Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufliches Bezugsrecht. Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in einem Lebensversicherungsvertrag dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Konkurs des Arbeitgebers zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach § 6 BetrAVG vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 – 3 AZR 213/90 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).
  • Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat zwar den Versicherern empfohlen, auf den sonst üblichen Stornoabzug wegen vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages zu verzichten und auch den regelmäßig anfallenden Schlußüberschußanteil zu gewähren, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Versicherungsvertrag innerhalb der letzten drei Versicherungsjahre aufgelöst wird. Setzt der zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer geschlossene Versicherungsvertrag diese Empfehlung um, so ist damit aber noch kein zusätzlicher Versicherungsfall eingeführt und dem versicherten Arbeitnehmer bei vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersruhegeldes kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeräumt worden.
  • § 6 BetrAVG regelt das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, schafft jedoch keinen weiteren Versicherungsfall im Sinne des § 166 VVG. Dem Arbeitnehmer steht aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Lebensversicherung, § 6; VVG § 166; KO §§ 43, 59 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 82, 117; BGB § 812

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 17.03.1994; Aktenzeichen 5 Sa 1222/93)

ArbG Köln (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 6275/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. März 1994 – 5 Sa 1222/93 – aufgehoben.
  • Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Oktober 1993 – 5 Ca 6275/93 – wird auf die Berufung des Klägers abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des von der B…-Versicherung beim Amtsgericht München unter der Hinterlegungsnummer 93380401 hinterlegten Betrages in Höhe von 11.779,-- DM an den Kläger einzuwilligen.

  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger oder dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein der von der B…-Versicherung beim Amtsgericht München hinterlegte Geldbetrag zusteht.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der S… GmbH. Diese Gesellschaft hatte zur Verbesserung der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter eine Gruppenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall bei der B…-Versicherung abgeschlossen. Ihren damaligen Arbeitnehmern E… und G… hatte sie ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Als Ablaufdaten waren für den am 13. März 1929 geborenen Arbeitnehmer E… der 1. Dezember 2013 und für die am 23. Juni 1930 geborene Arbeitnehmerin G… der 1. Dezember 2015 vorgesehen. Sie schieden zum 30. Juni 1990 aus ihren Arbeitsverhältnissen aus und traten am 1. Juli 1990 in den vorgezogenen Ruhestand. Am 31. Juli 1990 wurde über das Vermögen der S… GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt.

Am 18. März 1991 verlangten Frau G… und am 18. September 1991 Herr E… gegenüber dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein die Auszahlung der Versicherungsleistungen. Sie traten alle Ansprüche, die ihnen aus einer Direktversicherung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegen die B…-Versicherung und den Kläger zustanden, an den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein ab. Seither gewährte ihnen der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein Insolvenzleistungen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 kündigte der Konkursverwalter (Kläger) gegenüber der B…-Versicherung die für Frau G… und Herrn E… geschlossenen Versicherungsverträge und bat um Überweisung der Rückkaufsleistungen auf das Konkursanderkonto. Als auch der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein Rechte aus dem gekündigten Versicherungsvertrag geltend machte, hinterlegte die B…-Versicherung den auszuzahlenden Betrag in Höhe von 11.779,-- DM beim Amtsgericht München.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Versicherungen mit widerruflichen Bezugsrechten der Arbeitnehmer gehörten die Rückkaufswerte im Konkurs des Arbeitgebers zur Konkursmasse. Die Arbeitnehmer E… und G… hätten nicht nach § 166 Abs. 2 VVG den Anspruch auf die Versicherungsleistungen erworben. Der Versicherungsfall im Sinne des § 166 Abs. 2 VVG sei noch nicht eingetreten. § 6 BetrAVG enthalte keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 166 Abs. 2 VVG. Dem § 6 BetrAVG lasse sich nicht entnehmen, daß der in dieser arbeitsrechtlichen Bestimmung geregelte vorzeitige Versorgungsfall zugleich als Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsvertragsrechts anzusehen sei.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des von der B…-Versicherung beim Amtsgericht München hinterlegten Betrages in Höhe von 11.779,-- DM einzuwilligen.

Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, nach den zwischen der B…-Versicherung und der S… GmbH geschlossenen Versicherungsverträgen sei die Inanspruchnahme des vorzeitigen Altersruhegeldes gemäß § 6 BetrAVG als Versicherungsfall anzusehen. Im übrigen ordne § 6 BetrAVG nicht nur einen vorzeitigen Versorgungs-, sondern auch einen Versicherungsfall an. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles hätten die Arbeitnehmer nach § 166 Abs. 2 VVG ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben. Der Kläger habe die Bezugsrechte der Arbeitnehmer nicht mehr widerrufen können. Die Versicherungsleistungen stünden nicht der Konkursmasse, sondern den Arbeitnehmern und nach Abtretung ihrer Rechte dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen bisherigen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Inhaber des Rechts auf die hinterlegten Versicherungsleistungen ist der Kläger und nicht der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein. Der Kläger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht anschließt, nach § 812 BGB vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen (vgl. u.a. BGH Urteil vom 22. Oktober 1980 – VIII ZR 334/79 – WM 1980, 1383 f., zu II 1 der Gründe; BGH Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 97/93 – NJW-RR 1994, 847, zu I 2 der Gründe). Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

I. Wem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, hängt von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages ab. Das Versicherungsverhältnis und das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis müssen voneinander unterschieden werden. Darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1991 (– 3 AZR 213/90 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins läßt sich der arbeitsrechtlichen Vorschrift des § 6 BetrAVG nicht entnehmen, daß den Arbeitnehmern unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer zustehen. Die Empfehlung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und deren Umsetzung durch die B…-Versicherung führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

1. Unstreitig war für die begünstigten Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht vorgesehen. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer hatte von der Möglichkeit des § 166 VVG keinen Gebrauch gemacht, seinen Arbeitnehmern ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einzuräumen. Haben die Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Konkurs des Arbeitgebers zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles hat ein derart begünstigter Arbeitnehmer lediglich eine ungesicherte, wertlose Anwartschaft. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Aussonderung (§ 43 KO) dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse berechtigt (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1991, aaO, zu I der Gründe).

2. Mit der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft entstand kein unwiderrufliches Bezugsrecht. Wie der Senat im Urteil vom 26. Februar 1991 (aaO, zu I 2 der Gründe) im einzelnen begründet hat, ist § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, der den Widerruf des Bezugsrechts wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbietet, keine dem Konkursrecht vorgehende Sonderregelung. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn das Bezugsrecht nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger widerrufen wird.

II. Die widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer E… und G… sind auch nicht nach § 166 Abs. 2 VVG Forderungsinhaber geworden. Nach § 166 Abs. 2 VVG erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Das auf § 6 BetrAVG gestützte Verlangen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar ein Versorgungsfall, aber nicht kraft Gesetzes ein Versicherungsfall. § 6 BetrAVG regelt lediglich das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, nicht aber das Versicherungsverhältnis. In dem zwischen der S… D… GmbH und der B…-Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrag ist der Versorgungsfall des § 6 BetrAVG nicht zum Versicherungsfall bestimmt worden. Auch dem Sachvortrag des Beklagten läßt sich eine derartige Vereinbarung nicht entnehmen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmer E… und G… überhaupt nach § 6 BetrAVG versorgungsberechtigt waren und ihr Leistungsverlangen an den richtigen Adressaten gerichtet haben.

1. Mit den Empfehlungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen läßt sich kein vorzeitiger Versicherungsfall begründen.

Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat behauptet, die B…-Versicherung sei nach der Empfehlung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen verfahren, bei einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages innerhalb der letzten drei Versicherungsjahre nicht nur auf den sonst üblichen Stornoabzug wegen der vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages zu verzichten, sondern auch den in diesen Fällen regelmäßig anfallenden Schlußüberschußanteil zu gewähren, wobei im Jahre 1979 das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen den Zeitraum von drei Versicherungsjahren auf fünf Jahre erhöht habe (vgl. Schriftsatz des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins vom 12. August 1993 S. 2 unten bis S. 3 Abs. 2 und seine Berufungserwiderung vom 10. Februar 1994 S. 6 Buchst. c). Dieses Vorbringen ist nicht bestritten worden. Deshalb hat es das Landesarbeitsgericht als unstreitig angesehen, daß die B…-Versicherung “entsprechend den Empfehlungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen eine vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertrages bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze unter Verzicht auf Stornoabzüge zuläßt” (Berufungsurteil S. 11 oben).

Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, versicherungsvertraglich sei der Versorgungsfall des § 6 BetrAVG als Versicherungsfall anzusehen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat, wie sich auch aus den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt, nicht angeregt, einen zusätzlichen Versicherungsfall einzuführen und den Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherer auf Auszahlung der Versicherungsleistungen einzuräumen. Vielmehr setzt die Empfehlung eine vorzeitige “Auflösung” des Lebensversicherungsvertrages voraus. Zur Auflösung des Lebensversicherungsvertrages kommt es aber nur dann, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und der Arbeitgeber seine versicherungsvertraglichen Gestaltungsrechte ausübt. Dementsprechend hat der Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. in BetrAV 1977, 181, 185, die Frage, ob “der Arbeitnehmer einen selbständigen Anspruch auf die vorgezogene Versicherungsleistung hat oder ob er die vorzeitige Abrechnung einer Direktversicherung (Kapitalversicherung) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer erreichen kann”, wie folgt beantwortet:

“Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Lebensversicherer keinen Anspruch auf vorzeitige Abrechnung des Direktversicherungsvertrages. Er kann dies nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, also des Arbeitgebers erreichen. Aus § 6 Satz 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zustimmung zu geben. Wenn er sie dennoch verweigert, kann der Arbeitnehmer auf Verurteilung zur Zustimmung klagen.”

Die Lebensversicherungsunternehmen haben nur die Folgen einer vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherungsverträge günstiger gestaltet, sofern der Versicherte mindestens 60 Jahre alt ist. Die Versicherer zahlen dann unter Verzicht auf einen Stornoabzug das volle Deckungskapital und den Schlußüberschußanteil aus, wenn ein solcher bedingungsgemäß auch beim Versicherungsablauf vorgesehen ist (vgl. VerBAV 1979, 346).

Der nach § 6 BetrAVG versorgungsberechtigte Arbeitnehmer hat aber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, sondern ist darauf angewiesen, daß der Arbeitgeber ihm die vorzeitigen Zahlungen des Versicherers verschafft.

2. Entgegen der Auffassung des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins ist auch durch § 6 BetrAVG kein weiterer Versicherungsfall eingeführt worden.

a) Nach § 6 Satz 1 BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Diesem Wortlaut läßt sich nicht entnehmen, daß auch der Inhalt des Versicherungsvertrages verändert und entgegen den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ein neuer, weiterer Versicherungsfall eingeführt werden sollte. Vielmehr bezieht sich der Ausdruck “Leistungen der betrieblichen Altersversorgung” auf das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis.

b) § 6 BetrAVG ist im ersten Teil “Arbeitsrechtliche Vorschriften” enthalten. Dieser Teil regelt das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien, greift jedoch grundsätzlich nicht in das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer ein. Soweit sich Regelungen ausnahmsweise auf das Versicherungsvertragsverhältnis auswirken, hat der Gesetzgeber dies unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. So ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auflösend bedingt ist, unwirksam. Dagegen sind Beeinträchtigungen des widerruflichen Bezugsrechts des Arbeitnehmers versicherungsvertragsrechtlich zulässig. Dem Arbeitnehmer stehen aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis nur schuldrechtliche Verschaffungsansprüche gegen den Arbeitgeber zu (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).

Von dieser Systematik ist § 6 BetrAVG nicht abgewichen. Dem § 6 Satz 3 BetrAVG läßt sich kein stichhaltiges Argument für die Gleichsetzung von Versorgungs- und Versicherungsfall entnehmen. Nach § 6 Satz 3 BetrAVG ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ergänzt den § 6 Satz 2 BetrAVG. Danach können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder wegfällt oder auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Ebenso wie § 6 Satz 2 bezieht sich auch der ihn ergänzende § 6 Satz 3 BetrAVG nur auf laufende Leistungen, nicht aber auf eine einmalige Kapitalleistung, um die im vorliegenden Fall gestritten wird (vgl. u.a. Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 6 Rz 193; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 6 Rz 62; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 6 Rz 2580). Abgesehen davon ist der zur Leistung Verpflichtete der richtige Adressat der Anzeige. Der Lebensversicherer kann erst dann der richtige Adressat sein, wenn er verpflichtet ist, laufende Leistungen aus der Direktversicherung an den Arbeitnehmer zu erbringen. § 6 Satz 3 BetrAVG sagt aber nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen und ab wann eine derartige Verpflichtung besteht.

Wie bereits der Kläger richtig erkannt hat, spricht § 6 Satz 2 BetrAVG dagegen, den Versorgungsfall des § 6 BetrAVG als Versicherungsfall anzusehen. Wäre § 6 BetrAVG auch als versicherungsvertragsrechtliche Regelung anzusehen, so gäbe es nicht nur einen “vorzeitigen”, sondern auch einen “vorläufigen” Versicherungsfall. Für eine derartige systemfremde Regelung enthält § 6 BetrAVG keine hinreichenden Anhaltspunkte.

c) Auch der Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte rechtfertigen keine vom Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik abweichende Auslegung.

aa) § 6 BetrAVG dient der “Angleichung der betrieblichen Altersversorgung an die Altersgrenze – insbesondere die flexible Altersgrenze – der gesetzlichen Rentenversicherung” (Bundestagsdrucksache – BT-Drucks. – 7/1281 S. 19 und 29). Diese Vorschrift soll “sicherstellen, daß ältere Arbeitnehmer in der Regel nicht durch nachteilige Auswirkungen auf ihre betriebliche Altersversorgung von der Wahl eines früheren Beginns der gesetzlichen Rente abgehalten werden” (BT-Drucks. 7/1281 S. 29).

Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung wird auch dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, sondern einen Verschaffungsanspruch gegen den Arbeitgeber erhält. Insolvenzrechtliche Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht besteht, solange keine Abtretung oder Beleihung vorliegt, keinerlei Insolvenzrisiko. Soweit dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht durch Beleibungen oder Abtretungen beeinträchtigt ist, hat der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Beiträge zur Insolvenzversicherung zu erbringen. Im Insolvenzfall verwirklicht sich dieses versicherte Risiko. Würde der Eintritt des Versorgungsfalles nach § 6 BetrAVG dem vereinbarten Versicherungsfall gleichgestellt, so stünde der Arbeitnehmer sogar besser als bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente. Dies ginge über den gesetzlich angestrebten Nachteilsschutz hinaus.

bb) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/1281 S. 30) “verpflichtet § 6 Satz 1 BetrAVG den Versorgungsträger, unter den dort genannten Voraussetzungen auch einem noch nicht 65 Jahre alten Versorgungsanwärter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn er das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht”. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die versicherungsvertraglichen Rechte des Arbeitnehmers erweitert werden sollen und bei Direktversicherungen die arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten den Versicherer treffen. Der Versicherer ist nur im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts Versorgungsträger. Soweit seine Leistungen zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber selbst zur Versorgungsleistung verpflichtet, wie auch § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zeigt. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung läßt sich dem § 6 Satz 1 BetrAVG allenfalls die Verpflichtung der Versicherer entnehmen, die Versicherungsbedingungen so auszugestalten, daß der Arbeitgeber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung das Deckungskapital ohne Stornoabzug verschaffen kann.

cc) Da der Gesetzgeber zwischen Versicherungs- und Versorgungsfall unterschieden hat (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 25), kann ihm nicht unterstellt werden, daß er mit § 6 BetrAVG das Versicherungsvertragsrecht ändern und bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente den Versorgungsfall zum Versicherungsfall erklären wollte, ohne dies im Gesetzestext deutlich zu machen. Zudem ist in der Gesetzesbegründung (aaO, S. 25) die schwächere Rechtsstellung widerruflich Bezugsberechtigter und die Bedeutung des Versicherungsfalles bei einer derartigen Ausgestaltung des Versicherungsvertrages ausdrücklich angesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber einen neuen, zusätzlichen Versicherungsfall einführen wollte, ohne dies klar zum Ausdruck zu bringen.

d) Die “Kontrollüberlegungen” des Beklagten sind nicht überzeugend.

aa) Da auch Arbeitnehmern ohne unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 6 BetrAVG Verschaffungsansprüche zustehen können, gehen sie – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht leer aus. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richtet sich ausschließlich nach § 6 BetrAVG. Der betriebsrentenrechtliche Versorgungsanspruch des § 6 BetrAVG ist nicht davon abhängig, daß die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und beim Eintritt in den Ruhestand unverfallbar ist. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Versorgungsfall (BAG Urteil vom 28. Februar 1989 – 3 AZR 470/87 – BAGE 60, 354, 360 f. = AP Nr. 16 zu § 6 BetrAVG, zu 3 der Gründe), aber kein Versicherungsfall. Die Frage, ob der Arbeitnehmer über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft verfügen muß, betrifft die arbeitsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.

bb) Die Auffassung des Beklagten, der Gesetzgeber habe das in § 1 Abs. 2 BetrAVG aufgenommene Verbot des Widerrufs des Bezugsrechts in den Fällen des § 6 BetrAVG für überflüssig gehalten, ist zwar richtig. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den nach § 6 BetrAVG versorgungsberechtigten Arbeitnehmern Versicherungsleistungen zu verschaffen, führt jedoch denknotwendig dazu, daß er das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr widerrufen darf und die Beeinträchtigungen des Bezugsrechts rückgängig machen muß.

cc) Zu Recht weist der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein darauf hin, daß der Gesetzgeber die Arbeitnehmer nach § 6 BetrAVG nicht weniger schützen wollte als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalles. Die Auffassung des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins würde die Arbeitnehmer in den Fällen des § 6 BetrAVG jedoch nicht nur vor Benachteiligungen bewahren, sondern ihnen sogar einen stärkeren Schutz einräumen. § 6 BetrAVG will den Arbeitnehmern nicht durch Sondervorteile einen besonderen Anreiz zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bieten, sondern durch Schutz vor Benachteiligungen die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer sichern. Dies gilt verstärkt seit dem Rentenreformgesetz 1992.

e) Auch die Literatur geht überwiegend davon aus, daß Arbeitnehmer nach § 6 BetrAVG bei Direktversicherungen keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer haben, sondern ihnen der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen erst verschaffen muß. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer muß durch die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages für die Auszahlung der Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer sorgen (vgl. u.a. Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 6 Rz 80, 81 und 84; Anm. Blomeyer, SAE 1979, 179, 182; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., Rz 2561). Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages würde sich aber erübrigen, wenn § 6 BetrAVG als Versicherungsfall anzusehen wäre.

III. Der Kläger, der das Bezugsrecht der Arbeitnehmer E… und G… zur Verwertung in der Konkursmasse widerrief, kam damit seinen konkursrechtlichen Pflichten nach § 117 Abs. 1 KO nach. Dafür haftet er nicht nach § 82 KO. Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer E… und G…, die durch den Widerruf des Bezugsrechts entstehen, sind keine Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1991 – 3 AZR 213/90 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II und III der Gründe).

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Kaiser, Frehse

 

Fundstellen

Haufe-Index 870884

BAGE, 360

BB 1995, 2663

NZA 1996, 36

ZIP 1995, 2012

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