Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Orientierungssatz

Ist das Urteil des Berufungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß der Revisionskläger darlegen, warum nach seiner Auffassung jede dieser Erwägungen gegen das Gesetz verstößt und damit ungeeignet ist, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zu tragen; andernfalls ist die Revision insgesamt unzulässig.

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Oktober 1998 - 8 Sa 519/98

- wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Fortzahlung einer bis zum 31. Dezember 1996 gezahlten Heimzulage.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1984 als Diplom-Pädagoge im Fachbereich Drogenhilfe beschäftigt und arbeitet in der Therapeutischen Gemeinschaft "Tauwetter" in B. Die Einrichtung "Tauwetter" ist eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige im Drogenhilfeverbund des Beklagten. Nach § 2 des mit dem Kläger abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In einer Anlage zum Dienstvertrag, die eine Berechnung der Dienstbezüge enthält, ist eine Heimzulage als sonstige Zulage in Höhe von 90,00 DM monatlich aufgeführt. In einem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 6. Juli 1984 ist vereinbart, daß der Kläger unter Beibehaltung aller übrigen vertraglichen Verpflichtungen mit Wirkung ab dem 1. September 1996 als stellvertretender Leiter der Einrichtung "Tauwetter" bestellt und in die VergGr. 3 Ziff. 11 AVR eingruppiert werde. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 stellte der Beklagte die Zahlung der Heimzulage von zuletzt 120,00 DM monatlich ein, nachdem er zuvor dem Kläger und den übrigen Mitarbeitern in einem Schreiben vom September 1995 mitgeteilt hatte, daß die Zahlung der Zulage irrtümlich erfolgt sei und mit künftig zu erwartenden Erhöhungen der Bezüge verrechnet werde. Im Dezember 1996 behielt der Beklagte daraufhin einen Betrag von 300,00 DM ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe weiterhin eine Heimzulage nach der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a Heim- und Werkstattzulage zu, weil er in einem Heim der Behindertenhilfe in der Pflege, Betreuung und Erziehung oder heilpädagogisch/therapeutischen Behandlung tätig sei. Außerdem ergebe sich der Anspruch auch aus betrieblicher Übung, da er die Heimzulage ebenso wie die übrigen therapeutisch tätigen Angestellten seit Beginn seiner Tätigkeit erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab

dem 1. Januar 1997 weiterhin die Zulage gemäß Abschnitt VII a

der Anlage 1 zu den AVR Caritas zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm den aus 300,00 DM brutto

ergebenden Nettobetrag nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar

1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Heimzulage.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet worden ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Heimzulage nach der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a Heim- und Werkstattzulage. Außerdem ergebe sich der Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung.

II. Der Beklagte hat gegen die zweite Begründung des Landesarbeitsgerichts, die das Berufungsurteil ebenfalls trägt, keine Revisionsgründe vorgebracht.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe, und zwar die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit allen tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1 mwN; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - BAGE 65, 147; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41; 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - nv.). Der Revisionskläger muß zu jedem einzelnen Streitpunkt mit selbständigem Streitstoff eine sorgfältige, über Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung geben, und zwar nicht nur für verfahrens-, sondern auch für sachlich-rechtliche Revisionsangriffe, wie sie hier allein in Rede stehen (herrschende Ansicht vgl. zB Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. § 554 Rn. 8; BGH 22. April 1959 - IV ZR 62/59 - LM ZPO § 554 Nr. 22; 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73 - MDR 1974, 1015). Dies erfordert - sowohl im Interesse einer Entlastung des Revisionsgerichts (vgl. BSG 2. Januar 1979 - 11 RA 54/78 - AP ZPO § 554 Nr. 16) wie auch im Interesse der Partei, vor der Durchführung einer unbedachten Revision bewahrt zu werden (BAG 4. September aaO) - eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, denn nur auf diese Weise kann der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers aufzeigen, weshalb das angefochtene Urteil seiner Meinung nach unrichtig ist. Ist - wie vorliegend - das Urteil des Berufungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß der Revisionskläger darlegen, warum nach seiner Auffassung jede dieser Erwägungen gegen das Gesetz verstößt und damit ungeeignet ist, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zu tragen (BVerwG 30. April 1980 - 7 C 88/79 - NJW 1980, 2268); andernfalls ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. BVerwG 30. April 1980 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 Rn. 12; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 554 Rn. 7). Erst hierdurch bringt der Revisionskläger in hinreichender Weise zum Ausdruck, daß und aus welchen Gründen er die rechtliche Grundlage des angefochtenen Urteils erschüttern will; dies darzulegen ist gerade der Zweck der Revisionsbegründung (vgl. BVerwG 30. April aaO) und damit Voraussetzung dafür, daß eine ausreichend begründete und damit zulässige Revision vorliegt.

2. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. März 1999 genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Beklagte beanstandet dort ausschließlich, daß sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht den Begriff des "Heimes" sowie den Begriff des "Heimes der Behindertenhilfe" im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a AVR nicht richtig angewendet hätten und daher zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt seien. Der Beklagte begründet im einzelnen, daß er weder ein Heim noch ein Heim der Behindertenhilfe betreibe. Ausführungen zu der das Berufungsurteil ebenfalls selbständig tragenden rechtlichen Erwägung, daß der Anspruch des Klägers sich auch aus betrieblicher Übung ergebe, fehlen völlig. Die Revisionsbegründung des Beklagten läßt insoweit eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts im oben dargestellten Sinn nicht erkennen. Daher bleibt unklar, welche Rechtsnorm die Revision hinsichtlich dieser weiteren, das angefochtene Urteil selbständig tragenden Begründung für verletzt erachtet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl

Steinhäuser Peter Stahlheber

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611027

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