Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien

 

Orientierungssatz

Ein Unternehmen, welches Aktien ausgibt und verkauft, ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung eines Käufers dahin gehend verpflichtet, dass einmal erworbene Aktien – auch bei einem Scheitern des geplanten Börsengangs – nicht zurückgegeben werden können.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 313, 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 229 §§ 5-6; WpHG § 31 Abs. 2; BörsG § 45 Abs. 1 S. 1; VerkaufsprospektG § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.07.2005; Aktenzeichen 7 Sa 4/05)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 3924/03)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2005 – 7 Sa 4/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung von Aktien der Beklagten.

Der Kläger war vom 15. Juli 1999 bis Ende Januar 2001 als Vertriebsingenieur bei der R… B… GmbH beschäftigt, einer 100 %-igen Tochter der Beklagten. Der Geschäftsführer der R… B… GmbH G… war zugleich Vorstandsmitglied der Beklagten. Die R… B… GmbH ist am 29. September 2003 durch Aufnahme mit der übernehmenden Beklagten verschmolzen worden.

§ 13 des Anstellungsvertrags vom 21./23. Juni 1999, der in dieser Form für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung fand, lautete auszugsweise wie folgt:

“1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

…”

Die Geschäftsführung der R… B… GmbH unterrichtete am 23. Juli 1999 per E-Mail ihre Mitarbeiter von den Plänen zur Gründung der Beklagten, dem anschließend beabsichtigten Börsengang und von der Möglichkeit zur Zeichnung von Mitarbeiteraktien. Auszugsweise hieß es wie folgt:

“Die R… S… AG wird voraussichtlich am Neuen Markt emittieren. Der angestrebte Termin des Börsenganges ist Anfang 2000. Das genaue Datum wird von den Banken ausgewählt….

Als Mitarbeiter der R… B… GmbH können Sie Aktien erwerben. Mit einem Vertrag, den wir Ihnen rechtzeitig zukommen lassen, verpflichten Sie sich für die Zeichnung der Aktien. Wir hoffen natürlich auf Ihr Vertrauen und eine hohe Beteiligung. Details zur Stückzahl und Preis erhalten Sie in einer separaten Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt.”

Mit E-Mail vom 8. Oktober 1999 informierte die R… B… GmbH die Mitarbeiter über die Gründung der Beklagten und über die Absicht im kommenden Frühjahr im Marktsegment Neuer Markt in Frankfurt am Main zu emittieren. Mit E-Mail vom 19. Oktober 1999 wurden die Mitarbeiter der R… B… GmbH sowie die Mitarbeiter der anderen Konzernunternehmen der Beklagten von der Beklagten weitergehend über den geplanten Börsengang und die Zeichnungsmöglichkeit von Aktien informiert. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass über ein Firmendarlehen der jeweiligen Arbeitgeber die Möglichkeit bestehe, maximal 50 % des Zeichnungsbetrags zu einem Zinssatz von 5 % zu finanzieren. Die Beklagte teilte weiter mit, dass die Börseneinführung im Marktsegment “Neuer Markt” voraussichtlich Anfang 2000 stattfinde, hierbei sei jedoch eine zeitliche Verschiebung nicht auszuschließen. Am 28. Oktober 1999 unterrichtete die Beklagte alle Mitarbeiter des Konzerns in den Geschäftsräumen der R… B… GmbH unter anderem unter dem Punkt “Steuerliche Behandlung” darüber, dass es zum Zeitpunkt des Mitarbeiterverkaufs keinen öffentlichen Handel der Aktien gebe. Einziger Vergleichspreis sei der Preis für die Vertriebspartner zu 12,00 Euro. Unter dem 16. November 1999 teilte die R… B… GmbH mit, dass der Termin des Börsengangs ua. abhängig von der allgemeinen Situation am Neuen Markt, den Verhandlungen mit den Banken sowie der schnellen Unternehmensplanung der Tochterunternehmen sei. Es sei vorgesehen, bis Mitte des zweiten Quartals 2000 an die Börse zu gehen. Eine Rückgabe der Aktien bei Verschiebung des Börsengangs sei nicht möglich. Auch eine Verzinsung des eingezahlten Betrags werde es nicht geben, denn der Betrag sei kein Guthaben bei der R… S… AG, sondern eine Unternehmensbeteiligung, für die die Aktionärin/der Aktionär eine Stimmberechtigung erhalte.

Am 17. November 1999 unterzeichnete der Kläger den der E-Mail vom 19. Oktober 1999 beigefügten Vorvertrag über die Zeichnung der Aktien der Beklagten. Am 18. Mai 2000 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 350.000,00 Euro durch Ausgabe neuer Stammaktien. Der Kläger zeichnete daraufhin am 22. Mai 2000 6.000 Stammaktien der Beklagten zum Gesamtausgabepreis von 30.000,00 Euro. Die beschlossene Kapitalerhöhung wurde in voller Höhe durchgeführt und am 29. September 2000 in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 hatte die Beklagte darauf verwiesen, dass sich eine m S… AG verpflichtet habe, die Aktien der Beklagten zurückzukaufen, sollte ein Börsengang nicht bis zum 30. Juni 2001 erfolgt sein. Über das Vermögen der m S… AG wurde am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Anfang April 2001 wurde der Börsengang vom Vorstand der Beklagten im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und in Abstimmung mit den beteiligten Konsortialbanken auf unbestimmte Zeit verschoben, da eine Platzierung der Aktien an der Börse zu akzeptablen Kursen nicht mehr möglich sei. Am 17. August 2001 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten beschlossen, den bislang nicht durchgeführten Beschluss, das Kapital für den Börsengang um bis zu 2 Mio. Euro zu erhöhen, aufzuheben. Der Börsengang ist bis heute nicht erfolgt.

Mit der am 16. Oktober 2002 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger erstmals Ansprüche geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro Zug um Zug gegen Übertragung von 6.000 Aktien der Beklagten zu. Weder die Beklagte noch sein vormaliger Arbeitgeber hätten ihn ausreichend unterrichtet. Wäre er darauf hingewiesen worden, dass ein Rückverkauf der Aktien nicht möglich sei, wenn der Börsengang scheitere, so hätte er die Aktien nicht erworben. Die vertragliche Verfallfrist sei unwirksam.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung von 6.000 Aktien der R… S… AG mit der WKN-Nr. 546 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, weder sie noch ihre Konzerntochter als Arbeitgeberin des Klägers habe Aufklärungspflichten verletzt. Die Zeichnung der Aktien sei weder durch die R… B… GmbH gezielt beworben noch seien deren Mitarbeiter zur Zeichnung gedrängt worden. Der Kläger sei auch immer korrekt informiert worden. Überdies seien sämtliche Ansprüche verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für die erworbenen Aktien Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien zu erstatten.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Beklagte sei weder originär noch kraft Rechtsnachfolge zur Leistung verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht von dem Zeichnungsvertrag sei weder aus vertraglichen noch gesetzlichen Gründen gegeben. Auch biete weder das AktG noch das WpHG eine Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch. Eine Prospekthaftung der Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz scheide ebenfalls aus, da der Kläger kein Erwerber von Wertpapieren sei, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen seien. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB oder aus § 826 BGB seien nicht gegeben, weil keine Tatsachen vorgetragen seien, aus denen sich eine Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. eine bewusst unrichtige Auskunft ergebe. Die Beklagte hafte auch nicht aus einer kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Verbindlichkeit der R… B… GmbH, da diese nicht ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Die Beklagte haftet nicht aus übergegangenem Recht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass infolge der Verschmelzung im Wege der Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG das Vermögen der R… B… GmbH einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen ist. Eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die R… B… GmbH sind jedoch nach der in § 13 des Anstellungsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz auf die Ausschlussfrist hingewiesen und damit eine – auch in der Revisionsinstanz beachtliche – rechtsvernichtende Einwendung erhoben (vgl. BAG 12. Januar 1989 – 8 AZR 113/87 –). Die einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist wirksam. Die Beurteilung der Wirksamkeit richtet sich nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, da sie vor dem 1. Januar 2002 vereinbart wurde und der Schadenseintritt ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattfand (vgl. Senat 29. September 2005 – 8 AZR 573/04 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 611 Einstellungsanspruch Nr. 1; 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1; 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 – EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2). Die Verschiebung des Börsengangs auf unbestimmte Zeit fand, was der Kläger wusste, Anfang April 2001 statt, zu diesem Zeitpunkt stand somit der vom Kläger behauptete Schaden fest. Der Senat hat außerdem entschieden, dass eine vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbarte einzelvertragliche Ausschlussfrist nur dann unwirksam war, wenn sie sittenwidrig war. Eine zweistufige Ausschlussfrist, die jeweils eine zweimonatige Frist ab Fälligkeit zur Geltendmachung vorsah, war danach nicht zu beanstanden (vgl. Senat 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 180). Die Ausschlussfrist ist auch nicht im Hinblick auf die Erleichterung der Verjährung bei der Haftung wegen vorsätzlicher Handlungen unwirksam, wobei überdies zweifelhaft ist, ob die R… B… GmbH den Kläger vorsätzlich nicht informiert hat. Soweit § 202 BGB nF nunmehr eine solche Erleichterung der Verjährung verbietet und dies auch für Ausschlussfristen gilt (vgl. BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), ist dies im Streitfall unerheblich, da es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei § 202 BGB um eine ab 1. Januar 2002 geltende Neuregelung handelt und diese keinen Vorläufer in § 225 BGB aF hatte. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nur auf an diesem Tag bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung. Dies gilt entsprechend auch für verfallene Ansprüche. Da der Kläger die Ansprüche erstmals mit der am 16. Oktober 2002 zugestellten Klage geltend gemacht und damit weder die erste noch die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt hat, waren die Ansprüche gegen seine Arbeitgeberin am 1. Januar 2002 aber bereits verfallen.

2. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht unmittelbar.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe von 6.000 Aktien aus § 346 Satz 1 BGB aF iVm. §§ 349, 348 BGB wegen Rücktritts von dem Zeichnungsvertrag gemäß § 185 AktG zusteht. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Zeichnungsvertrag enthält weder ausdrücklich noch ein durch Auslegung ermittelbares vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht. Der Kläger behauptet die Vereinbarung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts auch nicht.

b) Dem Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass der Kläger den Klageanspruch nicht auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 286 Abs. 2 Satz 2, § 280 Abs. 2 Satz 2 BGB aF stützen kann. Unabhängig von der streitigen Natur des Zeichnungsvertrags nach § 185 AktG als unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, ist Gegenstand des Zeichnungsvertrags nicht die Verpflichtung der Aktiengesellschaft, an die Börse zu gehen. Mit dem Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die Aktiengesellschaft lediglich, dem Zeichner im festgelegten Umfang Mitgliedsrechte zuzuteilen, wenn die Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Kapitalerhöhung besteht darüber hinausgehend nicht. Der Zeichner verpflichtet sich, Aktien im festgelegten Umfang anzunehmen und die vor Anmeldung fällige Mindesteinlage zu zahlen bzw. die Sacheinlage zu erbringen (vgl. Hüffer AktG 7. Aufl. § 185 Rn. 4). Über diesen gesetzlich festgelegten Inhalt des Zeichnungsvertrags haben die Parteien im Streitfall keine weiteren vertraglichen Hauptpflichten, deren Nichterfüllung den Klageanspruch aus § 286 Abs. 2 Satz 2, § 280 Abs. 2 BGB aF rechtfertigen könnte, vereinbart.

c) Das Klagebegehren kann auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Auch insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen.

aa) Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98 – BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5; BGH 23. Oktober 1957 – V ZR 219/55 – BGHZ 25, 390; 25. Februar 1993 – VII ZR 24/92 – BGHZ 121, 378; 5. Januar 1995 – IX ZR 85/94 – BGHZ 128, 230). Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse. Eine Auflösung des Vertrags kommt nur in Frage, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Sie bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung. Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt. Enthält bereits der Vertrag nach seinem gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Fehlen, Wegfall oder Änderung bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 242 BGB aus (BAG 4. April 2001 – 10 AZR 181/00 –; BGH 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83 – BGHZ 90, 69, 74).

bb) Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass und auf Grund welcher konkreten Umstände der Börsengang der Beklagten Geschäftsgrundlage des Zeichnungsvertrags zwischen den Parteien geworden ist. Doch selbst wenn der Senat dies annähme, ist dem Kläger die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage verwehrt. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden nämlich keine Anwendung, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat (BGH 1. Juni 1979 – V ZR 80/77 – BGHZ 74, 370; 16. Februar 2000 – XII ZR 279/97 – NJW 2000, 1714; Palandt/Grüneberg BGB 65. Aufl. § 313 Rn. 19). Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären (mit der Folge, dass für eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum bleibt) kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das (dispositive) Gesetzesrecht und dem darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben, sie kann aber auch ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen der Parteien im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (BGH 1. Juni 1979 – V ZR 80/77 – aaO). Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen – abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt – regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH 16. Februar 2000 – XII ZR 279/97 – aaO). So ist eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig bei Spekulationsgeschäften ausgeschlossen (Soergel-Teichmann BGB 12. Aufl. § 242 Rn. 231; Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 20). Dies trifft auf den Streitfall zu. Der Erwerb von Aktien ist ein typisches Spekulationsgeschäft und mit erheblichen Risiken für den Käufer verbunden. Der Erwerb nicht börsennotierter Aktien ist typischerweise mit dem Risiko des Scheiterns oder zumindest des Verschiebens des beabsichtigten Börsengangs verbunden. Dieses Risiko trägt regelmäßig der Aktienkäufer. Könnte sich dieser bei einer Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und eine Anpassung oder gar Rückabwicklung des Vertrags verlangen, entfiele der spekulative Charakter des Geschäfts völlig. Die Parteien haben auch keine andere vertragliche Risikozuweisung getroffen, insbesondere hat die Beklagte das Risiko des Scheiterns des Börsengangs nicht übernommen. Eine solche Risikoübernahme ist dem Zeichnungsvertrag weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Die Parteien haben keinerlei Absprache über ein mögliches Scheitern des Börsengangs getroffen. Es kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden, die Parteien hätten der Beklagten das Risiko des Scheiterns des Börsengangs zugewiesen, wenn sie diesen Umstand bedacht hätten. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung. Diese hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen, so dass der Vertrag eine “planwidrige Unvollständigkeit” aufweisen muss (Palandt/Heinrichs § 157 Rn. 3). Dies ist im Streitfall nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht dargetan.

d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung von 6.000 Aktien wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Dies scheidet hinsichtlich der originären Haftungsansprüche schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht Arbeitgeberin des Klägers war.

Die Beklagte war auch nicht auf Grund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zeichnungsvertrag verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass im Falle des Scheiterns des Börsengangs eine Rücknahme der Aktien nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Beklagte (oder die R… B… GmbH) verpflichtet waren, den Kläger über die Risiken des Erwerbs nicht börsennotierter Aktien, dh. über die fehlende Handelbarkeit bzw. Unverkäuflichkeit hinzuweisen (vgl. BAG hierzu 4. Oktober 2005 – 9 AZR 598/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Aktien), denn die Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht ist für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, er hätte die Aktien nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass der Börsengang scheitere. Selbst wenn der Senat dieses neue Tatsachenvorbringen berücksichtigen würde, führt dies nicht zur Annahme eines Kausalitätszusammenhangs. Der Kläger wirft der Beklagten nämlich nicht das Scheitern des Börsengangs vor, sondern eine mangelnde Aufklärung. Im Zeitpunkt der Zeichnung wusste er aber, dass der Börsengang noch nicht stattgefunden hatte und er hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte ihn insoweit getäuscht hatte. Zur Kausalität hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen lediglich behauptet, er hätte die Aktien nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er diese bei einem Scheitern des Börsengangs nicht zurückgeben könne. Eine derartig weite Verpflichtung zur Aufklärung über diesen Umstand bestand für die Beklagte als reine Aktienemittentin jedoch nicht. Ein Unternehmen, welches Aktien ausgibt und verkauft, ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung eines Käufers dahingehend verpflichtet, dass einmal erworbene Aktien – auch bei einem Scheitern des geplanten Börsengangs – nicht zurückgegeben werden können. Es ist Allgemeingut, dass ohne ausdrückliches Einverständnis des Verkäufers oder das Eingreifen gesetzlicher Regelungen (zB beim Vorliegen eines Mangels) Kaufgegenstände nicht zurückgegeben werden können. Dies gilt auch bei einem Sinneswandel des Käufers oder weil Umstände eingetreten sind, die zum normalen Lebensrisiko gehören oder die den Kauf wirtschaftlich in einem anderen Licht erscheinen lassen. Überdies ergab sich aus dem Textprotokoll vom 16. November 1999, dass bei einer Verschiebung des Börsengangs keine Rückgabe der Aktien in Betracht kommt, so dass der Kläger auch ausreichend informiert war. Die Beklagte hat dem Kläger vor Abschluss des Zeichnungsvertrags letztlich auch keine falsche Auskunft erteilt. Über ein mögliches Scheitern des beabsichtigten Börsengangs hat sie ausdrücklich keinerlei Angaben gemacht. Sie hat den Börsengang auch nicht als unaufschiebbar bezeichnet. Vielmehr hat sie oder zunächst die R… B… GmbH den geplanten Termin für den Börsengang als “angestrebt” bezeichnet und darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung nicht auszuschließen sei. Zugleich hat sie mitgeteilt, dass der genaue Termin von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei und zu erkennen gegeben, dass dies nicht allein in ihrem Einflussbereich liegt. Dass bereits diese Informationen falsch waren und die Beklagte wusste oder davon ausgehen musste, dass die von ihr unverbindlich angegebenen Termine auch nicht annähernd eingehalten werden können, hat der Kläger nicht behauptet.

e) Eine Haftung der Beklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz (BörsG) idF vom 9. September 1998 kommt nicht in Betracht, da der Kläger keine Wertpapiere erworben hat, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen waren. Soweit das Landesarbeitsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 44 BörsG geprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Zeichnungsvertrags der jetzt geltende § 44 BörsG noch nicht in Kraft getreten war. Vielmehr galt noch § 45 BörsG.

f) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 13 Abs. 1 VerkaufsprospektG idF vom 9. September 1998 nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht und war hierzu gemäß § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VerkaufsprospektG idF vom 9. September 1998 auch nicht verpflichtet.

g) Schließlich kann der Klageanspruch auch nicht auf deliktsrechtliche Grundlagen gestützt werden. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 31 Abs. 2 WpHG scheidet aus, da die Beklagte kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSd. § 2 Abs. 4 WpHG ist. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB kommt nicht in Betracht, da es – ungeachtet der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Schutzgesetzes – an Darlegungen des Klägers zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, nämlich zum vorsätzlichen Handeln der Beklagten fehlt. Letztlich scheidet auch eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 826 BGB aus. In der Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen kann zwar ein sittenwidriges Verhalten iSd. § 826 BGB gesehen werden (BGH 22. Juni 1992 – II ZR 178/90 – NJW 1992, 3167; Palandt/Sprau § 826 Rn. 27). Auch die leichtfertige Erteilung einer unrichtigen Auskunft auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens ist dann als sittenwidrig zu werten, wenn die Auskunft für die Entschließung des Empfängers – für den Auskunftgeber erkennbar – von Bedeutung ist und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt (BGH 26. November 1986 – IVa ZR 86/85 – NJW 1987, 1758, 1759; Palandt/Sprau § 826 Rn. 28). Im Streitfall hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte entweder bewusst oder zumindest grob fahrlässig eine unrichtige Auskunft im Hinblick auf den Börsengang erteilt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Ute Lorenz, Bähringer

 

Fundstellen

NJW 2007, 2348

NWB 2006, 3528

FA 2006, 379

FA 2007, 80

ZIP 2007, 140

AP, 0

EzA-SD 2006, 5

EzA-SD 2007, 8

EzA

ArbRB 2006, 322

ZBB 2007, 64

SPA 2006, 7

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