Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Krankenbezügen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).

2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft (§ 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.

 

Normenkette

BAT i.d.F. des 67. Änderungstarifvertrags vom 4. November 1992 § 37 Abs. 2; BAT i.d.F. des 67. Änderungstarifvertrags vom 4. November 1992 § 70; BGB § 816 Abs. 2, § 616 Abs. 2 in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung; SchwbG § 45 in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 01.07.1998; Aktenzeichen 8 Sa 447/97)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 16 Ca 1074/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 1998 – 8 Sa 447/97 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Krankenbezüge und eine anteilige Zuwendung für 1993 zustehen.

Die schwerbehinderte Klägerin war vom 1. Januar 1980 bis zum 17. Mai 1994 beim Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT Anwendung. Vom 31. März 1993 bis zum 10. September 1993 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte zahlte ihr für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 Krankenbezüge einschließlich Urlaubsgeld und anteiliger Zuwendung in Höhe von insgesamt 20.750,10 DM netto. Ab dem 13. September 1993 war die Klägerin arbeitsfähig und arbeitete bis zum 18. Januar 1994. Danach war sie wieder arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum 31. März 1994 vom Beklagten Krankenbezüge in Höhe von 8.398,66 DM netto.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte der Klägerin auf deren Antrag vom 28. April 1993 mit am 19. März 1994 zugegangenem Bescheid vom 10. März 1994 rückwirkend ab dem 1. Mai 1993 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.271,04 DM monatlich. Seit dem 1. Juni 1994 erhält sie Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.041,15 DM monatlich.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1994, zugegangen am 17. Mai 1994, stimmte der Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptfürsorgestelle – der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 SchwbG zu. Das Arbeitsverhältnis endete am 17. Mai 1994.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 20. Mai 1994 die Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 12. September 1993 und vom 19. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 sowie die anteilige Zuwendung für 1993 nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der bis zum 30. April 1994 geltenden Fassung des 67. Änderungstarifvertrags (fortan: § 37 BAT) zurück. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

„§ 37 Krankenbezüge

(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens

  • 2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
  • 3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
  • 5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
  • 8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
  • 10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs werden die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt.

Dem Angestellten, der eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, werden Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt.

Krankenbezüge werden nicht gezahlt

  1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
  2. über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge – ausgenommen eine Hinterbliebenenrente – aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge oder sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1. Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer bis zu 6 Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.”

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen machte der Beklagte bei der BfA und bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (ZVK) Erstattungsansprüche geltend. Die BfA erstattete dem Beklagten zu Lasten der rückständigen Rentenansprüche der Klägerin 8.129,24 DM. Von der ZVK erhielt der Beklagte zu Lasten der Rentenansprüche der Klägerin zunächst 786,60 DM. Den Restbetrag von 18.973,79 DM machte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 gegenüber der Klägerin geltend. In der Folgezeit zog der Beklagte diesen Betrag von der ZVK aus den Ansprüchen der Klägerin auf Versorgungsrente ein. In ihrem Antrag auf Versorgungsrente vom 6. April 1994 hatte die Klägerin erklärt, mit der Überweisung der Rente in Höhe der überzahlten Krankenbezüge an ihren letzten Arbeitgeber einverstanden zu sein. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Herausgabe der von der ZVK eingezogenen Rente in Höhe von 18.973,79 DM geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückforderung der Krankenbezüge in dieser Höhe nicht berechtigt. § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT beziehe sich nur auf die Krankenbezüge für die Dauer der letzten Arbeitsunfähigkeit vor Zustellung des Rentenbescheids, dh. für die ab dem 19. Januar 1994 gewährten Krankenbezüge. Da das Arbeitsverhältnis erst im Mai 1994 geendet habe und sie nach der fünfmonatigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1993 bis zum 18. Januar 1994 gearbeitet habe, könnten die Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 nicht zurückgefordert werden. Für die Rückforderung von Bezügen für Zeiten, in denen sie gearbeitet habe, bestehe keine Rechtsgrundlage, ebensowenig für die Kürzung der Zuwendung für 1993. Von der Rückforderung ausgenommen seien zudem nicht nur die bis zum 12. Mai 1993 gewährten Krankenbezüge, vielmehr müßten ihr für die am 31. März 1993 eingetretene Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für zwei Monate, dh. bis zum 31. Mai 1993 verbleiben. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Januar 1994 hätten ihr Krankenbezüge für weitere sechs Wochen zugestanden, die ebenfalls nicht nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT zurückgefordert werden könnten. Insoweit verstoße die tarifliche Regelung gegen zwingende gesetzliche Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Die Erkrankung ab 19. Januar 1994 habe auf anderen Ursachen beruht als die Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1993. Außerdem seien die Rückforderungsansprüche des Beklagten nach § 70 BAT verfallen. Schließlich habe sie ihre Rentenansprüche gegenüber der ZVK nicht wirksam an den Beklagten abgetreten. Eine eventuelle Abtretungserklärung fechte sie vorsorglich an.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.973,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT erfasse alle Krankenbezüge, die für die Zeit nach dem Rentenbeginn gewährt wurden und nicht nur die Krankenbezüge für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor Zugang des Rentenbescheids. Daher habe die Klägerin die ab dem 1. Mai 1993 gewährten Krankenbezüge zurückzuerstatten. Auf die Rückforderung von Krankenbezügen für die gesetzlich vorgesehene Dauer der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle von sechs Wochen werde verzichtet. Deshalb seien nur die ab dem 12. Mai 1993 gewährten Krankenbezüge zurückgefordert worden. Bei der am 19. Januar 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit habe es sich um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt, für die auch nach den gesetzlichen Vorschriften über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall kein Anspruch auf Krankenvergütung bestanden habe. Bezüge für die Zeit, in der die Klägerin tatsächlich gearbeitet habe, habe der Beklagte nicht zurückgefordert. Die anteilige Zuwendung sei als sonstiger überzahlter Bezug im Sinne des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT zurückgefordert worden. Der Anspruch sei durch das Schreiben vom 20. Mai 1994 rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden. Die Klägerin habe ihre Rentenansprüche gegenüber der Zusatzversorgungskasse in dem Antrag auf Versorgungsrente wirksam an den Beklagten abgetreten. Ein Grund zur Anfechtung der Abtretungserklärung bestehe nicht. Die streitbefangenen Beträge seien daher zu Recht von der ZVK zu Lasten der Versorgungsrente der Klägerin eingezogen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, den geltend gemachten Betrag an die Klägerin zu zahlen, weil er diesen von der ZVK erhalten habe, obwohl er nicht ihm als zurückzuerstattende Überzahlung, sondern der Klägerin als Versorgungsrente zugestanden habe. Die Leistung der ZVK an den Beklagten sei gemäß § 409 BGB gegenüber der Klägerin wirksam gewesen, da sie sich in dem Rentenantrag mit Zahlung an den Beklagten einverstanden erklärt und damit der ZVK eine Abtretung angezeigt habe. Dem Beklagten habe der streitgegenständliche Betrag aber nicht zugestanden, weil er keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Bezüge in dieser Höhe gehabt habe. Der Beklagte habe nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT lediglich die ab dem 19. Januar 1994 gewährten Krankenbezüge in Höhe von 8.398,66 DM netto zurückfordern können. Durch die Zahlungen der BfA von 8.129,24 DM und der ZVK von 786,60 DM sei ihm bereits ein höherer Betrag zugeflossen. Auf die Rückzahlung der für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 gewährten Krankenbezüge bestehe kein Anspruch. Nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als einer den Anspruch auf Krankenbezüge begrenzenden Regelung seien davon nur die Krankenbezüge für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Rentenbeginn (gemeint ist: vor dem Zugang des Rentenbescheids) betroffen. Auf Krankenbezüge für eine Arbeitsunfähigkeit, die nicht die letzte vor dem Zugang des Rentenbescheids war, sei die Vorschrift nicht anwendbar, auch wenn der rechtliche Beginn der Rente bis dorthin oder noch weiter zurückreiche. Die Tarifnorm gehe von dem Regelfall aus, daß der Angestellte von dem Zeitpunkt an, von dem er Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei und Krankenbezüge erhalten habe. Wenn der Angestellte in der Zwischenzeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet habe, ihm aber die Rente rückwirkend von einem vor der Wiederaufnahme der Arbeit liegenden Zeitpunkt an bewilligt worden sei, wie im Falle der Klägerin, könne die Arbeitsleistung nicht unberücksichtigt bleiben, denn der Angestellte habe bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut Anspruch auf Krankenbezüge.

B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Die der Klägerin vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 und vom 2. März 1994 bis zum 31. März 1994 gewährten Krankenbezüge einschließlich der auf die Monate Juni, Juli und August 1993 entfallenden anteiligen Zuwendung für 1993 galten nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als Vorschüsse auf die der Klägerin zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) und die Versorgungsrente von der ZVK. Da die Ansprüche der Klägerin gegenüber den Rentenversicherungsträgern in Höhe der überzahlten Bezüge nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT auf den Beklagten übergangen sind, hat er diese zu Recht zu Lasten der Rentenansprüche der Klägerin eingezogen. Die Einziehung der Versorgungsrente von der ZVK ist auf Grund des tariflich bestimmten Forderungsübergangs erfolgt. Auf die Wirksamkeit einer etwaigen weiteren Abtretungserklärung der Klägerin kommt es deshalb nicht an.

Bezüge, die die Klägerin für die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung in der Zeit vom 13. September 1993 bis zum 18. Januar 1994 erhalten hat, hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin ausweislich der Aufstellung vom 5. Februar 1996 nicht zurückgefordert.

Soweit die Einziehung der Versorgungsrente von der ZVK auf den für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994 gewährten Krankenbezügen beruht, könnte dem § 616 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung entgegenstehen. In diesem Fall hätte der Beklagte die Versorgungsrente der Klägerin insoweit als Nichtberechtigter iSd. § 816 Abs. 2 BGB eingezogen und sie deshalb an die Klägerin herauszugeben. Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dazu bedarf es weiterer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht.

II. Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 1 BAT werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT). Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT).

1. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Krankenbezüge für die Zeiten vom 12. Mai 1993 bis zum 10. September 1993 und vom 2. März 1994 bis zum 31. März 1994 sowie für die anteilige Zuwendung für die Monate Juni, Juli und August 1993 (3/12 der jährlichen Zuwendung) vor.

a) Die Klägerin hat vom 1. Mai 1993 an Rente wegen Berufsunfähigkeit von der BfA und damit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) erhalten. Dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 10. März 1994. Dort ist als Tag des Rentenbeginns der 1. Mai 1993 bezeichnet. Dies ist der in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 1 BAT genannte Zeitpunkt, von dem an die Klägerin Rente erhalten hat. Daß ihr die Rente zunächst tatsächlich nicht ausgezahlt wurde, ist unerheblich(BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290, 292 ff; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand April 2000 § 71 Erl. 19 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juni 2000 § 37 Rn. 218). Die Klägerin hatte daher nach der tariflichen Regelung seit diesem Zeitpunkt und damit jedenfalls ab dem 12. Mai 1993 keinen Anspruch auf Krankenbezüge. Die zuviel gezahlten Krankenbezüge gelten nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT als Vorschüsse auf die der Klägerin zustehende Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die Versorgungsrente der ZVK.

b) Daß die Klägerin nicht durchgehend bis zur Zustellung des Rentenbescheids arbeitsunfähig erkrankt war, sondern vom 13. September 1993 bis zum 18. Januar 1994 nochmals gearbeitet hat, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Tarifbestimmung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT nicht dahingehend ausgelegt werden, daß nur die Krankenbezüge für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor Zugang des Rentenbescheids – hier also die Krankenbezüge für die Zeit ab dem 19. Januar 1994 – zurückgefordert werden können. Diese Ansicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten(vgl. Crisolli/Tiedtke/Ramdohr aaO § 71 Erl. 19 b; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr aaO § 37 Rn. 222; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann//Pühler BAT Stand Mai 2000 § 71 Erl. 28 a). Zur Begründung wird angeführt, die Vorschrift gehe von dem Regelfall aus, daß der Angestellte von dem Zeitpunkt an, von dem er Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei und Krankenbezüge erhalten habe. In den Fällen, in denen der Angestellte in der Zwischenzeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei und gearbeitet habe, könne die Arbeitsleistung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Angestellte habe bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut Anspruch auf Krankenbezüge. Deshalb könne die Vorschrift nur die Krankenbezüge erfassen, die aufgrund der letzten Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind.

Dem folgt der Senat nicht. Eine solche Auslegung läßt bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung in erster Linie auszugehen ist(BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308; 12. November 1997 – 10 AZR 206/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1; 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27), nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich bestimmt, daß Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Diese Regelung ist eindeutig und stellt nur auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns ab.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen und dem daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen sind(BAG aaO), ergibt sich nichts anderes. Die Tarifregelung trägt durch die Bestimmung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT dem Umstand Rechnung, daß der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung zahlt. Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch auch Krankenbezüge behalten(BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290, 292 ff., zu II 1 und 2 der Gründe; 30. September 1999 – 6 AZR 130/98 – AP BAT § 71 Nr. 1, zu 1 a der Gründe zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 69. Änderungstarifvertrags). Weshalb dies nur für die Krankenbezüge gelten sollte, die der Arbeitgeber für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor Zustellung des Rentenbescheids gewährt hat, ist angesichts der Zwecksetzung der tariflichen Regelung nicht ersichtlich. Auch wenn der Angestellte vor der Zustellung des Rentenbescheids nochmals arbeitsfähig wird und vorübergehend seine Arbeitsleistung erbringt, erhält er, wie die Klägerin, rückwirkend für die Zeit vor der nochmaligen Arbeitsfähigkeit die Rentenleistung.

Auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung spricht gegen die vom Landesarbeitsgericht und dem Schrifttum vertretene Auffassung. Nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in §§ 61 AVG, 1284 RVO, 81 RKG ruhte der Rentenanspruch, wenn die Rente länger als zwei Monate mit Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zusammentraf, das ohne tatsächliche Ausübung der Beschäftigung im Wege der Gehalts- oder Lohnfortzahlung gezahlt wurde und wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit begründet worden war. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hatten die Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b der damals geltenden Fassung des BAT bestimmt, daß Krankenbezüge längstens für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung an gewährt wurden. Dadurch sollte erkennbar verhindert werden, daß Renten nur deshalb nicht ausgezahlt werden, weil der Arbeitgeber Krankenbezüge zu leisten hat. Die genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch § 94 SGB VI ersetzt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird nunmehr auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Nach der Neuregelung erfolgt die Anrechnung der Krankenbezüge auf die Berufsunfähigkeitsrente daher bereits ab dem Rentenbeginn und nicht, wie zuvor, erst zwei Monate danach. Außerdem wird das Arbeitsentgelt in diesem Fall nur auf die Rente angerechnet und führt nicht, wie zuvor, zum Ruhen des Rentenanspruchs. An diese Änderung des gesetzlichen Rentenrechts haben die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelung durch den 67. Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1993 angepaßt und bestimmt, daß Krankenbezüge nicht mehr über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlt werden. Dadurch sollte ersichtlich erreicht werden, daß Krankenbezüge, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, nicht zu seinen Lasten zum Ruhen oder zur Kürzung von Rentenansprüchen führen. Dieser Fall würde jedoch eintreten, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wäre, bei einer rückwirkenden Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente zu einem Zeitpunkt, der im Zeitraum der vorletzten Arbeitsunfähigkeit liegt, für deren nach dem Rentenbeginn liegende Dauer Krankenbezüge zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, daß dies beabsichtigt sei, lassen sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen.

Zwar mögen die Tarifvertragsparteien von dem Regelfall ausgegangen sein, daß der Angestellte von dem Zeitpunkt an, von dem er Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ununterbrochen arbeitsunfähig ist und Krankenbezüge erhält. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß sie die Rückzahlungspflicht auf Krankenbezüge für die Zeit der letzten Arbeitsunfähigkeit vor der Zustellung des Rentenbescheids beschränkt haben. Ein solcher Regelungswille ist, falls es ihn gegeben haben sollte, im Tarifvertrag nicht zum Ausdruck gekommen.

Die tarifliche Regelung erfaßt daher alle Krankenbezüge, die für die Zeit ab Rentenbeginn gewährt worden sind unabhängig davon, ob der Angestellte vor Zustellung des Rentenbescheids nochmals arbeitsfähig geworden ist und gearbeitet hat. Nach der Tarifbestimmung standen der Klägerin daher jedenfalls ab dem 12. Mai 1993 Krankenbezüge nicht zu.

c) Die Rückforderung der überzahlten Krankenbezüge ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil dadurch zwingende Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes verletzt würden. Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 28. März 1984(– 5 AZR 249/82 – BAGE 45, 270) entschieden, daß § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT in der Fassung des 45. Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 1979, der den Bezugszeitraum von Krankenbezügen im Falle der Erwerbsunfähigkeit auf zwei Monate verkürzte, gegen § 42 Satz 1 SchwbG verstieß, wenn der Angestellte Erwerbsunfähigkeitsrente wegen der Behinderungen bezog, die gleichzeitig seine Schwerbehinderteneigenschaft begründeten. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht einschlägig, weil die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geändert worden sind.

Nach § 42 Satz 1 SchwbG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung durften Renten, die der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung bezog, bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung entspricht dem heutigen § 45 Abs. 1 SchwbG. Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 45 Abs. 2 SchwbG gilt dies jedoch nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Gewährung der Rente eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden. Dies ist bei der hier allein maßgeblichen Versorgungsrente der ZVK der Fall. Sie beginnt gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (– Vers-TV-G –) im Falle der Berufsunfähigkeit frühestens am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, für den letztmals laufende Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, das aus Anlaß der Berufsunfähigkeit geendet hat, zugestanden haben. Soweit die Vorschußfiktion in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die Versorgungsrente der ZVK betrifft, steht ihr § 45 SchwbG daher nicht entgegen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die bis zum 31. Mai 1993 gewährten Krankenbezüge nicht von der Rückforderung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 1984(– 5 AZR 230/82 – AP BAT § 37 Nr. 5), auf die sich die Klägerin insoweit berufen hat, betraf § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 45. Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 1979. Dort war bestimmt, daß Krankenbezüge im Falle der Bewilligung einer Rente bis zum Ende der 16. Woche gezahlt werden, längstens jedoch für zwei Monate seit Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Bestimmung wurde jedoch durch den 67. Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1992 dahingehend geändert, daß Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Ein Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von zwei Monaten ab Rentenbeginn bestand daher für die am 31. März 1993 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht.

e) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten scheitert nicht an § 70 BAT. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

aa) Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist mit Zustellung des Rentenbescheids entstanden und gleichzeitig fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, daß die Krankenbezüge nach der tariflichen Regelung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT als Vorschuß auf die der Klägerin zustehenden Renten galten und daher zurückzuzahlen waren(BAG 30. September 1999 – 6 AZR 130/98 – AP BAT § 71 Nr. 1, zu 1 b der Gründe).

bb) Der Rentenbescheid wurde der Klägerin am 19. März 1994 zugestellt. Der Beklagte hat den Rückforderungsanspruch mit Schreiben vom 20. Mai 1994 und damit innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Durch dieses Schreiben hat der Beklagte mitgeteilt, daß die Krankenbezüge für die Zeit vom 12. Mai 1993 bis zum 12. September 1993 und vom 19. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 sowie die anteilige Zuwendung zurückgefordert werden. Einer exakten Bezifferung des Rückforderungsbetrags bedurfte es zur Wahrung der Ausschlußfrist nach § 70 BAT nicht.

Die Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift erfordert, daß dem Schuldner die Art des Anspruchs und die Tatbestände, für die der Anspruch erhoben werden soll, erkennbar sind. Dazu gehört zwar grundsätzlich auch, daß die Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnet wird(BAG 8. Januar 1970 – 5 AZR 124/69 – BAGE 22, 241). Die genaue und abschließende Höhe der Forderung muß jedoch nicht angegeben werden. Ebensowenig muß der Gläubiger sie im einzelnen wie in einer Klageschrift darlegen. Es genügt vielmehr, wenn er seine Forderung so deutlich bezeichnet, daß der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Eine Bezifferung erübrigt sich, wenn der Schuldner jedenfalls über die ungefähre Höhe der gegen ihn erhobenen Forderung unterrichtet ist(BAG 5. März 1981 – 3 AZR 559/78 – AP BAT § 30 Nr. 9 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46, zu II 2 a, b der Gründe mwN;20. Februar 1975– 5 AZR 240/74 – BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12). So liegt der Fall hier. Der Klägerin war die ungefähre Höhe des Rückforderungsbetrags schon deshalb bekannt, weil sie die Zahlungen zuvor erhalten hatte.

Außerdem hatte der Beklagte den Rückforderungsbetrag innerhalb der Ausschlußfrist beziffert. Er hat mit Schriftsatz vom 30. April 1996 vorgetragen, der Klägerin seien mit dem Schreiben vom 20. Mai 1994 die Abrechnungsbögen für Mai 1994 – endend mit einem Rückforderungsbetrag von 29.148,76 DM – am 25. Mai 1994 übergeben worden. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht bestritten. Damit hatte der Beklagte der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die ungefähre Höhe des Rückforderungsbetrags bekanntgegeben.

f) Dem tariflich angeordneten Übergang der Rentenansprüche gegenüber der ZVK steht § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nicht entgegen.

aa) Zwar unterlag der Anspruchsübergang hinsichtlich der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Beschränkungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Nach dieser Bestimmung können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind. Deshalb umfaßt der tarifliche Anspruchsübergang hinsichtlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Rentenansprüche, die in demselben Zeitraum fällig geworden sind, für den der Arbeitgeber Krankenbezüge gezahlt hat, die als Vorschüsse gelten. Soweit sich die Tarifnorm ihrem Wortlaut nach auch auf Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nach Ablauf dieses Zeitraums fällig geworden sind, ist sie wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nichtig(BAG 25. Februar 1993 – 6 AZR 334/91 – BAGE 72, 290).

bb) Dies ändert jedoch nichts daran, daß nach der tariflichen Regelung in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlten Bezüge in voller Höhe als Vorschüsse auf die Rente gelten und deshalb vom Angestellten zurückzuzahlen sind(BAG 9. Dezember 1999 – 6 AZR 299/98 – AP BAT-O § 1 Nr. 14 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 13; 25. Februar 1993 aaO). Die sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I ergebenden Beschränkungen beziehen sich nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht hingegen auf die hier allein maßgebliche Rente aus der Zusatzversorgung(vgl. Crisolli/Tiedtke/Ramdohr aaO § 71 Erl. 23 b mwN; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr aaO § 37 Rn. 224). Der tarifliche Anspruchsübergang erfaßt daher auch Rentenansprüche gegenüber der ZVK, die für Zeiträume fällig werden, für die der Arbeitgeber keine Krankenbezüge mehr gezahlt hat.

g) Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die tarifliche Vorschußfiktion auch auf die auf die Monate Juni, Juli und August 1993 entfallende anteilige Zuwendung.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte (TV-Zuwendung) vermindert sich die Zuwendung, wenn der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat, um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Dies war bei der Klägerin in den Monaten Juni, Juli und August 1993 der Fall. Durch die rückwirkend bewilligte Berufsunfähigkeitsrente und die Vorschußfiktion in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT haben die für diese Monate gewährten Krankenbezüge ihre Entgelteigenschaft verloren. Die Zuwendung für 1993 verminderte sich deshalb um 3/12. Diese Überzahlung galt als sonstiger überzahlter Betrag im Sinne des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT ebenfalls als Vorschuß auf die der Klägerin zustehende Rente. Ihre Rentenansprüche sind auch insoweit auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte war deshalb berechtigt, auch diese Überzahlung aus den Rentenansprüchen der Klägerin gegenüber der ZVK einzuziehen.

2. Soweit die Einziehung der Versorgungsrente der ZVK durch den Beklagten auf der Rückforderung der für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994 gewährten Krankenbezüge beruht, stehen dem möglicherweise zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle entgegen. Dies wäre der Fall, wenn der Klägerin für die am 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen erneut Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen zugestanden hätte. Ob dies zutrifft, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das Landesarbeitsgericht dazu bislang keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

a) Der Beklagte hat der Klägerin Krankenbezüge bis zum 31. März 1994 gewährt. Zu dieser Zeit richtete sich die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für Angestellte, die, wie die Klägerin, nicht Handlungsgehilfen oder technische Angestellte waren, nach § 616 Abs. 2 BGB. Danach konnte der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung für den Krankheitsfall für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit galt eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt war (§ 616 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war daher für solche Angestellte hinsichtlich der Anspruchsdauer tarifdispositiv, dh. durch Tarifvertrag konnte eine kürzere Bezugsdauer festgelegt werden(vgl. BAG 7. November 1984 – 5 AZR 379/82 – BAGE 47, 165; Erman/Hanau BGB 9. Aufl. 1993, § 616 Rn. 13; RGRK-Matthes 12. Aufl. § 616 Rn. 252).

aa) Es mag dahinstehen, ob durch die tarifliche Vorschußfiktion in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT die Anspruchsdauer für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für tarifgebundene Angestellte wirksam verkürzt wurde. Für die Klägerin galt die tarifliche Regelung nicht unmittelbar und zwingend gemäß § 4 Abs. 1 TVG, sondern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag und damit als einzelvertragliche Vereinbarung. Da in § 616 Abs. 2 BGB – anders als zB in § 622 Abs. 4 BGB oder § 13 BUrlG – nicht bestimmt war, daß im Geltungsbereich eines Tarifvertrags zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Anwendung der vom Gesetz abweichenden tariflichen Regelung vereinbart werden konnte, war eine Verkürzung der Bezugsdauer der Krankenvergütung durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag für nicht tarifgebundene Angestellte nicht möglich(vgl. RGRK-Matthes aaO; Erman/Hanau aaO; aA Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 7. Aufl. 1992 § 98 VIII 3 S 755). Die Vorschußfiktion in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT konnte deshalb bei nicht tarifgebundenen Angestellten wie der Klägerin nicht zu einer Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Bezugsdauer der Krankenvergütung führen.

Sofern der Klägerin daher für die am 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach § 616 Abs. 2 BGB erneut Krankenvergütung für die Dauer von sechs Wochen, dh. bis zum 1. März 1994 zustand, konnte die tarifliche Vorschußfiktion nicht greifen. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dieser Arbeitsunfähigkeit nicht um eine Fortsetzungserkrankung zu der Arbeitsunfähigkeit vom 31. März 1993 bis zum 10. September 1993 gehandelt hätte.

bb) Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wegen desselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleidens wiederholt arbeitsunfähig wird(vgl. RGRK-Matthes aaO Rn. 169 mwN). Wurde ein Angestellter innerhalb von sechs Monaten aufgrund einer Fortsetzungserkrankung erneut arbeitsunfähig, entstand kein erneuter Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 616 Abs. 2 BGB(damalige st. Rspr. des BAG vgl. 1. Februar 1973 – 5 AZR 383/72 – AP HGB § 63 Nr. 33 = EzA HGB § 63 Nr. 16 mwN). Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat sich unter Vorlage einer Bescheinigung der Technikerkrankenkasse vom 17. April 1994 auf eine Fortsetzungserkrankung berufen. Nach dieser Bescheinigung stand die ab dem 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vom 31. März 1993 bis zum 10. September 1993. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, es habe sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt. Die Erkrankung vom 30. März 1993 habe auf einer Depression, die Erkrankung vom 30. April 1993 auf Schmerzsyndrom und Verschleiß, die Erkrankung vom 25. Juni bis zum 22. Juli 1993 auf Gastritis und die Erkrankung vom 23. Juli bis zum 10. September 1993 auf Pneumonie beruht. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Januar 1994 sei auf verschiedene Erkrankungen zurückzuführen gewesen, ohne daß es sich um Fortsetzungserkrankungen gehandelt habe. Dazu hat die Klägerin einen Bericht von Dr. C an die Technikerkrankenkasse vorgelegt. Dem ist zu entnehmen, daß die am 19. Januar 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf HWS-Syndrom, psychosomatischem Syndrom, schwerer Depression und degenerativem WS-Syndrom beruhte. Wären diese Diagnosen zutreffend, hätte keine den gesetzlichen Gehaltsfortzahlungsanspruch ausschließende Fortsetzungserkrankung vorgelegen, weil die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit, dh. seit dem 19. Juli 1994, nicht wegen einer dieser Krankheiten arbeitsunfähig erkrankt war. Die Klägerin hätte daher für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994 Anspruch auf Krankenbezüge gehabt, die der Beklagte nicht nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT hätte zurückfordern können. In Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Krankenbezüge hätte er deshalb die der Klägerin zustehende Versorgungsrente als Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB eingezogen mit der Folge, daß er diese an die Klägerin herauszugeben hätte. Vom Landesarbeitsgericht ist daher aufzuklären, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Januar 1994 um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt hat.

b) Sollte dies der Fall sein, sind vom Landesarbeitsgericht Feststellungen zur Höhe des herauszugebenden Betrages zu treffen. Ggf. dürfte dieser Betrag dadurch zu ermitteln sein, daß von den für die Zeit vom 19. Januar 1994 bis zum 1. März 1994 gewährten Krankenbezügen die auf diesen Zeitraum entfallende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beklagte von der BfA eingezogen hat, in Abzug zu bringen ist. Der Restbetrag dürfte die zu Unrecht eingezogene, an die Klägerin herauszugebende Versorgungsrente der ZVK sein. Die Herausgabe der von der BfA eingezogenen Rente hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht.

C. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, P. Stahlheber

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 29.06.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BB 2001, 104

DB 2001, 546

NWB 2001, 366

FA 2001, 64

NZA 2001, 670

ZTR 2001, 179

AP, 0

PersR 2001, 49

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