Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitsvertrag auch durch Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB beendet werden kann. Das Recht zur Anfechtung wird nicht deshalb durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt, weil der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis noch nicht verloren haben darf. Die außerordentliche Kündigung kann neben der Anfechtung wahlweise zulässig sein wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung so stark nachwirkt, daß deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

2. Als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB kommen auch Krankheiten oder Leiden eines Arbeitnehmers in Betracht. Wegen gesundheitlicher Mängel kann die Anfechtung begründet sein, wenn dem Arbeitnehmer wegen eines nicht nur kurzfristigen Leidens (z.B. Epilepsie) die notwendige Fähigkeit fehlt oder erheblich beeinträchtigt ist, die vertraglich übernommene Arbeit auszuführen. Ob das im Einzelfall zutrifft, unterliegt der Beurteilung durch das Gericht der Tatsacheninstanz, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob alle maßgebenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt und bei der Feststellung des Tatbestands keine Verfahrensverstöße unterlaufen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 119, 121, 123, 626

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.1972; Aktenzeichen 9 Sa 287/72)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. November 1972 – 9 Sa 287/72 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der im Jahre 1944 geborene Kläger trat am 5. Oktober 1971 als Steuergehilfe zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500,– DM in die Dienste des Beklagten, der ein Büro als Steuerbevollmächtigter betreibt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von drei Monaten mit der Maßgabe, daß der Vertrag innerhalb der Probezeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß kündbar sein solle. Der Kläger leidet an einer Epilepsie, worauf er den Beklagten bei den Einstellungsverhandlungen nicht hingewiesen hat, nach der er aber auch nicht gefragt worden ist.

Am 26. Oktober 1971 hatte der Kläger während der Arbeitszeit im Büro des Beklagten einen epileptischen Anfall. Daraufhin hat der Beklagte am 27. Oktober 1971 das Arbeitsverhältnis wegen Irrtums und Täuschung angefochten und zugleich vorsorglich eine fristlose Kündigung ausgesprochen.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung noch durch die fristlose Kündigung des Beklagten aufgelöst worden sei. Er hat geltend gemacht, der epileptische Anfall am 26. Oktober 1971 sei für den Beklagten kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Durch das Gutachten einer fachärztlichen Beratungsstelle sei nämlich festgestellt worden, daß er durch die Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt und als Gehilfe in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen geeignet sei. Er habe deshalb auch keinen Anlaß gehabt, bei den Einstellungsverhandlungen von sich aus auf das Bestehen des Anfallsleidens hinzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Kläger sei als vollwertige Arbeitskraft eingestellt und entsprechend auch bezahlt worden. Er habe nicht nur im Büro eingesetzt werden, sondern auch Mandanten und Behörden aufsuchen und mit ihnen verhandeln sollen. Schon am 27. Oktober 1971 habe sich jedoch nach dem epileptischen Anfall gezeigt, daß es sich bei der Epilepsie des Klägers um einen nicht zu beseitigenden Dauerzustand handele, der dessen Leistungen erheblich beeinträchtige und die Weiterbeschäftigung im Kleinbetrieb des Beklagten ausschließe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.693,50 DM brutto abzüglich 197,78 DM netto nebst Zinsen zu zahlen. Er hat mit dieser Klagerweiterung das Gehalt für die Zeit vom 27. Oktober bis zum 30. November 1971 verlangt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann weder mit seiner Feststellungs- noch mit seiner Leistungsklage durchdringen, weil der Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag am 27. Oktober 1971 jedenfalls wegen Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB wirksam angefochten hat. 1. Das Landesarbeitsgericht ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 2, 32 = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG; BAG 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG 11, 270 und 22, 278 = AP Nr. 15 und 17 zu § 123 BGB) und an die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I S. 187–188; Staudinger-Nipperdey-Mohnen, Der Dienstvertrag, § 611 BGB Anm. 92; Herschel, BB 1953, 1069 und Ramm, ArbuR 1963, 161) davon ausgegangen, daß ein Arbeitsvertrag nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch eine Anfechtung nach den §§ 119, 123 BGB beendet werden kann. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, weil Anfechtung und Kündigung sich jedenfalls in ihren Voraussetzungen wesentlich voneinander unterscheiden.

Die Anfechtung setzt einen Grund voraus, der schon vor oder beim Abschluß des Arbeitsvertrages vorgelegen hat, während die Kündigung dazu dient, ein nachträglich „krank oder sinnlos” gewordenes Arbeitsverhältnis zu beseitigen. Diese sachlichen Unterschiede zwischen dem Anfechtungs- und dem Kündigungsrecht sind nicht deshalb gegenstandslos, weil auch die Anfechtung nach der Entscheidung des Senates vom 12. Februar 1970 (BAG 22, 278 [281] = AP Nr. 17 zu § 125 BGB) nur dann zulässig ist, wenn sich der Anfechtungsgrund noch weiterhin auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses auswirkt. Diese Beschränkung des Anfechtungsrechtes ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, daß etwa im Zeitpunkt der Anfechtung darüber hinaus ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen müsse (vgl. Hueck-Nipperdey, a.a.O., S. 188 und Kempter, Rd.A. 1962, 307 [310]). Es genügt vielmehr, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis noch nicht verloren hat.

Wenn der Anfechtungsgrund allerdings so stark nachwirkt, daß dem Anfechtungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, dann kann ein und derselbe Grund sowohl zur Anfechtung als auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (vgl. BAG 5, 159 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB und Staudinger-Nipperdey-Mohnen, a.a.O.). In einem solchen Falle steht es dann aber dem Anfechtungs- und Kündigungsberechtigten frei, welche rechtliche Gestaltungsmöglichkeit er ausüben will. Da das Arbeitsverhältnis von dem Beklagten in erster Linie angefochten worden ist, hat es das angefochtene Urteil somit zutreffend entscheidend darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB vorgelegen haben.

2. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nicht verkannt, indem es angenommen hat, auch Krankheiten oder Leiden eines Arbeitnehmers könnten die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums rechtfertigen, wenn sie von einer gewissen Dauer sind und der Arbeitnehmer deswegen die vertraglich übernommenen Arbeiten nicht ohne wesentliche Einschränkungen ausführen kann.

Der Grad der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers oder eine vorübergehende Leistungsminderung sind zwar regelmäßig noch keine verkehrswesentlichen Eigenschaften (vgl. A. Hueck, AR-Blattei, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis V, Mängel des Arbeitsvertrages, Abschn. C I 1 a; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 1972 S. 108 und BAG 2, 32 = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG). Anders verhält es sich jedoch, wenn die objektive Tauglichkeit des Arbeitnehmers durch seinen Gesundheitszustand erheblich herabgesetzt wird. Wenn der Arbeitnehmer wegen eines nicht nur kurzfristig auftretenden Leidens für die übernommene Arbeit nicht oder nicht ausreichend geeignet ist, kann ihm eine verkehrswesentliche Eigenschaft fehlen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch ein Anfallsleiden (z.B. Epilepsie) in seiner für eine bestimmte Arbeitsaufgabe notwendigen durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ständig erheblich beeinträchtigt ist (vgl. RAG, ARS 6, 305 ff. [308]).

3. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer wegen einer anhaltenden Krankheit oder eines ständigen Leidens nicht die notwendigen Fähigkeiten zur Erfüllung der Arbeitspflicht besitzt. Das kann vielmehr nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, wobei insbesondere die Art und die Anforderungen der vorgesehenen Beschäftigung und die Auswirkungen der Krankheit zu berücksichtigen sind. Das angefochtene Urteil beruht demgemäß im wesentlichen auf tatrichterlichen Erwägungen und kann deshalb nur daraufhin nachgeprüft werden, ob es bei seiner Würdigung alle dafür maßgebenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt hat und ob ihm bei seinen tatsächlichen Feststellungen Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Derartige Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erkennen.

a) Soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei infolge seiner Epilepsie um mehr als 50 % gemindert, hat die Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sie gibt zwar zu bedenken, die Epilepsie könne nur eine von mehreren möglichen Ursachen für eine nicht voll bestehende Leistungsfähigkeit des Klägers sein, unterläßt es aber, weiter anzugeben, welche anderen Ursachen im Streitfall konkret in Betracht kommen sollen und vom Landesarbeitsgericht hätten berücksichtigt werden müssen.

b) Wie die Revision übersieht, hat das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob dem Kläger eine verkehrswesentliche Eigenschaft fehlt, nicht nur die eigentlichen epileptischen Anfälle, sondern entscheidend die durch diese Krankheit bedingten dauernden Beeinträchtigungen berücksichtigt. Es hat nämlich unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. J. für den Senat bindend festgestellt, daß der Kläger durch die geistig-seelischen Auswirkungen der Erkrankung und durch die zur Dämpfung der Anfälle erforderlichen Medikamente seine Arbeitsleistungen ständig nur deutlich verlangsamt erbringen könne und im Umstellungsvermögen und in der Wendigkeit eingeschränkt sei. Diese Auswirkungen seines Leidens hat das Landesarbeitsgericht, ohne den ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, insbesondere deshalb als eine wesentliche Minderung des Leistungsvermögens des Klägers gewertet, weil er unstreitig nicht nur im Innendienst Büroarbeiten verrichten, sondern auch mit Mandanten, Behörden und Versicherungen Verhandlungen führen sollte. Bei solchen Verhandlungen hätte der Beklagte aber nach den vom Landesarbeitsgericht von dem Sachverständigen Prof. Dr. J. übernommenen Ausführungen eine Gefährdung seiner geschäftlichen Interessen befürchten müssen. Dem angefochtenen Urteil ist darin zu folgen, daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger trotz seiner Krankheit eine Tätigkeit im üblichen Arbeitsbereich eines Steuerberatungsgehilfen hätte ausüben können, sondern darauf, ob und wie sich sein Leiden auf dem konkreten, im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabenbereich ausgewirkt hat.

c) Die Revision rügt demgegenüber erfolglos, die Anfechtung des Arbeitsvertrages sei von dem Beklagten nicht wegen der dauernden Minderung der Leistungsfähigkeit, sondern allein wegen des einmal eingetretenen akuten Anfalles und der Besorgnis weiterer Anfälle ausgesprochen worden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Beklagte sich nicht darauf berufen hat, schon vor dem Anfall des Klägers am 27. Oktober 1971 eine zu langsame, fehlerhafte oder sonst nicht ausreichende Arbeitsweise des Klägers festgestellt zu haben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß der Kläger vor seinem ersten epileptischen Anfall erst knapp zwei Wochen lang bei dem Beklagten gearbeitet hatte. Der Beklagte hat somit bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit des Klägers noch nicht abschließend beurteilen können. Er hat aber, nachdem ihm die Epilepsie des Klägers bekanntgeworden war, sofort die Befürchtung geäußert, daß es sich bei dieser Krankheit um einen Dauerzustand handele, der die Arbeitsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des Klägers ständig vermindere. Dieses Bedenken des Beklagten ist nach den Feststellungen des Landes arbeitsgerichts auch tatsächlich berechtigt gewesen. 4. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte auch dann zur Anfechtung berechtigt gewesen, wenn er schon bei den Einstellungsverhandlungen aufgrund der schwerfälligen Ausdrucksweise des Klägers hätte erkennen können oder müssen, daß der Kläger an einer Krankheit litt. In einem rechtserheblichen Irrtum hat der Beklagte sowohl dann gehandelt, wenn er sich bewußt falsche Vorstellungen über den Gesundheitszustand des Klägers gemacht hat, als auch dann, wenn er sich in einer unbewußten Unkenntnis über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Klägers befunden hat (vgl. BAG 9, 319 [323] = AP Nr. 8 zu § 794 ZPO). Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum für den Beklagten unverschuldet oder vermeidbar gewesen ist (vgl. RGRK zum BGB, 11. Aufl., § 119 Anm. 5; Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 119 Anm. 51 und RGZ 147, 310). Selbst grobe Fahrlässigkeit schließt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht aus.

Da der Beklagte von der Epilepsie des Klägers und den hierdurch zu befürchtenden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis positiv erst durch den Anfall des Klägers am 26. Oktober 1971 erfahren und schon am nächsten Tage die Anfechtung erklärt hat, kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob eine auf § 119 BGB gestützte Anfechtung eines Arbeitsvertrages in analoger Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Schaub, a.a.O., S. 109) innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen muß. Sowohl diese Frist als auch das Erfordernis der unverzüglichen Anfechtung (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte jedenfalls gewahrt. 5. Es ist schließlich auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht aus der Art des Leidens des Klägers und seinen Auwirkungen auf das Arbeitsverhältnis gefolgert hat, der Beklagte würde bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles keinen Arbeitsvertrag mit dem Kläger in der vereinbarten Form abgeschlossen haben. Auch dieser Annahme liegt eine tatrichterliche Würdigung zugrunde (vgl. RGRK, a.a.O., § 119 Anm. 53), die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist.

 

Unterschriften

gez. Dr. Gröninger, zugleich für den wegen Urlaubs ortsabwesenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Rengier, Roeper, Kerrmann, Jürging

 

Fundstellen

Haufe-Index 1436678

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