Entscheidungsstichwort (Thema)

Hamburger Ruhegeldgesetz. Arbeitnehmerbeiträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch Änderung des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes wurde in der Stadt Hamburg rechtswirksam die Beitragsabführung von 1,25 % des Arbeitsentgelts zur Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer eingeführt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 4 Sa 114/00)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2001 – 4 Sa 114/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben der Beklagten leisten muss.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 1981 vereinbarten die Parteien, dass sich „die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts der Hamburgischen Wohnungsbaukasse” richtet. In § 6 Abs. 1 Satz 1 dieses Personalstatuts heißt es:

„Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt sich für die Angestellten sinngemäß nach dem Gesetz über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte in der jeweils geltenden Fassung.”

Das Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz – 2. RGG) vom 7. März 1995 (Hamburgisches GVBl. I S 53) gilt nach § 1 Abs. 1 für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden ist. Den bereits vorher beschäftigten Arbeitnehmern steht weiterhin die im Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG) geregelte Gesamtversorgung zu. Ihre Höhe richtet sich nach den ruhegeldfähigen Bezügen und der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit. Davon sind die in den §§ 26 bis 27 des 1. RGG genannten „Renten, ähnlichen Leistungen und sonstigen Bezüge aus öffentlichen Mitteln” abzuziehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des 1. RGG). Der Differenzbetrag wird nach § 6 Abs. 1 des 1. RGG als Ruhegeld gewährt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des 1. RGG erhalten die Versorgungsberechtigten mindestens 10,23 Euro (= 20,00 DM) monatlich. Dieses Mindestruhegeld steigt nach einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von zehn Jahren mit jedem weiteren vollen Beschäftigungsjahr bis zum vollendeten zwanzigsten Beschäftigungsjahr um 0,51 Euro und von da an um 1,02 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 30,68 Euro (= 60,00 DM) monatlich. Durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Ersten Ruhegeldgesetzes vom 14. Juli 1999 (Hamburgisches GVBl. I S 148) ist in das 1. RGG der Abschnitt „1 a. Beiträge” eingefügt worden. Dieser Abschnitt lautet auszugsweise:

㤠1 a

Grundlagen, Beitragssatz

Die Arbeitnehmer leisten einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben. Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 vom Hundert. Die Änderung des Anfangsbeitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Verminderung bestimmt der Senat in Anlehnung an die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 2. Dezember 1966 (Bundesanzeiger Nummer 239), zuletzt geändert am 9. Oktober 1998 (Bundesanzeiger 1999 Nummer 47), in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung.

§ 1 c

Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg erzielte steuerpflichtige Arbeitsentgelt. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten.

§ 1 d

Sondervermögen, Versorgungsrückstellungen

(1) Die einbehaltenen Beiträge werden Sondervermögen oder Versorgungsrückstellungen zugeführt.

(2) Das Nähere wird durch ein Gesetz geregelt. Dabei werden insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage des Sondervermögens getroffen.

§ 1 e

Beitragserstattung

(1) Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz oder eine Anwartschaft auf Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 3610), zuletzt geändert am 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2998, 3025), in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, werden dem früheren Arbeitnehmer die von ihm entrichteten Beiträge vom Sondervermögen oder aus den Versorgungsrückstellungen erstattet.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beträge beschränkt werden. Die Erstattung erfolgt ohne Zinsvergütung und ohne Erhebung von Verwaltungskosten oder Auslagen. Mit der Erstattung erlöschen alle Versorgungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.”

Entsprechende Vorschriften enthalten auch die gleichzeitig eingefügten §§ 2 a bis 2 e des 2. RGG. Durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (Hamburgisches GVBl. I S 146) bildete die Freie und Hansestadt Hamburg unter dem Namen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg” ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen, das der Sicherung der Zusatzversorgungsaufwendungen dient.

Die Klägerin leistete zuletzt einen monatlichen Beitrag zum Ruhegeld in Höhe von 57,55 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Jeweiligkeitsklausel erstrecke sich nur auf Gesetzesänderungen, die sich mit den Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles befassten. Die Einführung von Beitragspflichten für die aktiven Arbeitnehmer falle nicht darunter. Bei einer weiten Auslegung der Verweisungsvereinbarung würden sowohl die für Änderungskündigungen als auch die für Leistungsbestimmungsrechte geltenden Vorschriften des § 2 KSchG und des § 315 BGB umgangen. Im Übrigen habe das 1. RGG keine Beitragspflicht der Versorgungsanwärter schaffen können. Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz habe gefehlt. Die Beitragsvorschriften gehörten zum Sozialversicherungsrecht, das vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt sei. Außerdem verletze Abschnitt 1 a des 1. RGG ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte, ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Wesentlichkeitsgrundsatz.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt der Klägerin einen „Beitrag” von 1,25 % einzubehalten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Ersten Ruhegeldgesetzes vom 14. Juli 1999 habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer wirksam eingeführt. Die Regelung gelte wegen der einzelvertraglichen dynamischen Verweisung auch für das Versorgungsverhältnis der Klägerin.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat nach Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 1981 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Personalstatuts und § 1 a Satz 1 des 1. RGG einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben der Beklagten zu leisten. Der Beitragssatz beträgt nach § 1 a Satz 2 und § 1 c Satz 1 des 1. RGG derzeit 1,25 % des bei der Beklagten erzielten steuerpflichtigen Arbeitsentgelts. Diese Vorschriften sind wirksam und auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend anzuwenden.

A. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf das 1. RGG umfasst alle Änderungen dieser Versorgungsregelungen einschließlich der Einführung einer Beitragspflicht für Arbeitnehmer durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Ersten Ruhegeldgesetzes vom 14. Juli 1999. Die Geschäftsgrundlage für die Verweisungsvereinbarung ist nicht weggefallen.

I. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist die Verweisung auf das Ruhegeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung weit auszulegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Arbeitsvertrages als auch des Personalstatuts und entspricht dem Zweck der Verweisung.

1. Auf den Ausdruck „sinngemäß” kann die von der Klägerin vertretene einschränkende Auslegung nicht gestützt werden. Er verdeutlicht, dass die Vorschriften des Ruhegeldgesetzes nicht unmittelbar gelten, sondern übernommen werden und deshalb nur entsprechend anzuwenden sind.

2. Zur Regelung der „zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung” gehören auch die Vorschriften über eine Teilfinanzierung durch Arbeitnehmerbeiträge. Die Lastenverteilung ist Bestandteil der übernommenen Versorgungsordnung. Dieser Bereich ist nicht ausgeklammert und nicht festgeschrieben worden. Die Arbeitnehmer der Beklagten sollen versorgungsrechtlich so gestellt werden wie die bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Alle Änderungen der Zusatzversorgung des Ruhegeldgesetzes sollen gelten, sei es zugunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer.

3. Die Vorschriften über die Beitragspflicht eignen sich auch für eine entsprechende Anwendung auf das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis. Die Beiträge werden zwar nicht dem bei der Freien und Hansestadt Hamburg gebildeten nichtrechtsfähigen Sondervermögen zugeführt. Die mit den Arbeitnehmerbeiträgen angestrebte Entlastung von Versorgungsaufwendungen erfolgt aber bei der Beklagten auf einem anderen Weg. Sie hat unstreitig „von jeher Versorgungsrückstellungen für ihre Pensionsverpflichtungen gebildet” (Berufungsurteil S 6). Eines Sondervermögens bedurfte es nicht, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat. Bereits die Pensionsrückstellungen sorgen für eine Kapitalbildung und Kapitalerhaltung zur Absicherung der künftigen Versorgungsverbindlichkeiten. Da die Arbeitnehmerbeiträge teilweise das bisher in den Pensionsrückstellungen gebundene Eigenkapital freisetzen und die Liquidität erhöhen, wird der für die Beitragspflicht maßgebliche Entlastungszweck erreicht. Auch § 1 d Abs. 1 des 1. RGG sieht in der Bildung eines Sondervermögens und in Versorgungsrückstellungen gleichwertige Alternativen.

II. Die Arbeitsvertragsparteien mussten die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst regeln, sondern durften auf die jeweils geltenden Vorschriften des Ruhegeldgesetzes Bezug nehmen. Die übernommenen gesetzlichen Neuregelungen unterliegen keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II der Gründe). Der Gesetzgeber ist lediglich an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich geregelt.

Ein rechtsgeschäftliches Widerrufs- oder Leistungsbestimmungsrecht, das nur nach billigem Ermessen iSd. § 315 BGB ausgeübt werden darf, hat sich die Beklagte nicht vorbehalten. Auf das Urteil des Senats vom 2. Februar 1988 (– 3 AZR 115/86 – AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe) kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Entscheidung betraf die Leistungsbestimmung durch einen Zusammenschluss der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordinierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Bochumer Verband). Dieser Zusammenschluss ist kein Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB, sondern unterliegt der uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB (2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – aaO, zu II 2 a der Gründe mwN).

Im vorliegenden Fall haben sich die Arbeitsvertragsparteien den jeweiligen aktuellen Regelungen des RGG unterworfen. Die von der Klägerin angegriffene Beitragspflicht ist Folge der Dynamisierungsvereinbarung, die sowohl Chancen als auch Risiken enthält. Verfassungsgemäße Änderungen des Ruhegeldgesetzes sind grundsätzlich anzuwenden. Sie tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. Denn der Gesetzgeber muss unter anderem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten. Es umfasst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes. Deshalb kommt auch nur in Ausnahmefällen eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage (nunmehr § 313 BGB) in Betracht (vgl. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 3 der Gründe bei einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht).

III. Die Verweisungsvereinbarung muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden. Geschäftsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluss des Vertrages zutage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien darauf aufbaut (vgl. ua. BAG 13. Mai 1997 – 3 AZR 79/96 – AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 1, zu II 3 der Gründe mwN; BGH 7. Mai 1997 – IV ZR 179/96BGHZ 135, 333, 338). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Zwar kann auch eine nicht vorhersehbare Gesetzesänderung zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Dynamisierungsvereinbarung war aber das jeweils geltende Ruhegeldgesetz anzuwenden. Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages war absehbar, dass sich dies auch zum Nachteil der Klägerin auswirken konnte. Bei ständig wachsenden Versorgungslasten musste mit gesetzlichen Gegenmaßnahmen gerechnet werden. Arbeitnehmerbeiträge waren ein nicht fern liegender Lösungsweg. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass sich ihre Altersversorgung günstiger entwickelt als bei den unmittelbar unter das Ruhegeldgesetz fallenden Arbeitnehmern. Da die vertragliche Risikoverteilung die Einführung einer Beitragspflicht der Arbeitnehmer umfasst, ist die Geschäftsgrundlage für die Verweisungsvereinbarung nicht gestört.

IV. Da die jeweils geltenden Bestimmungen des Ruhegeldgesetzes von Anfang an Bestandteil des Arbeitsvertrages sind und die maßgeblichen Versorgungsregelungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Gesetzgeber geschaffen werden, fehlt es an einer Veränderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Durch diese arbeitsvertragliche Übernahme gesetzlicher Regelungen wird § 2 KSchG nicht umgangen.

B. Das Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 hat durch Einfügung des Abschnittes 1 a in das 1. RGG die Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam eingeführt.

Der Senat hat lediglich die entscheidungserheblichen Vorschriften des 1. RGG zu überprüfen. Streitgegenstand ist die im Abschnitt 1 a des 1. RGG geregelte Verpflichtung der Klägerin, zu den Versorgungsausgaben der Beklagten einen Beitrag in Höhe von derzeit 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten. Auf die Bestimmungen des 1. RGG zur Höhe der Versorgungsansprüche und zur Betragsrückerstattung kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil sie sich auf das Bestehen und den Umfang der Beitragspflicht nicht auswirken. Die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht ist weder formell noch materiell zu beanstanden.

I. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung.

1. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Den Ländern sind nicht bestimmte Gesetzgebungsmaterien zugewiesen. Sie haben eine umfassende Restkompetenz. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

2. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auf das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung. Weder arbeitsrechtliche noch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes standen der landesgesetzlichen Beitragspflicht zur Zusatzversorgung entgegen.

a) Zum Arbeitsrecht zählt die betriebliche Altersversorgung einschließlich des Insolvenzsicherungsbeitrags (BVerwG 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83BVerwGE 72, 212, 222). Das Betriebsrentengesetz legt nur einen Mindestschutz für die Versorgungsberechtigten fest. Den Arbeitgebern bleibt es überlassen, ob sie eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung schaffen und wie sie diese innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestalten. Soweit das Betriebsrentengesetz keine Vorschriften enthält, sind die Länder für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ihrer eigenen Arbeitnehmer zuständig. In § 18 BetrAVG hat der Bundesgesetzgeber das Hamburger Ruhegeldgesetz ausdrücklich erwähnt und die Regelungskompetenz des Landes anerkannt.

b) Von der betrieblichen Altersversorgung ist die Sozialversicherung zu unterscheiden. Zur Sozialversicherung zählt unter anderem die im SGB VI umfassend normierte gesetzliche Rentenversicherung. Weder die im 1. RGG vorgesehene Zusatzversorgung noch die im Abschnitt 1 a des 1. RGG vorgeschriebenen Beitragsleistungen der Arbeitnehmer sind dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen. Dabei handelt es sich um arbeitsrechtliche Vorschriften.

aa) Obwohl der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verwandte Begriff der Sozialversicherung weit gefasst ist, erstreckt er sich nicht auf alle Bereiche der „sozialen Sicherheit”. Die geregelten Sozialleistungen müssen in ihren wesentlichen Strukturelementen dem Bild entsprechen, das durch die „klassische” Sozialversicherung geprägt ist. Dies gilt insbesondere für die organisatorische Durchführung und die abzudeckenden Risiken (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem 10. Mai 1960 – 1 BvR 190, 363, 401, 409 und 471/58 – BVerfGE 11, 105, 111 ff.). Sowohl die organisatorischen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Sozialversicherung müssen erfüllt sein. Zum Wesen der Sozialversicherung gehört „die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit” (BVerfG 8. April 1987 – 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 – BVerfGE 75, 108, 146 mwN). Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen (BVerfG 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 – BVerfGE 87, 1, 34 mwN).

bb) Nach diesen Kriterien stellen die im 1. RGG vorgeschriebenen Versorgungs- und Beitragsleistungen weder organisatorisch noch sachlich eine Sozialversicherung dar.

(1) Eine landeseigene Sozialversicherung ist nicht geschaffen worden, und zwar weder durch die gesetzlich geregelte Gesamtversorgung (vgl. dazu BAG 27. März 1990 – 3 AZR 188/89BAGE 64, 272, 275) noch durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Versorgungsanwärter. Die Versorgungsleistungen werden nicht von einer selbständigen Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht, sondern von dem einzelnen Arbeitgeber. Ihm kommen die Beiträge der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zugute.

(2) Auch inhaltlich gehören die Regelungen des 1. und 2. RGG zur Zusatzversorgung einschließlich der Beitragspflichten nicht zum Sozialversicherungs-, sondern zum Arbeitsrecht.

Die Sozialversicherung trägt dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten Rechnung. Für Personen, bei denen typischerweise ein derartiges Ausgleichsbedürfnis besteht, wird eine Solidargemeinschaft gebildet. Die Sozialversicherung ist bedarfsbezogen und zählt zum öffentlichen Recht. Sie beschränkt sich entsprechend ihrem Zweck nicht auf bestimmte Arbeitgeber.

Der Anwendungsbereich des 1. und 2. RGG ist arbeitgeberbezogen. Insbesondere für Arbeitnehmer der Hamburger Privatwirtschaft gilt auch bei gleichem Versorgungsbedarf das RGG nicht. Sogar mit den Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg können einzelvertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die eine Anwendung des Ruhegeldgesetzes ausschließen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 des 1. RGG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des 2. RGG). Dies beruht darauf, dass Rechtsgrund der Versorgungsberechtigung die Arbeitsverhältnisse sind und das Versorgungsverhältnis nach dem Ruhegeldgesetz bürgerlich-rechtlich ausgestaltet ist.

Sobald die Entstehungsvoraussetzungen vorliegen, ist der versorgungspflichtige Arbeitgeber zur Gewährung der Alters- und Hinterbliebenenrente verpflichtet. Eines Verwaltungsakts bedarf es nicht (BAG 27. März 1990 – 3 AZR 188/89 – aaO). Die Versorgungsleistungen gehören zu den Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste (vgl. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 a der Gründe). Folgerichtig akzeptieren § 2 Abs. 4 Nr. 2 des 1. RGG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des 2. RGG einzelvertragliche Vereinbarungen über das „Versorgungsentgelt”.

Den Arbeitnehmern wird nach § 1 Abs. 1 des 1. RGG ein Zuschuss zu der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung gewährt. Diese Ergänzungsfunktion ist für die zum Arbeitsrecht zählende betriebliche Altersversorgung charakteristisch. Das Versorgungsrisiko wird von dem einzelnen Arbeitgeber getragen, bei dem der Versorgungsberechtigte beschäftigt war, und nicht von einer umfassenden Solidargemeinschaft aller Versorgungsbedürftigen und ihrer Arbeitgeber.

(3) Die nach dem 1. und 2. RGG versorgungsberechtigten Arbeitnehmer mindern durch Zahlung der ihnen auferlegten Beiträge lediglich die Versorgungslasten ihres Arbeitgebers. Dies reicht für eine Sozialversicherung nicht aus.

Durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer wurde aus der betrieblichen Altersversorgung keine Sozialversicherung. Eigenbeiträge der Arbeitnehmer kommen in der betrieblichen Altersversorgung häufig vor. Die für Direktversicherungen und Pensionskassen geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BetrAVG setzen die Zulässigkeit einer Beitragsbeteiligung der Arbeitnehmer voraus. Die auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Versorgungsleistungen stellen zwar eine Eigenvorsorge dar. Sie ist aber nicht gleichbedeutend mit Sozialversicherung, sondern davon zu unterscheiden. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zur Leistung von eigenen Beiträgen verpflichtet, so handelt es sich um eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und damit um eine arbeitsrechtliche Regelung. Ob und inwieweit eine derartige Verpflichtung geschaffen werden kann, spielt für die Gesetzgebungskompetenz keine Rolle, sondern betrifft die Inhaltskontrolle.

II. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen in Höhe von derzeit 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts verletzt kein Grundrecht und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

1. Die Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt keinen Art. 14 GG verletzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.

a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Insoweit kommt die Eigentumsgarantie nur dann zum Zuge, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267, 300 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

b) Der in § 1 c Satz 2 des 1. RGG vorgeschriebene Einbehalt der Arbeitnehmerbeiträge von der Arbeitsvergütung führt allerdings zu einer Erfüllung der Beitragspflicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein Teil ihrer Arbeitsvergütung nicht mehr zur Verfügung. Da auch privatrechtliche Forderungen als Eigentum anzusehen sind (BVerfG 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201, 208), ist insoweit der Schutzbereich Art. 14 Abs. 1 GG berührt. § 1 c Satz 2 des 1. RGG ist jedoch eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Einbehalt der Beiträge vom Arbeitsentgelt ist ein geeignetes, angemessenes Mittel zur Durchsetzung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer, zumal eine Aufrechnung nach § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken.

c) Die Betriebsrentenansprüche zählen zwar zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt aber vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden jedoch die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder – wie beim RGG – der Landesgesetzgeber. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe).

Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Ruhegeldgesetz richten, legen die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen des Ruhegeldgesetzes nur den Anspruchsinhalt fest. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst.

Im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (– 1 BvR 2262/96 – NZA-RR 1999, 204 f.) hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Auch im vorliegenden Fall kann dies offen bleiben. Jedenfalls sind die Vorschriften über die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen.

d) Die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge können nicht losgelöst von der betrieblichen Altersversorgung gesehen werden. Den Arbeitnehmern wird für die Zusatzversorgung eine bisher fehlende Gegenleistung abverlangt. Dadurch verringert sich der Wert der betrieblichen Altersversorgung. Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

aa) Die vorgeschriebene Beitragsleistung der Arbeitnehmer ist geeignet, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelungsziel zu erreichen. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung stellen die öffentlichen Arbeitgeber vor erhebliche Finanzierungsprobleme. Die Beiträge der Arbeitnehmer sollen die Versorgungsaufwendungen begrenzen (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 16/2259 S 6 f. Nr. 1.4). Die angestrebte Entlastung tritt ein.

bb) Die Gesetzesänderung war auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden könnte, das die Grundrechte der Arbeitnehmer nicht oder weniger fühlbar einschränkt (vgl. ua. BVerfG 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 – BVerfGE 92, 262, 273). Die in Betracht kommenden Alternativen sind jedoch weniger Erfolg versprechend.

(1) Ob eine Absenkung der Versorgungsleistungen überhaupt ein milderes Mittel darstellen würde, kann dahinstehen. Sie würde den Arbeitgeber nicht ebenso effektiv entlasten wie die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen im laufenden Arbeitsverhältnis. Die Beitragsleistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen zu einer rascheren Entlastung der Beklagten.

(2) Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen einer Beitragspflicht und geringeren Versorgungsleistungen wäre zwar ein milderes Mittel, aber weniger geeignet. Soweit sich die Arbeitnehmer für eine Absenkung der Versorgungsleistungen entscheiden würden, ergäben sich für die Beklagte erst ab Eintritt des Versorgungsfalles Einsparungen. Wann und in welchem Umfang der Haushalt der Beklagten entlastet würde, hinge von individuellen Entscheidungen der Arbeitnehmer ab. Dies würde zum einen die Kalkulierbarkeit und damit die Finanzplanung der Beklagten erschweren. Zum anderen wären unterschiedliche Rentenberechnungen erforderlich. Dadurch entstünde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei dem ohnehin komplizierten Versorgungssystem.

(3) Auch ein Wechsel zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würde kein gleichwertiges, milderes Mittel darstellen. Gegen diese Lösung sprechen bereits finanzielle Gründe (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 16/2259 S 8 Nr. 6.1.1, die auf die Drucks. 15/366 S 12 verweist). Nach den bisherigen Regelungen des Ruhegeldgesetzes führten erst die mit Eintritt des Versorgungsfalles einsetzenden Rentenleistungen zu einem Mittelabfluss. Bei einer Ablösung des bisherigen Systems durch eine Versicherung der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer in der VBL würden sich während einer Übergangszeit die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die an die VBL zu leistenden Umlagen addieren. Dadurch würden die Personalkosten in dieser Übergangszeit beträchtlich ansteigen. Abgesehen davon ist der Beitragssatz des § 1 a Satz 2 des 1. RGG von derzeit 1,25 % auch in § 76 Abs. 1 a der Satzung der VBL (VBLS) vorgesehen.

e) Die Belastung der Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Arbeitgeberinteressen. Die Einschränkung der Eigentumsrechte ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfG 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203, 214 f. mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

aa) Wie weit die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers reicht, hängt nicht zuletzt von den Besonderheiten des geregelten Eigentumsobjekts ab. Die betriebliche Altersversorgung nach dem RGG stellt zwar eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue und die früheren Arbeitsleistungen dar. Sie ist aber eine zusätzlich zur Arbeitsvergütung gewährte Leistung, deren Inhalt nicht von vornherein festgelegt war, sondern der Ausgestaltung und Änderung des Gesetzgebers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unterliegt. Verschlechterungen der Versorgungsregelungen sind nicht ausgeschlossen, sondern vorbehalten.

Die Konsolidierung des Haushalts und die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (– 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – BVerfGE 98, 365 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass die Haushaltslage der öffentlichen Arbeitgeber bei der nach Art. 14 GG erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (– 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – aaO) waren weder die Gleichbehandlung unterschiedlich hoher Versorgungszusagen eines öffentlichen Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung noch die damalige Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das damalige Betriebsrentengesetz mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Mit der im vorliegenden Fall zu treffenden Interessenabwägung hat dies nichts zu tun.

bb) Die in Abschnitt 1 a des 1. RGG vorgeschriebene Eigenbeteiligung belastet die Arbeitnehmer nicht übermäßig und unzumutbar.

(1) Die Ausgestaltung der Beitragspflicht lehnt sich an die vergleichbare VBL-Versorgung an. Auf Grund des wachsenden Finanzierungsbedarfs entwickelten sich die Umlagesätze bei der VBL wie folgt: 4 % für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis einschließlich 31. Dezember 1989, 4,5 % für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1994, 4,8 % für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1998, 5,2 % für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 und 7,7 % ab 1. Januar 1999 (Berger/Kiefer/Langenbrinck Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand: Dezember 2001 Teil B VBLS § 76 Erl. 1). Durch § 1 Nr. 2 Buchst. a und § 2 des 24. Änderungstarifvertrages vom 20. Mai 1998 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO Anhang IV A1 25) wurde die Finanzierung der VBL-Versorgung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 wie folgt geändert:

„Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers einschließlich des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die VBL abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v. H. trägt der Arbeitgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.”

Diese Regelung, die in § 76 Abs. 1 a VBL-Satzung umgesetzt worden ist, stellt eine ausgewogene Verteilung der kontinuierlich anwachsenden Kostenbelastung dar. Den Finanzierungsbedarf auf dem ohnehin schon sehr hohen Niveau vom 31. Dezember 1998 trägt allein der Arbeitgeber. Lediglich der darüber hinausgehende Anstieg wird zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Ab 1. Januar 1999 lag der Umlagesatz von 7,7 % um 2,5 % über dem bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Umlagesatz von 5,2 %. Die Hälfte dieses Anstiegs (1,25 %) entspricht dem in § 1 a Satz 2 des 1. RGG vorgeschriebenen Beitragssatz.

(2) Die Anlehnung an die bei der VBL vorgesehene Eigenbeteiligung liefert einen brauchbaren Verteilungsmaßstab. Die betriebliche Altersversorgung nach dem 1. RGG ist zwar auf Arbeitgeberseite weder umlage- noch beitragsfinanziert. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Versorgung nach dem 1. RGG erheblich geringere Finanzierungsprobleme aufwirft als die Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL. Eine von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (sog. materielle Richtigkeitsgewähr der Tarifverträge, vgl. ua. BAG 23. Januar 1992 – 2 AZR 470/91BAGE 69, 257, 270 mwN). Der Gesetzgeber überschreitet mit der Übernahme der tarifvertraglichen Lösung nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum.

f) Die Regelungen des 1. RGG über die Beitragserstattung, die Mindestversorgung und die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts spielen für Wirksamkeit der Beitragspflicht keine Rolle. Selbst wenn diese Vorschriften den Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht ausreichend berücksichtigen würden, wären lediglich sie, nicht aber die Beitragspflichten verfassungswidrig. Auf gesetzliche Regelungen ist § 139 BGB nicht anwendbar. Zusammenhängende Rechtsvorschriften sind nur dann insgesamt unwirksam, wenn der gültige Teil des Gesetzes keine eigene Bedeutung hat oder die Gesamtregelung bei einer Teilnichtigkeit ihren Sinn verlieren würde. Falls die Beitragsrückerstattung oder die Versorgungsansprüche zu niedrig ausfielen, wäre dieser Fehler durch höhere Leistungen der Beklagten zu beheben. Die vorgeschriebene Beitragspflicht würde nicht bedeutungslos und bliebe gerechtfertigt.

2. Die Abgrenzung von Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kann im vorliegenden Falle offen bleiben. Allenfalls wird die Berufsausübung mittelbar und tatsächlich beeinträchtigt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 – BVerfGE 85, 248, 259). Der Gesetzgeber besitzt bei der Festlegung seiner Ziele einen weiten Spielraum (BVerfG 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 189). Er darf den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (BVerfG 15. Dezember 1987 – 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86 – BVerfGE 77, 308, 332). Der Betroffene darf jedoch nicht übermäßig belastet werden (BVerfG 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 – BVerfGE 85, 248, 259). Die Absicherung einer soliden Finanzierung der Versorgungsaufwendungen ist ein gewichtiger Grund. Die getroffenen Beitragsregelungen sind auch verhältnismäßig.

3. Die in Abschnitt 1 a des 1. RGG vorgeschriebene Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit. Art. 9 Abs. 3 GG bildet die Grundlage für die Tarifautonomie (vgl. ua. BVerfG 20. Oktober 1981 – 1 BvR 404/78BVerfGE 58, 233, 248 f.). Auch die Begrenzung des Geltungsbereichs von Tarifverträgen fällt unter die Tarifautonomie (BAG 18. September 1985 – 4 AZR 75/84BAGE 49, 360, 367). Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) sind die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben es bewusst dem Hamburger Gesetzgeber überlassen, die betriebliche Altersversorgung dieser Arbeitnehmer zu regeln.

Von einem Eingriff in die Tarifautonomie kann umso weniger die Rede sein, als sich das 1. und 2. RGG bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht eng an die tarifvertraglichen Regelungen angelehnt haben. Sowohl bei der Höhe der Beitragspflicht als auch beim Einzug der Beiträge durch Einbehalt vom Arbeitslohn stimmen die Vorschriften des 1. und 2. RGG einerseits sowie des VersTV-G und der VBL-Satzung andererseits überein. Dabei handelt es sich um betriebsrentenrechtliche Regelungen. Die tarifvertraglich vereinbarte Bruttovergütung bleibt davon unberührt.

4. Ebenso wenig verletzt gesetzliche Beitragspflicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber allein im eigenen Zuständigkeitsbereich (BVerfG 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 – BVerfGE 76, 1, 73). Abgesehen davon haben das 1. und 2. RGG gerade die im öffentlichen Dienst der übrigen Bundesländer und Kommunen zwischenzeitlich eingeführte Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer übernommen. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt zwar noch nicht ohne weiteres Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte. Die sog. materielle Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen kann aber bei der Rechtskontrolle Bedeutung gewinnen.

b) Den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wird kein Sonderopfer zur allgemeinen Entlastung eines öffentlichen Haushalts abverlangt. Die Beitragspflicht steht im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung und schafft dafür solidere Finanzierungsgrundlagen.

c) Auf die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft kommt es nicht an. Der Hamburger Gesetzgeber konnte nur die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer regeln, nicht aber die Altersversorgung der Hamburger Privatwirtschaft. Das Betriebsrentengesetz hat die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung dem einzelnen Arbeitgeber, den Betriebspartnern und Tarifvertragsparteien überlassen. Der Landesgesetzgeber hat nicht die Kompetenz, dies zu ändern. Außerdem fehlt wegen der unterschiedlichen Versorgungssysteme eine Vergleichbarkeit mit der Privatwirtschaft.

d) Die einheitliche Eigenbeteiligung nach dem 1. und 2. RGG stellt keine verfassungswidrige Gleichbehandlung dar. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG 12. Mai 1992 – 1 BvR 1467, 1501/91 – BVerfGE 86, 81, 87). Die tatsächlichen Ungleichheiten müssen so bedeutsam sein, dass es für ihre Nichtbeachtung keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85BVerfGE 90, 226, 239; 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – BVerfGE 98, 365, 385). Einer derartigen Kontrolle halten das 1. und 2. RGG stand.

Das Bedürfnis nach rascher und wirksamer Entlastung des öffentlichen Haushalts von Versorgungsaufwendungen stellt sich gegenüber allen Versorgungsberechtigten. Die Zusatzversorgung nach dem 1. RGG, die auch der Klägerin zusteht, ist günstiger als die nach dem 2. RGG. Deshalb könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beitragssatz der unter das 2. RGG fallenden Arbeitnehmer nicht niedriger ausfallen müsste. Es kann offen bleiben, ob sich die begünstigte Klägerin überhaupt auf eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung berufen könnte. Für eine Begünstigung der unter das 1. RGG fallenden Arbeitnehmer gibt es sachliche Gründe. Das 1. RGG gilt für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bei Inkrafttreten des 2. RGG bereits bestand. Da die betriebliche Altersversorgung ein zusätzliches Entgelt für die erwiesene Betriebstreue darstellt, ist es sachgerecht, durch einen einheitlichen Beitragssatz die länger beschäftigten Arbeitnehmer zu begünstigen.

5. Abschnitt 1 a des 1. RGG verletzt nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gebot des Vertrauensschutzes.

a) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt, liegt nicht vor. Eine echte Rückwirkung setzt voraus, dass die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 13. Mai 1986 – 1 BvR 99, 461/85 – BVerfGE 72, 175, 196). Eine rückwirkende Beitragspflicht wurde jedoch nicht begründet. Die künftige Beitragspflicht betraf allerdings die bereits bestehende versorgungsrechtliche Beziehung und schmälerte den bisherigen Wert der betrieblichen Altersversorgung. Wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (BVerfG 11. Oktober 1988 – 1 BvR 743/86 und 1 BvL 80/86 – BVerfGE 79, 29, 45 f.). Hierzu rechnet auch die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft (BVerwG 27. Mai 1981 – BVerwG 8 C 51.79 – BVerwGE 62, 230, 237).

b) Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten (BVerfG 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 – BVerfGE 97, 271, 289). Die unter das 1. RGG fallenden Versorgungsanwärter konnten nicht davon ausgehen, dass sie künftig zu keinen Beiträgen herangezogen werden.

aa) Da spätere Gesetze grundsätzlich die früheren ablösen, müssen die Normadressaten mit Gesetzesänderungen rechnen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften wird regelmäßig nicht geschützt (BVerfG 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 193, 221 ff.). Die Arbeitnehmer konnten aus dem Fehlen einer Eigenbeteiligung nicht ableiten, dass die bisherige Finanzierung der Zusatzversorgung uneingeschränkt beibehalten werde. Sie mussten davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Änderungen der Versorgungsregelungen Rechnung getragen wird.

bb) Auch die gewählte Lösung verletzte kein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Regelungen des Ruhegeldgesetzes lehnen sich sehr stark an den VersTV-G und die VBLS an. Die Grundstrukturen der gesetzlich geregelten Zusatzversorgung und der VBL-Versorgung stimmen überein. Dementsprechend lag es nahe, die tarifvertraglich entwickelten Instrumente zur Minderung der Versorgungslasten zu übernehmen. Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen.

6. Der sich ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber dazu, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624, 1080, 2029/83 – BVerfGE 77, 170, 230 f.). Die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragspflicht sind im Abschnitt 1 a des 1. RGG geregelt. Nur die Änderungen des Beitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Minderung bestimmt der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in Anlehnung an die jeweils geltende Satzung der VBL durch Rechtsverordnung. Mit dem Ausdruck „in Anlehnung” wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen der VBL eine wichtige Orientierungshilfe liefern, aber keine strikte Bindung besteht.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im 1. RGG ausreichend festgelegt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist erfüllt. Die Versorgungsberechtigten können aus dem Ruhegeldgesetz ersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Verordnungen haben können (vgl. BVerfG 8. Januar 1981 – 2 BvL 3, 9/77 – BVerfGE 56, 1, 12).

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Furchtbar, Lohre

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480118

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