Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind die Arbeitsvertragsparteien trotz beiderseitiger Tarifbindung beim Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages rechtsirrtümlich davon ausgegangen, die Protokollnotiz Nr 1 zu Nr 1 SR 2a zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA), die einen sachlichen Grund für die Befristung verlangt, könne einzelvertraglich wirksam ausgeschlossen werden, so liegt beim Fehlen der nach Nr 2 Abs 1 SR 2a MTA erforderlichen Einigung über die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) zu schließen ist.

 

Orientierungssatz

1. Vorrang der SR 2a MTA vor Art 1 § 1 Abs 1 BeschFG 1985; ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien über die nach Nr 2 Abs 1 SR 2a MTA zu vereinbarende tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses.

2. Der Senat hat bereits im Urteil vom 7.3.1980, 7 AZR 177/78 = AP Nr 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag - entschieden, daß ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer sogenannten Nichtverlängerungsmitteilung nicht gehalten ist, die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.01.1989; Aktenzeichen 8 Sa 1365/88)

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 05.07.1988; Aktenzeichen 2 Ca 543/88)

 

Tatbestand

Die am 18. Juli 1964 geborene Klägerin, die seit Mai 1985 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, war zunächst im Jahre 1985 befristet für die Dauer eines Jahres und sodann ab 1. Oktober 1987 erneut als Angestellte mit einem Gehalt von zuletzt ca. 2.430,00 DM bei der Beklagten beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1987 haben die Parteien u.a. vereinbart:

"§ 1

Frau Heike J wird ab 1.10.1987

1. als vollbeschäftigte Angestellte

...

4. gemäß Art. 1 § 1 Absatz 1 des Beschäfti-

gungsförderungsgesetzes 1985 vom 26.4.1985

(BGBl. I S. 710) als Zeitangestellte für die

Zeit bis zum 30.9.1988

beim Arbeitsamt U

eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Mantel-

tarifvertrag für die Angestellten der BA

vom 21. April 1981 (MTA) und den diesen er-

gänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarif-

verträgen in der jeweils geltenden Fassung;

die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Anlage

2 a gilt nicht."

Die in § 2 des Arbeitsvertrages in bezug genommene Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Anlage 2a zum MTA lautet wie folgt:

"Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden,

wenn hierfür sachliche oder in der Person des

Angestellten liegende Gründe vorliegen."

Mit Schreiben vom 4. Februar 1988 teilte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, daß sie im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - (BAGE 56, 155 = AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985) die Befristung des mit ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrages für unwirksam halte. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, den bisher befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln und ihr den Änderungsvertrag zur Unterschrift vorzulegen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17. Februar 1988 das Begehren der Klägerin ab.

Mit der am 27. April 1988 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der mit ihr vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1988 geltend gemacht. Der im Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1987 enthaltene Ausschluß der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a zum MTA sei unwirksam, da sie bereits im Mai 1985 und damit vor Abschluß dieses Arbeitsvertrages der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr beigetreten sei. Bei dieser Protokollnotiz handele es sich um eine Tarifnorm, die zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 abweiche, weil sie die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig mache als das Gesetz. Aus tarifrechtlichen Gründen habe es daher eines sachlichen Grundes bedurft, um die mit ihr vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis

zwischen den Parteien nicht mit dem

30. September 1988 endet, sondern über

diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, entgegen der Entscheidung des Senats vom 25. September 1987 (aaO) habe die Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 Vorrang vor den Sonderregelungen der Anlage 2a zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA).

Davon abgesehen habe aber auch ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen. Die Klägerin habe vertretungsweise die Aufgaben einer Hilfsbearbeiterin in einer Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung des Arbeitsamtes U wahrnehmen sollen. Die als Hilfsbearbeiterin planmäßig beauftragte Angestellte Hilke D sei noch bis Ende Dezember 1987 wegen der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur Qualifizierung für Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VI bis V b MTA vorübergehend vom Dienst freigestellt gewesen. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens einer in diesem Zusammenhang vertretungsweise eingestellten Kraft (Angestellte Gudrun E) sei die Klägerin befristet eingestellt und mit den Aufgaben einer Hilfsbearbeiterin in einer Anmelde- und Bearbeitungsstelle beauftragt worden. Im Laufe des Haushaltsjahres 1988 sei vorgesehen gewesen, beim Arbeitsamt U den Dienstposten eines Vermittlers für Zeitarbeit auf Dauer einzurichten (Vergütungsgruppe V c MTA). Bis zur erwarteten haushaltsmäßigen Regelung und Zuteilung dieser Stelle sei vorgesehen gewesen, die Angestellte D vorübergehend mit der Tätigkeit einer Vermittlung für Zeitarbeit zu beauftragen und zur Vertretung der Angestellten D auf der Hilfsbearbeiterstelle die Klägerin einzusetzen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei mit der haushaltsmäßigen Stellenregelung bis spätestens Ende September 1988 zu rechnen gewesen.

Die Klage sei im übrigen verspätet erhoben worden. Selbst wenn man die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG auf befristete Arbeitsverträge nicht entsprechend anwende, sei zumindest davon auszugehen, daß die Klagebefugnis verwirkt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Klagebefugnis verwirkt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, denn es bedarf noch tatsächlicher Feststellungen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Aushilfsgründen wirksam bis zum 30. September 1988 befristet worden ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin die angebliche Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1987 enthaltenen Befristung nicht verspätet klageweise geltend gemacht hat.

1. Die Klägerin war nicht gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 17. Februar 1988 die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung des § 4 Satz 1 KSchG kommt in den Fällen der hier vorliegenden Art nicht in Betracht.

Der Senat hat bereits im Urteil vom 7. März 1980 (- 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 der Gründe) unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Zweiten und des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Urteil vom 24. Oktober 1979 - 5 AZR 851/78 - AP Nr. 49 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschieden, daß ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer sog. Nichtverlängerungsmitteilung nicht gehalten ist, die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1988, in dem diese das von der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1988 geäußerte "Entfristungsbegehren" unter Darlegung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zurückgewiesen hat, nicht als Kündigung angesehen. Diese Auslegung läßt keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) erkennen. Auch die Revision ist der Auffassung, daß das Landesarbeitsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1988 zu Recht keine Kündigung gesehen hat.

Die §§ 4 und 7 KSchG finden auf eine Mitteilung des Arbeitgebers, er halte die vereinbarte Befristung aus Rechtsgründen für wirksam, auch nicht entsprechende Anwendung, weil sich eine derartige Erklärung erheblich von einer Kündigung unterscheidet (BAG Urteil vom 24. Oktober 1979, aaO, zu II 2 b der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 620 BGB Rz 15 ff. und Rz 231 ff.; a.A. Bötticher, SAE 1961, 128, 129 f.; Blomeyer, RdA 1967, 406, 408 f.; Koch, BB 1978, 1218, 1220). Durch die Äußerung einer derartigen Rechtsansicht soll - im Gegensatz zur Kündigung - ein Arbeitsverhältnis nicht einseitig durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden. Wegen der mit einer wirksamen Kündigung verbundenen rechtsgestaltenden Wirkung ist es sachgerecht, daß der Gesetzgeber einen längeren Schwebezustand durch die Schaffung einer an die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist anknüpfenden Wirksamkeitsfiktion (§ 7 KSchG) vermeiden wollte. Da mit einer Darlegung seines Rechtsstandpunkts durch den Arbeitgeber keine rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses verbunden ist, entsteht in diesen Fällen auch kein rechtlicher Schwebezustand, der eine analoge Anwendung der §§ 4, 7 KSchG rechtfertigen könnte.

2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, daß die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht verwirkt hat.

Die Verwirkung setzt voraus, daß der Inhaber eines Anspruchs oder einer Rechtsstellung längere Zeit untätig bleibt und der andere Teil sich deshalb darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Rechtsinhaber werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein befristet eingestellter Arbeitnehmer, dessen auf die Unwirksamkeit der Befristung gestütztes Entfristungsbegehren der Arbeitgeber abgelehnt hat, ist nicht ohne weiteres gehalten, nunmehr sein behauptetes Recht alsbald und sogar schon geraume Zeit vor dem Ende der vereinbarten Befristung gerichtlich geltend zu machen. Allein daraus, daß die Klägerin nach der Ablehnung ihres Entfristungsgesuchs am 17. Februar 1988 mit der Klageerhebung noch bis zum 27. April 1988 zuwartete, konnte die Beklagte nicht den Eindruck gewinnen, die Klägerin wolle sich mit der Zurückweisung ihres Entfristungsbegehrens endgültig zufriedengeben und ihr Recht nicht mehr weiterverfolgen, zumal auch die Klageerhebung noch mehr als fünf Monate vor dem Ablauf der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Frist erfolgte.

II. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1988 sei aus tarifrechtlichen Gründen unwirksam, da die Beklagte weder Gründe in der Person noch sachliche Gründe i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA vorgetragen und es ihr nach Nr. 2 SR 2a MTA verwehrt sei, die Befristung auf die von ihr dargelegten Aushilfsgesichtspunkte zu stützen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts haben sich die Arbeitsvertragsparteien nicht auf eine bestimmte Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. der Nr. 2 Abs. 1 SR 2a MTA geeinigt. Diese Vertragslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, daß unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgetragenen Sachgrundes davon auszugehen ist, daß die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit des in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlusses der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA ein befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis i. S. der Nr. 1 Buchst. c SR 2a MTA vereinbart hätten.

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, daß der im Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1987 enthaltene Ausschluß der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2a des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) unwirksam ist. Diese Protokollnotiz, bei der es sich um eine tarifvertragliche Abschlußnorm handelt, gilt im Streitfall wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1987 unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß es sich trotz des im Jahre 1985 für die Dauer eines Jahres bestandenen Arbeitsverhältnisses bei dem Abschluß des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1987 mangels Vorliegens eines engen sachlichen Zusammenhanges um eine "Neueinstellung" i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 gehandelt hat, gelangt die gesetzliche Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 im Streitfall nicht zur Anwendung, denn die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA stellt gegenüber der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 für den Arbeitnehmer eine günstigere Tarifnorm dar, weil sie die Zulässigkeit befristeter und deshalb vom zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrecht ausgenommener Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz.

a) Der Senat hat im Urteil vom 15. März 1989 (- 7 AZR 449/88 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 25. September 1987 (BAGE 56, 155 = AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985) entschieden, daß die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA als für den Arbeitnehmer günstigere Tarifnorm der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 vorgeht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Dies gilt ebenso für die normative Qualifikation dieser Protokollnotiz als tarifvertragliche Abschlußnorm i. S. des § 4 Abs. 1 TVG (Senatsurteil vom 15. März 1989, aaO, unter II 2 der Gründe). Bei fehlender Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages können daher die Arbeitsvertragsparteien wirksam die Geltung der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA ausschließen.

b) Die inhaltliche Kollision der hier streitigen Protokollnotiz mit der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 hat das Landesarbeitsgericht zutreffend mittels eines normativen Günstigkeitsvergleiches gelöst.

Vergleicht man den objektiven Regelungsgehalt des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 mit dem Inhalt der hier streitigen Protokollnotiz, so ergibt sich, daß die tarifliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die gesetzliche. Die gesetzliche Regelung läßt in dem dort festgelegten Rahmen befristete und damit nicht bestandsgeschützte Arbeitsverhältnisse zu, ohne daß ein sachlicher Grund für die Befristung vorzuliegen braucht, während die Tarifnorm die Wirksamkeit der Befristung vom Vorliegen eines sachlichen oder eines in der Person des Angestellten liegenden Grundes abhängig macht. Die hier streitige Protokollnotiz stellt somit für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge strengere Voraussetzungen auf als das Gesetz, indem sie dem Arbeitnehmer einen größeren Schutz für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses bietet.

c) Wegen der bei Abschluß des Arbeitsvertrages (1. Oktober 1987) bestehenden beiderseitigen Tarifbindung konnten die Arbeitsvertragsparteien die für die Klägerin gegenüber Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 günstigere Befristungsregelung der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA einzelvertraglich nicht wirksam ausschließen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Ausschluß der hier streitigen Protokollnotiz ist daher unwirksam.

2. Soweit das Landesarbeitsgericht weiterhin angenommen hat, der Beklagten sei es im Hinblick darauf, daß die Klägerin gemäß § 1 des Arbeitsvertrages als "Zeitangestellte" eingestellt worden sei, nach Nr. 2 SR 2a MTA verwehrt, sich zur sachlichen Rechtfertigung auf die von ihr geltend gemachten Aushilfstatbestände zu berufen, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, daß die in § 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Formulierung, nach der die Klägerin "gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 30. September 1988 beim Arbeitsamt U eingestellt" wird, dahin zu verstehen sei, daß damit die Arbeitsvertragsparteien die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsvertrages i. S. der Nr. 1 Buchst. a SR 2a MTA festgelegt hätten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages um eine typische oder untypische Klausel handelt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß hier eine untypische Regelung vorliegt, darf das Revisionsgericht auch bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Vertragsurkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteile vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe und vom 26. März 1986, BAGE 51, 319, 327 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 b der Gründe).

b) Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2a MTA ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Welche Ausdrucksweise dabei zu verwenden ist, ist nicht vorgeschrieben. Die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages, nach der die Klägerin "gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 30. September 1988" eingestellt wird, läßt sich nicht dahin verstehen, daß die Arbeitsvertragsparteien damit die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. der Festlegung des in Nr. 1 Buchst. a SR 2a MTA geregelten Grundtyps vereinbaren wollten. Für das Fehlen einer Einigung über den tarifvertraglichen Grundtyp des befristeten Arbeitsverhältnisses spricht, daß in § 1 des Arbeitsvertrages der tarifvertragliche Begriff des "Zeitangestellten" nicht unter Bezugnahme auf entsprechende Regelungen in Nr. 1 Buchst. a bzw. in Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 SR 2a MTA verwendet wird. Die Formulierung, nach der die Klägerin "gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 als Zeitangestellte" eingestellt wird, deutet vielmehr darauf hin, daß die Arbeitsvertragsparteien den Begriff "Zeitangestellte" i. S. des allgemeinen Sprachgebrauchs und nicht im tarifvertraglichen Sinne benutzen wollten. Den Hinweis auf die gesetzliche Befristungsregelung konnte die Klägerin nur dahin verstehen, daß die Beklagte sie nicht unbefristet, sondern im Rahmen eines nach Maßgabe des Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigen wollte.

Daß die Arbeitsvertragsparteien den Begriff des "Zeitangestellten" nicht im tarifvertraglichen Sinne verstanden haben, ergibt sich weiterhin daraus, daß sie in § 2 des Arbeitsvertrages die Geltung der entsprechenden Protokollnotiz (Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA) ausgeschlossen haben. Der - wegen beiderseitiger Tarifbindung zwar unwirksame - Ausschluß der mit der Nr. 1 Buchst. a SR 2a MTA im systematischen Zusammenhang stehenden Protokollnotiz spricht für die Annahme, daß die Parteien die tarifvertraglich gebotene Festlegung des Grundtyps des befristeten Arbeitsverhältnisses für entbehrlich gehalten haben. Ansonsten wäre es nicht zu verstehen, wieso die Parteien gerade diejenige tarifvertragliche Regelung, für die eine Festlegung des tarifvertraglichen Grundtyps des befristeten Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist, nämlich die für "Zeitangestellte" geltende Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA in § 2 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen haben.

c) Haben sich die Parteien somit nicht über die nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2a MTA erforderliche Angabe der tarifvertraglichen Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses geeinigt, liegt eine Vertragslücke vor. Im Streitfall sind die Parteien offensichtlich davon ausgegangen, daß es wegen der Bezugnahme auf Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 und wegen des - allerdings unwirksamen - Ausschlusses der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA nicht erforderlich war, sich über die maßgebliche Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses i. S. der Nr. 2 Abs. 1 SR 2a MTA zu einigen.

Die Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer Klausel entsteht, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83 - BGHZ 90, 69, 74; BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 69/73 - BGHZ 63, 132, 136; BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; BAG Urteil vom 16. November 1979 - 2 AZR 1052/77 - AP Nr. 1 zu § 154 BGB). Die ergänzende Vertragsauslegung geht der von der Revision befürworteten Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (BGHZ 90, 69, 74; BGHZ 81, 135, 143; Larenz, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., § 29 I S. 545; Ulmer, BB 1982, 1125, 1130). Die mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung ermöglichte Durchführung des Regelungsplanes der Vertragsparteien hat Vorrang vor einer bei Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Umständen notwendigen Korrektur der vertraglichen Abreden.

Eine ergänzende Vertragsauslegung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2a MTA sich über die Begründung eines befristeten Aushilfsarbeitsverhältnisses i. S. der Nr. 1 Buchst. c SR 2a MTA geeinigt hätten. Für eine derartige Annahme spricht, daß sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung von vornherein nur auf Vertretungsgründe berufen hat. Mit sonstigen Befristungsgründen, die einer anderen tarifvertraglichen Grundform des befristeten Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind, ist die Beklagte daher aus tariflichen Gründen ausgeschlossen.

III. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus den von der Beklagten vorgebrachten Vertretungsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist. Da hierzu noch entsprechende Tatsachenfeststellungen notwendig sind, bedurfte es insoweit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Da nicht abzusehen ist, zu welchen Tatsachenfeststellungen das Berufungsgericht gelangen wird, sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.

Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Becker

Gnade Wagner

 

Fundstellen

Haufe-Index 441097

BAGE 64, 220-229 (LT1)

BAGE, 220

BB 1991, 207

BB 1991, 207-208 (LT1)

DB 1990, 1923-1925 (LT1)

EWiR 1990, 735 (L1)

JR 1990, 440

NZA 1990, 746-748 (LT1)

RdA 1990, 255

RzK I 9f, Nr. 29 (LT1, ST1)

AP § 1 BeschFG 1985 (LT1), Nr 14

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 90 (LT1)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 90 (LT1)

EzA § 1 BeschFG 1985, Nr 9 (LT1)

EzBAT, BeschFG 1985 Nr 7 (LT1)

PersV 1992, 127 (L)

VR 1990, 429 (T)

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