Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundengarantie bei Rufbereitschaft

 

Leitsatz (amtlich)

  • Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie (drei mit Überstundenvergütung bezahlte Stunden) nur einmal angesetzt, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT). Die Rufbereitschaft beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und endet in dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet.
  • Dauert die Rufbereitschaft vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag, ist die Stundengarantie nicht mehrfach anzusetzen. Zwar bestimmt Nr. 6 Abschnitt B Abs. 8 Unterabs. 3 i.V.m. Unterabs. 2 SR 2a BAT, daß die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Rufbereitschaftszeiten als zwei Rufbereitschaften rechnen. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht die Vergütung während der Rufbereitschaft, sondern die Feststellung der im Kalendermonat zulässigen Rufbereitschaften oder neben diesen geleisteten Bereitschaftsdienste.
 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3; SR 2a BAT Nr. 6 Abschn. B Abs. 6; SR 2a BAT Nr. 6 Abschn. B Abs. 8

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 2 (5) Sa 369/93)

ArbG Lübeck (Urteil vom 18.05.1993; Aktenzeichen 3b Ca 12/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. November 1993 – 2 (5) Sa 369/93 – aufgehoben.
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18. Mai 1993 – 3b Ca 12/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für Rufbereitschaft am Wochenende.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1974 als medizinischtechnische Assistentin in der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation H… des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, (SR 2a BAT) Anwendung.

Die Dienstzeiten der Klägerin sind wie folgt festgelegt:

montags, dienstags, donnerstags und

freitags:

7.30 Uhr – 17.00 Uhr

mittwochs: 

7.30 Uhr – 12.00 Uhr,

in den Monaten Juli, August und September:

mittwochs:

7.30 Uhr – 13.00 Uhr und

16.00 Uhr – 18.00 Uhr

sonnabends: 

9.30 Uhr – 12.00 Uhr.

Die Klägerin wird durchschnittlich ein- bis zweimal im Monat zur Rufbereitschaft am Wochenende herangezogen. Wird die Klägerin während einer solchen Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit außerhalb ihres Aufenthaltsortes herangezogen, gewährt das beklagte Land die vergütungsrechtliche Stundengarantie nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT, nach der für die kürzeste Inanspruchnahme drei Stunden anzusetzen sind, nur einmal; im übrigen wird der Klägerin die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme vergütet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land bewerte die Rufbereitschaft am Wochenende vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag zu Unrecht nur als eine Rufbereitschaft. Nach Nr. 6 Abs. 8 Unterabs. 2. und 3 SR 2a BAT rechne die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag bereits als zwei Rufbereitschaften. Deswegen sei die Stundengarantie nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT für Rufbereitschaft am Wochenende zweimal anzusetzen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin rückwirkend ab 1. April 1994 für die Rufbereitschaften, die von Freitag nach Dienstschluß bis zum Dienstschluß am Sonnabend angeordnet worden sind, und für die Wochenendrufbereitschaftsdienste, die von Sonnabend nach Dienstschluß bis zum Dienstbeginn am Montag angeordnet worden sind, jeweils gemäß § 15 Abs. 6b BAT für eine Heranziehung zur Arbeit mindestens drei Stunden anzusetzen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, Rufbereitschaft vom Dienstende am Freitag oder am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag sei vergütungsrechtlich nur als eine Rufbereitschaft zu bewerten. Demgemäß sei die Stundengarantie nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT für innerhalb dieser Rufbereitschaft angefallene Arbeiten nur einmal anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land sei verpflichtet, für die Rufbereitschaften, die von Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag dauern, bei entsprechender Heranziehung zur Arbeit zweimal die Stundengarantie nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT anzusetzen. Aus dem Begriff Wochenende lasse sich ableiten, daß eine Rufbereitschaft am Wochenende vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag dauere. Wenn die Klägerin bereits am Freitag Rufbereitschaft leiste, sei dies eine weitere Rufbereitschaft, die von der am Samstag beginnenden Rufbereitschaft am Wochenende zu unterscheiden sei.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts können keinen Bestand haben.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß bei Rufbereitschaft, die vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag dauert, für Heranziehungen zur Arbeit zweimal die Stundengarantie nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 2 BAT angesetzt wird. Das Landesarbeitsgericht hat § 15 Abs. 6b BAT sowie Nr. 6 Abschn. B Abs. 8 Unterabs. 2 und 3 SR 2a BAT rechtsfehlerhaft ausgelegt.

1. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei von einem anderen als dem von ihm festgestellten Sachverhalt ausgegangen, ist ihr nicht zu folgen. Zwar mögen die Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil auf Seite 12 mißverständlich sein, die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen sind aber in sich widerspruchsfrei und binden daher den Senat (§ 561 ZPO). Im Tatbestand des berufungsgerichtlichen Urteils sind die Dienstzeiten der Klägerin festgestellt. Dies hat die Revision nicht angegriffen. Das Landesarbeitsgericht ist, wie sich aus dem Ansatz der Entscheidungsgründe auf Seite 9 des angefochtenen Urteil ergibt, von diesem Sachverhalt ausgegangen.

2. § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 BAT regelt die Verpflichtung des Angestellten, Rufbereitschaft zu leisten. Die Zeit der Rufbereitschaft wird zum Zwecke der Vergütungsberechnung mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT). Für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit wird daneben Überstundenvergütung bezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit werden mindestens drei Stunden angesetzt, wobei diese Stundengarantie, wenn der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen wird, nur einmal angesetzt wird, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme. Für diese Vergütungsberechnung beginnt Rufbereitschaft in dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und endet Rufbereitschaft in dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Für eine andere Auslegung des § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT findet sich in der Tarifbestimmung kein Anhaltspunkt. Dauert also die Rufbereitschaft, wie hier, vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag oder vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, wird nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 3 BAT die Stundengarantie jeweils nur einmal für die kürzeste Inanspruchnahme zur Arbeit angesetzt. Daß die Dauer der Rufbereitschaft in beiden Fällen unterschiedlich ist, ist unerheblich.

3. Aus den Bestimmungen der SR 2a BAT ergibt sich nichts anderes. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

Nach Nr. 6 Abschn. B Abs. 6 Unterabs. 1 SR 2a BAT dürfen für den Angestellten, der in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst leistet, im Kalendermonat nicht mehr als 12 Rufbereitschaften angeordnet werden. Nach Nr. 6 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 3 SR 2a BAT gelten für die Angestellten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, für die Beurteilung der zulässigen Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst. Nr. 6 Abschn. B Abs. 8 Unterabs. 3 i.V.m. Unterabs. 2 SR 2a BAT, auf den die Klägerin sich beruft, regelt, wie die Zahl der zulässigen Rufbereitschaften zu berechnen ist. Die vom Dienstende am Samstag bis Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten rechnen danach als zwei Rufbereitschaften. Diese Bestimmung besagt jedoch nicht, wie Rufbereitschaft zu vergüten ist. Dies ergibt sich allein aus § 15 Abs. 6b BAT, der insoweit nicht auf die SR 2a BAT verweist.

Auch nach dem Sinn und Zweck, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Tarifauslegung mitzuberücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), begrenzt Nr. 6 Abschn. B Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 SR 2a BAT lediglich die Zahl der im Kalendermonat zulässigen Rufbereitschaften und schützt somit die Angestellten, die Rufbereitschaft leisten müssen, gegen Überforderung. Bestätigt wird dies weiter durch den tariflichen Gesamtzusammenhang, der erkennen läßt, daß die nach Zeit zu berechnende Vergütung für Rufbereitschaft und dabei anfallende Arbeit abschließend in § 15 Abs. 6b BAT geregelt ist. Nur die Möglichkeit einer Pauschalierung der Vergütung durch Nebenabrede ist in der SR 2a BAT vorgesehen (Nr. 6 Abschn. B Abs. 6 Unterabs. 3). Dies zeigt, daß im übrigen für die Vergütung von Rufbereitschaft allein § 15 Abs. 6b BAT maßgeblich ist.

4. Außerdem ist die von der Klägerin vorgenommene und vom Landesarbeitsgericht gebilligte Tarifauslegung auch deshalb nicht folgerichtig, weil die Klägerin von ihrem Standpunkt aus für eine Rufbereitschaft, die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag dauert, zweimal den Stundenansatz nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT verlangen könnte. Dies hat die Klägerin aber offenbar selbst nicht in Erwägung gezogen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, R. Winterholler, Kapitza

 

Fundstellen

Haufe-Index 856728

BB 1995, 731

NZA 1995, 999

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