriebsübernehmerin nach § 613 a Abs. 1 BGB. Der Ausschluß der Ruhegeldansprüche in § 8 des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Sein Anspruch ergebe sich nicht nur aus den Richtlinien, sondern auch aus der mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen - nach Bestand und Inhalt unstreitigen - "Betriebsvereinbarung der B AG über Betriebsverfassung und Sozialleistungen" vom 8. März 1972, in der es heiße:

"10. Unterstützungs-GmbH

Nach den Satzungen der Unterstützungs-Ge-

sellschaft mit beschränkter Haftung der

B AG ist der ausschließ-

liche Zweck der U.-GmbH die freiwillige -

einmalige, wiederholte oder laufende Un-

terstützung von Mitarbeitern und ehemali-

gen Mitarbeitern der AG, sowie deren Ange-

hörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbsun-

fähigkeit, im Alter und bei Berufsunfähig-

keit, die eine anderweitige verdienstbrin-

gende Beschäftigung ausschließt.

Die U.-GmbH kann Ruhegelder (laufende Un-

terstützungen) an verdiente Mitarbeiter

der AG, die nach 25-jähriger ununterbro-

chener Zugehörigkeit zur AG erwerbsunfä-

hig werden oder nach Erreichung der Al-

tersgrenze von 65 Jahren (Männer) bzw. 60

Jahren (Frauen) in den Ruhestand treten,

gewähren.

.....

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechts-

anspruch auf Leistungen der U.-GmbH. Auch

durch wiederholte oder regelmäßige Zahlun-

gen von Ruhe-, Witwen-, Waisengelder und

anderen Unterstützungen kann weder ein

Rechtsanspruch gegen die U.-GmbH noch ge-

gen die AG begründet werden. Alle Zahlun-

gen erfolgen freiwillig und mit der Mög-

lichkeit jederzeitigen Widerrufes. Jeder

Leistungsempfänger hat alljährlich eine

schriftliche Erklärung abzugeben, daß ihm

die freiwillige Natur der Leistungen be-

kannt ist. Die Erklärung hat sich darauf

zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger

mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruches

und jeder Möglichkeit des Erwerbes von

Rechtsansprüchen durch wiederholte oder

regelmäßige Zahlungen einverstanden ist."

Die ohne Mitwirkung des Betriebsrats zustande gekommene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 2. Juli 1979 verstoße gegen § 77 Abs. 4 BetrVG. Im übrigen fehle es aber auch an dem für die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel erforderlichen sachlichen Grund. Bei Übernahme der Ruhegeldansprüche sämtlicher Arbeitnehmer ergebe sich für die F GmbH bis zur Jahrtausendwende nur eine Gesamtbelastung von 277.170,-- DM. Dies sei ein Betrag, den die F GmbH bei einem Umsatz von 20 Millionen DM pro Jahr ohne weiteres erwirtschaften könne. Auch sei für die F GmbH die Übernahme des Betriebes nicht von der Abbedingung der Pensionsansprüche der Bediensteten abhängig gewesen. Die Geschäftsführer der F GmbH hätten sich bereits am 1. Juli 1979 zur Übernahme des Betriebs entschlossen gehabt und am 29. Juni 1979 allen Beschäftigten, die am darauffolgenden Werktag zur Arbeit kommen würden, die Übernahme zugesagt. Der F GmbH sei es nur darum gegangen, ein bereits vollzogenes Geschäft nachträglich günstiger zu gestalten. Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen, daß die F gehalten ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach Maßgabe der Richtlinien für die Festsetzung der Ruhegelder der Unterstützungs-GmbH der B AG in der Fassung vom 26. April 1971 zu gewähren und hierbei eine Betriebszugehörigkeit seit 2. Oktober 1969 zugrunde zu legen.

Die F GmbH hat die Auffassung vertreten, § 613 a Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, weil sie das Werk N nicht durch Rechtsgeschäft vom Konkursverwalter erworben habe. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel hätten nur den geringsten Teil des Betriebsvermögens dargestellt. Den größten Teil habe sie von Dritten erworben. Im übrigen habe der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gehabt. Der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anspruchsverzicht sei wirksam. Er habe weder der Zustimmung des Betriebsrats noch eines sachlichen Grundes bedurft. Ein solcher habe im übrigen vorgelegen; denn ohne die Vereinbarung über den Anspruchsverzicht hätte sie das Werk nicht übernommen. Der Kläger habe bei seiner Berechnung nicht beachtet, daß unter Berücksichtigung der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG bis zur Jahrtausendwende mit einer Gesamtbelastung von über 550.000,-- DM für die betriebliche Altersversorgung zu rechnen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen hat die F GmbH am 27. September 1983 mit dem Ziel der Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils Revision eingelegt.

Am 28. Dezember 1984 wurde über das Vermögen der F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Konkursverwalter bestellt. Als Nebenintervenient ist ihm der Pensions- Sicherungs-Verein aG (kurz: PSV) beigetreten. Dieser hat die Klageforderung an den Kläger rückübertragen. Der Kläger hat sie im Konkurs der F GmbH angemeldet. Der Beklagte hat gegen die Forderung Widerspruch erhoben. Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten und des Nebenintervenienten das Verfahren aufgenommen. Er beantragt

festzustellen, daß der Widerspruch des Kon-

kursverwalters gegen den angemeldeten kapi-

talisierten Versorgungsbetrag insoweit unbe-

gründet ist, wie er das Vorhandensein einer

unverfallbaren Versorgungsanwartschaft be-

streitet.

Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Die F GmbH ist verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach Maßgabe der Richtlinien für die Festsetzung des Ruhegeldes der Unterstützungskassen-GmbH der B AG in der Fassung vom 26. April 1971 zu gewähren. Sie schuldet die Betriebsrente jedoch nur insoweit, wie der Kläger sie nicht im Konkursverfahren über das Vermögen der B AG geltend machen konnte. Für letzteren Teil haftet die F GmbH nicht. Soweit die Klage begründet ist, war die Urteilsformel, nachdem am 28. Dezember 1984 über das Vermögen der F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Konkursverwalter bestellt worden ist, dahin neu zu fassen, daß der Widerspruch des Beklagten gegen die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung des Klägers unwirksam ist.

A. Die Klage ist mit den Anträgen zulässig, die der Kläger gemäß § 557 in Verb. mit § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht zu Protokoll erklärt hat.

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der F GmbH am 28. Dezember 1984 war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Zwar trat diese Wirkung erst nach Einlegung der Revision ein. § 240 ZPO gilt jedoch auch in der Revisionsinstanz (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - LM Nr. 53 zu § 387 BGB). Da die nach § 9 Abs. 2 BetrAVG bei Eröffnung des Konkurses zunächst auf den Nebenintervenienten übergegangene, dann aber von diesem auf den Kläger rückübertragene Anwartschaft im Prüfungstermin als Konkursforderung vom Konkursverwalter bestritten worden war, mußte der Kläger die Feststellung zur Konkurstabelle betreiben (§ 146 Abs. 1 KO). Dazu war der anhängige Rechtsstreit aufzunehmen (§ 146 Abs. 3 KO). Das konnte auch noch in der Revisionsinstanz geschehen (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO).

Soweit der Kläger gezwungen war, den Klageantrag zu ändern, war er daran durch § 561 ZPO nicht gehindert. Dies gilt auch, soweit bei Neufassung des Klageantrags § 69 KO zu berücksichtigen war (vgl. BGH Urteil vom 23. Dezember 1953, aaO). Da die Aufnahme des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien erfolgte, war sie ohne die in § 250 ZPO vorgeschriebene Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes wirksam (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 250 Anm. 1; RGZ 109, 47, 48).

B. Die Klage ist insoweit begründet, wie sie den Teil der Versorgungsanwartschaft betrifft, den der Kläger im Konkursverfahrens über das Vermögen der B AG noch nicht geltend machen konnte. Im übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Kläger hat nach den Leistungsrichtlinien der B AG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Nach Nummer 1 dieser Richtlinien erhalten alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder mit mindestens 15 Dienstjahren eine Betriebsrente. Die Anwartschaft des Klägers wurde nach zehn Jahren, also am 2. Oktober 1979, unverfallbar (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).

II. Die F GmbH ist in diese Anwartschaft des Klägers eingetreten, weil sie den Betrieb des Werkes N von der B AG übernommen hat.

1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt derjenige, auf den durch Rechtsgeschäft ein Betrieb übergeht, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, daß der Betrieb im Konkurs veräußert wurde. Sie ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzuwenden, wenn über das Vermögen des früheren Betriebsinhabers das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. BAG 32, 326, 332 ff. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 3 der Gründe; 43, 13, 16 ff. = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B II der Gründe; vgl. ferner BAG 34, 38 ff. = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 20. November 1984 - 3 AZR 584/83 - und vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - zu B I der Gründe).

2. Die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die F GmbH das Werk N teils von dem Konkursverwalter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), teils von der W (Maschinen und maschinelle Anlagen) und teils von der H GmbH (Miete des Betriebsgrundstücks) erworben hatte.

Der Fünfte Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - entschieden, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB könne auch dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen sächlichen Betriebsmittel von Dritten erhalte, die als Sicherungseigentümer oder in ähnlicher Rechtsstellung über das Betriebsvermögen verfügen können; es komme nur darauf an, daß die verschiedenen Rechtsgeschäfte insgesamt dazu dienten, einen funktionsfähigen Betrieb zu erwerben. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Für die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall ist somit unerheblich, daß die F GmbH den Betrieb des Werks N nicht durch ein umfassendes Rechtsgeschäft mit dem Konkursverwalter der B AG, sondern auf der Grundlage von Verträgen mit mehreren Personen, nämlich dem Konkursverwalter, der W und der H GmbH erworben hat. Entscheidend ist, daß mit diesen Rechtsgeschäften der alleinige Zweck verfolgt wurde, das Werk N, dessen Produktion nach der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht stillstand, als funktionsfähige Einheit durch die F GmbH fortzuführen. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dieser Sachverhalt nie bestritten.

3. Allerdings war die F GmbH dem Kläger nur insoweit verpflichtet, als dieser die Versorgungsanwartschaft nicht als Konkursgläubiger geltend machen mußte. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens am 31. Mai 1979 war die Anwartschaft zwar noch verfallbar, das ist jedoch unerheblich.

a) In seinem Urteil vom 17. Januar 1980 (BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) hat der Senat entschieden, daß § 613 a BGB bei einer Betriebsveräußerung im Konkurs insoweit nicht anwendbar ist, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang. Für die betriebliche Altersversorgung bedeutet dies, daß der Betriebserwerber zwar in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft eintritt, im Versorgungsfall jedoch nicht die volle Betriebsrente schuldet. Falls die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei der Eröffnung des Konkurses unverfallbar war, haftet der Träger des Insolvenzschutzes für den bereits erdienten Teil zeitanteilig (§ 7 Abs. 2 BetrAVG). Nicht abschließend geklärt hat der Senat, wie Versorgungsanwartschaften zu beurteilen sind, die bei Konkurseröffnung noch verfallbar waren. Insoweit hat er nur entschieden, daß auch solche Anwartschaften nach dem Betriebsinhaberwechsel zum Vollrecht erstarken und Versorgungsansprüche begründen können (aaO, zu III 3 der Gründe). Ob aber der bis zur Konkurseröffnung erdiente, aber in diesem Zeitpunkt noch verfallbare und daher nicht insolvenzgeschützte Teil der Anwartschaften im Konkurs des Betriebsveräußerers geltend zu machen ist oder auf den Betriebserwerber übergeht, konnte bisher offenbleiben.

b) In der Diskussion, die im Anschluß an das Urteil des Senats vom 17. Januar 1980 entstanden ist, werden beide Lösungen vertreten.

Höfer/Abt (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. I, 2. Aufl., Arb.Gr. 254) und Paulsdorff (Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz 61 f) nehmen die volle Einstandspflicht des Betriebserwerbers für die erdienten und die noch zu erdienenden Teile der Versorgungsanwartschaften an. Höfer/Abt begründen dies damit, daß das Bundesarbeitsgericht den Betriebserwerber von der Haftung für anteilig erdiente unverfallbare Anwartschaften nur deshalb freistelle, weil diese durch den PSV geschützt seien.

Nach der Gegenmeinung soll der bis zum Betriebsübergang erdiente Teil der Anwartschaft konkursrechtlich abgewickelt werden und nur für den noch zu erdienenden Teil ein Schuldnerwechsel eintreten (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 201; Wiedemann/Willemsen, RdA 1979, 418, 426 f.; Willemsen, Anm. AP Nr. 15 zu § 613 a BGB). Der Senat folgt im Ansatz dieser Auffassung. Für die Haftungsgrundsätze im Konkurs ist die Unterscheidung von verfallbaren und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht erheblich.

Die Übernahme des bereits konkursfähigen Teils einer Anwartschaft bleibt dem Betriebserwerber nicht deshalb erspart, weil der Träger der Insolvenzsicherung haftet. Entscheidend ist vielmehr, daß die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche nach der Konkursordnung unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu erfüllen sind. Dies ist der Grund, warum § 613 a BGB der teleologischen Reduktion bedarf, soweit er die Haftung für Versorgungsrechte betrifft, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden waren. Deshalb ist es gleichgültig, ob die Belastung des Betriebserwerbers, die sich zwangsläufig als Minderung des Kaufpreises und damit zum Nachteil der übrigen Konkursgläubiger auswirken müßte, aus einer verfallbaren oder einer unverfallbaren Rentenanwartschaft stammt. Hinsichtlich des Insolvenzschutzes hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 1980 (zu III der Gründe) nur bemerkt, daß sich die einschränkende Auslegung des § 613 a BGB in das System des gesetzlichen Insolvenzschutzes der betrieblichen Altersversorgung fügt. Als einen tragenden Grund dafür, warum der erdiente Teil nicht auf den Betriebserwerber übergeht, hat der Senat den im Betriebsrentengesetz geregelten Insolvenzschutz jedoch nicht angesehen. Es ging vielmehr darum, einen Widerspruch zu dem konkursrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu vermeiden. Dieser Grundsatz aber zwingt dazu, auch die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch verfallbaren Anwartschaften hinsichtlich ihres bereits erdienten Wertes dem Konkurs des Veräußerers und nicht der Haftung des Betriebserwerbers zuzuordnen.

c) Die Versorgungsanwartschaft des Klägers ist daher, soweit sie bis zur Konkurseröffnung am 31. Mai 1979 erdient wurde und zur Konkurstabelle angemeldet werden konnte, nicht auf die F GmbH übergegangen. Für die Zeit nach Konkurseröffnung ist die F GmbH jedoch gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Versorgungsschuldnerin geworden (vgl. BAG Urteil vom 17. Januar 1980, aaO, zu III 2 und 3 der Gründe; Blomeyer/Otto, aaO, § 7 Rz 200; Henckel, ZIP, 1980, 173).

III. Der Kläger und die F GmbH konnten die Rechtswirkungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1979 nicht ausschließen.

1. Allerdings ist § 8 des Arbeitsvertrags vom 2. Juli 1979, soweit darin die Übernahme von Pensionsverpflichtungen ausgeschlossen wird, nicht schon deshalb unwirksam, weil Nummer 10 der "Betriebsvereinbarung der B AG über Betriebsverfassung und Sozialleistungen" vom 8. März 1972 entgegenstünde. Als Gesamtbetriebsvereinbarung hatte diese mit dem Ausscheiden des Werks N aus dem Unternehmen der B AG ihre Geltung verloren (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 77 Rz 147 in Verb. mit 140). Der Zustimmung des Betriebsrats zu dem Verzicht der Arbeitnehmer auf Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung bedurfte es somit nicht mehr. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG greift nicht ein.

Die Regelung der Altersversorgung unterlag auch nicht der Änderungssperre des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 13. August 1980 (BGBl I, 1308) in § 613 a Abs. 1 BGB eingefügt. Sie galt bei Abschluß des Arbeitsvertrags im September 1979 noch nicht.

2. Auch durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG waren der Kläger und die F GmbH nicht gehindert, den künftig zu erdienenden Teil der Altersversorgung vertraglich auszuschließen.

a) Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Auch ein Erlaßvertrag, in dem der Arbeitnehmer auf gesetzlich geschützte Versorgungsansprüche ganz oder teilweise verzichtet, ist eine "Abweichung" vom Gesetz. Unerheblich ist, ob die Abweichung mit Abschluß der Versorgungsvereinbarung oder erst später zustande kommt und ob der Erlaßvertrag während des Arbeitsverhältnisses oder danach geschlossen wird. Es kommt nur darauf an, ob von Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zum Nachteil des Versorgungsberechtigten abgewichen wird (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 17 Rz 202). Aber das bedeutet nicht, daß jeder Änderungsvertrag zum Nachteil eines Versorgungsberechtigten verboten wäre. Da das Betriebsrentengesetz keine gesetzlichen Versorgungsansprüche begründet, sondern nur die vertraglichen und kollektiven Zusagen sichert, kann § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kein generelles Verschlechterungsverbot entnommen werden. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, wird die Abdingbarkeit in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausgeschlossen.

b) Als zwingende Grundsätze des Betriebsrentengesetzes könnten im vorliegenden Fall nur die Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG und das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Betracht kommen. Diese Vorschriften bestimmen, daß der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft nach bestimmten Fristen nicht mehr erlöschen oder auch nur in einer zweckwidrigen Weise erfüllt werden soll. Erlaßverträge, die dagegen verstoßen, sind nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG und § 134 BGB nichtig.

Aber § 8 des Arbeitsvertrags betrifft nicht den unverfallbaren Teil der Versorgungsanwartschaft. Diese war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch verfallbar und, wie dargelegt, hinsichtlich ihres bis zur Konkurseröffnung erdienten Teils im Konkurs der B AG geltend zu machen. Nur für die Zukunft hat der Kläger auf den weiteren Zuwachs seiner Anwartschaft verzichtet. Insoweit wird die Vertragsfreiheit durch das Betriebsrentengesetz nicht beschränkt.

3. Die Vereinbarung der Parteien über den Verzicht auf die betriebliche Altersversorgung verstößt jedoch gegen § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher nach § 134 BGB nichtig.

a) Durch § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB soll erreicht werden, daß das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß § 613 a Abs. 1 BGB zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers zwingendes Recht bildet (BAG 27, 291, 298 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 c der Gründe). Der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis kann nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem Erwerber ausgeschlossen werden.

b) § 613 a BGB ist jedoch keine generelle Sperre für alle Änderungsverträge zu entnehmen, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. In welchem Umfang durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber Vereinbarungen getroffen werden können, durch die die arbeitsvertragliche Stellung des übernommenen Arbeitnehmers verschlechtert wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung noch wenig geklärt.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat es als zulässig angesehen, daß Arbeitnehmer und neuer Arbeitgeber sich darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen (BAG 27, 291, 298 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 2 der Gründe). Vereinbarungen über den Verzicht auf rückständigen Arbeitslohn und auf freiwillig begründete betriebliche Sozialleistungen hat der Fünfte Senat als wirksam angesehen, wenn dafür sachliche Gründe gegeben waren. Als sachlicher Grund wurde angesehen, daß dadurch Arbeitsplätze erhalten werden konnten (Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - und vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 302/75 - AP Nr. 4 und 5 zu § 613 a BGB). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - (BAG 32, 326, 337 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) angeschlossen. Er hat eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber, nach der die Versorgungszusage der Gemeinschuldnerin für die Dauer des weiteren Arbeitsverhältnisses nicht mehr gelten sollte, unter der Voraussetzung für wirksam gehalten, daß eine dauerhafte Erhaltung von Arbeitsplätzen die Maßnahme geboten erscheinen ließ.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in zwei entgegengesetzte Richtungen kritisiert worden: Mayer-Maly (Anm. zu AP Nr. 4 zu § 613 a BGB) billigt die Entscheidung des Fünften Senats vom 18. August 1976 zwar in der Tendenz, meint aber, die Wirksamkeitsgrenzen für einen Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche seien zu großzügig formuliert worden, sie bedürften der Präzisierung und wohl auch der Einengung. Demgegenüber fordern andere (vgl. Seiter, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 613 a BGB; Kraft, 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 299, 312 f.) die völlige Gestaltungsfreiheit der Parteien. Wenn diese das Arbeitsverhältnis ohne weiteres aufheben könnten, sei nicht folgerichtig, den Verzicht auf einzelne Ansprüche von strengeren Anforderungen abhängig zu machen. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß der Schutzzweck des § 613 a BGB nicht darauf beschränkt ist, den Arbeitnehmern des veräußerten Betriebs einen Arbeitsplatz formal aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sollen auch die bisherigen Arbeitsbedingungen fortbestehen, also die arbeitsvertragliche Rechtsstellung zumindest zunächst erhalten bleiben.

c) Der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Stellungnahme zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Anlaß des Betriebsübergangs und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Arbeitsbedingungen der übernommenen Belegschaft verschlechtert werden können. In bezug auf Unterstützungskassen genügt eine Klarstellung der Rechtsprechung des Senats.

Mit dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, Arbeitsverhältnisse im Falle des Betriebsübergangs zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen, ist nicht vereinbar, den Arbeitnehmern allein aus Gründen des Betriebsübergangs einen Verzicht auf die betriebliche Altersversorgung zuzumuten. Bei Unterstützungskassen besteht die Möglichkeit durch einen Widerruf aus sachlichen Gründen das weitere Anwachsen von Versorgungsanwartschaften auszuschließen. Will der Betriebserwerber den Betrieb nur ohne die Versorgungslasten übernehmen, so kann entweder der Veräußerer vor dem Betriebsübergang oder der Betriebserwerber danach die Versorgungszusagen unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln widerrufen, die dafür zur Verfügung stehen. Beides ist im vorliegenden Fall nicht wirksam geschehen.

(1) Bei der Kürzung von Versorgungsanwartschaften in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört bzw. gehörte, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollen (BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe). Den Teil der Versorgungsanwartschaft, der bereits vor der Neuregelung erdient wurde, hält der Senat für besonders schutzwürdig. Die Kürzung dieser Teilanwartschaft ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Als weniger geschützt hat der Senat die zugesicherten Steigerungsbeträge angesehen. Seit der Entscheidung vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - (zur Veröffentlichung bestimmt) unterscheidet der Senat insoweit danach, ob der Arbeitnehmer bereits seine Gegenleistung für die Zuwachsraten erbracht hat oder nicht. Soll die Anwartschaft der Gehaltsentwicklung folgen, so erdient der Arbeitnehmer mit seiner Betriebstreue nicht nur den zeitanteilig errechneten Festbetrag, sondern auch die darauf entfallende Dynamik. Diese zeitanteilig erdiente Dynamik kann nur aus "triftigen Gründen" eingeschränkt werden. Hingegen sind Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Neuregelung noch nicht erdient hat, aus weniger gewichtigen sachlichen Gründen zulässig (aaO, zu B II 3 c der Gründe).

(2) Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Ausschluß der Anwartschaft des Klägers nur insoweit, wie diese in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1979 und dem 28. Dezember 1984 erdient werden konnte. Die auf diese Zeit entfallenden Steigerungsraten waren allein dienstzeitabhängig. Für den ausdrücklich vorbehaltenen Eingriff in diesen Teil der Versorgung reichten sachliche Gründe aus, die nicht willkürlich waren und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen eine Änderung der Versorgungszusage nahelegten. Auch solche Kürzungen müssen allerdings einer Billigkeitsprüfung standhalten. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen. Diesen Voraussetzungen entsprach die in § 8 des Arbeitsvertrags enthaltene Kürzung nicht.

(3) Die F GmbH hat nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, den Widerruf des vom Kläger noch nicht erdienten Anwartschaftsteils sachlich zu begründen. In § 8 des Arbeitsvertrags heißt es, daß "wegen der Konkurssituation die Geltung von § 613 a BGB zwischen den Parteien hiermit ausgeschlossen und insbesondere Pensionsverpflichtungen mit der B bzw. deren Unterstützungskasse vom Arbeitgeber nicht übernommen werden". Allein der Umstand, daß die F den Betrieb aus der Konkursmasse der B AG übernommen hatte, reichte jedoch für den Widerruf des künftig vom Kläger zu erdienenden Teils der betrieblichen Altersversorgung nicht aus.

Die Entlastungen, die bei dem Erwerb eines Konkursbetriebs angemessen sind, hat das Konkursrecht in der Weise geregelt, daß die bis zur Konkurseröffnung erdienten Versorgungsanwartschaften nicht vom Betriebserwerber übernommen werden müssen. Will der Betriebserwerber darüber hinaus die Versorgungslast für die Zukunft einschränken oder beseitigen, so muß er sich auf sachliche Gründe berufen können, die auch nach vollzogener Betriebsübernahme Beachtung verlangen. Insoweit haben die F GmbH und der Beklagte jedoch keine Tatsachen dargelegt. Der Hinweis der F GmbH, sie hätte den Betrieb ohne die Vereinbarung über den Anspruchsverzicht nicht übernommen, deutet nur auf einen hier wie auch sonst unbeachtlichen Motivirrtum bei Abschluß der verschiedenen Übernahmegeschäfte hin, erklärt aber nicht, welcher sachliche Grund einer Aufrechterhaltung der bestehenden Versorgungsregelung entgegenstand.

Auch wenn es zutreffen sollte, daß bis zur Jahrtausendwende mit einer Gesamtbelastung von 550.000,-- DM zu rechnen war, ließe sich damit ein Widerruf nicht begründen. Die Zahl allein besagt nichts. Der Beklagte hätte darlegen müssen, inwiefern diese Belastung die F GmbH vor erhebliche Schwierigkeiten stellte. Der Kläger hat behauptet, das Werk N sei mit einem Jahresumsatz von 20 Millionen DM in der Lage gewesen, die Altersversorgung im bisherigen Umfang fortzuführen; dem ist die F GmbH nicht substantiiert entgegengetreten. Es spricht viel dafür, daß es sich bei dem Werk N, das unstreitig mit voller Belegschaft weiterarbeitete, damals um eine wirtschaftlich gesunde Einheit handelte, die nach ihrer Herauslösung aus dem Unternehmensverband der in Konkurs geratenen B AG rentabel weitergeführt werden konnte. Jedenfalls haben die F GmbH und der Beklagte nichts Gegenteiliges dargelegt und unter Beweis gestellt. Ihnen oblag insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 100 ZPO. Dabei gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Beklagten (§ 101 Abs. 2 ZPO).

Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer

Dr. Kiefer Matthiessen

 

Fundstellen

BAGE 50, 62-76 (LT1-2)

BAGE, 62

BB 1986, 1644-1646 (LT1-2)

DB 1986, 1779-1780 (LT1-2)

BetrAV 1986, 186-189 (LT1-2)

KTS 1986, 689-696 (LT1-2)

RdA 1986, 332

SAE 1987, 215-218 (LT1-2)

WM IV 1986, 1259-1262 (LT1-2)

ZIP 1986, 1001

ZIP 1986, 1001-1006 (LT1-2)

AP § 1 BetrAVG, Nr 4

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 170 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460 Nr 170 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 52 (LT1-2)

MDR 1986, 960-961 (LT1-2)

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