Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung nach Konkurseröffnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Betrieb von dem Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages erfaßt, so besteht die Tarifbindung auch über die Konkurseröffnung hinaus weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Konkursverwalter die Arbeitnehmer weiter in der bisherigen betriebsüblichen Weise oder nur noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt.

2. Demgemäß besteht Auskunfts- und Beitragspflicht des Konkursverwalters nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für ein zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands vom 12. November 1975 auch dann, wenn er in einem in Konkurs fallenden Betrieb des Betonsteingewerbes nur noch mit der Liquidation verbundene Arbeiten ausführen läßt.

 

Normenkette

KO §§ 6-7; TVG § 4

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 29.10.1985; Aktenzeichen 15/5 Sa 234/85)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.01.1985; Aktenzeichen 3 Ca 4960/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschland vom 12. November 1975 in der jeweils gültigen Fassung (Verfahrens- TV) die tariflich vorgesehenen Beiträge von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von dem Beklagten, dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H GmbH & Co. KG, nach § 2 Abschnitt II Nr. 2 Verfahrens-TV Auskunft über die Zahl der mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme in der Zeit von April 1984 bis September 1984. Die gleichen Auskünfte begehrt sie für die während dieses Zeitraums beschäftigten Angestellten.

Der Betrieb der Gemeinschuldnerin, der vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVAN), der mit dem fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV übereinstimmt, erfaßt wurde, war vor der Konkurseröffnung, die am 19. April 1984 erfolgte, eingestellt worden. Der Beklagte kündigte 14 gewerblichen Arbeitnehmern und vier Angestellten und stellte sie unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung frei. Zwei gewerbliche Arbeitnehmer und vier Angestellte beschäftigte er zunächst mit Abwicklungsarbeiten weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte die begehrten Auskünfte zu erteilen habe, weil der Betrieb auch nach der Konkurseröffnung unter den fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV falle. Die tarifliche Verpflichtung erstrecke sich auf alle über die Konkurseröffnung hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisse. Sie entfalle nicht deswegen, weil der Beklagte die frühere betriebliche Tätigkeit nicht fortgesetzt, sondern nur noch Abwicklungsarbeiten habe ausführen lassen. Die Höhe der für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung begehrten Entschädigungssumme hat die Klägerin nach der Anzahl der tatsächlich weiterbeschäftigten Arbeitnehmer bemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular

Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO)

versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in

den Monaten April, Mai, Juni, August und September

1984 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt

wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuer-

pflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese

Arbeitnehmer und die Beiträge für die Zusatz-

versorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den

genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wieviele Angestellte in den Monaten April, Mai

Juni, Juli, August und September 1984 in dem Betrieb

des Beklagten beschäftigt wurden, und in welcher

Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des

Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefal-

len sind.

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Aus-

kunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei

Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt

wird, an die Klägerin folgende Entschädigungen

zu zahlen:

Zu Nr. 1.1 3.000,00 DM

Zu Nr. 1.2 285,60 DM

Gesamtbetrag 3.285,60 DM.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet sei. Nachdem der Betrieb der Gemeinschuldnerin schon vor Konkurseröffnung eingestellt worden sei, sei er vom fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV nicht mehr erfaßt worden. Die Abwicklungsarbeiten, die noch auszuführen gewesen seien, hätten in keinem Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit gestanden, sondern allein der Liquidation gedient. Diese hätte er auch von Arbeitnehmern durchführen lassen können, die in keinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin gestanden hätten. Auch in diesem Falle hätte keine tarifliche Verpflichtung zur Beitragsleistung und Auskunftserteilung bestanden. Demgemäß habe er der Klägerin die Auskunft erteilt, daß er keine Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftige und keine Beiträge zur Zusatzversorgungskasse angefallen seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat sie ihren Klageantrag zu 2) dahingehend eingeschränkt, daß sie eine Frist zur Auskunftserteilung innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingeräumt hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß der Beklagte zur Auskunftserteilung nach dem Verfahrens-TV verpflichtet ist. Entsprechend dem geänderten Antrag der Klägerin war die Frist zur Erteilung der Auskunft auf einen Monat nach Urteilszustellung zu verlängern.

Nach § 2 Abschnitt II Nr. 2 Verfahrens-TV ist der Beklagte kraft der Allgemeinverbindlicherklärung des Verfahrens-TV (§ 5 Abs. 4 TVG, § 4 Abs. 2 TVG) verpflichtet, auf dem tariflich vorgeschriebenen Formblatt die von der Klägerin mit ihren Klageanträgen begehrten Auskünfte über die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die Höhe der Bruttolohnsumme und die darauf entfallenden Beiträge zu erteilen, da der Betrieb der Gemeinschuldnerin auch nach Konkurseröffnung vom fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt wurde.

Der fachliche Geltungsbereich des Verfahrens-TV stimmt nach § 1 Nr. 2 Verfahrens-TV mit dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVAN) überein. § 1 Nr. 2 TVAN bestimmt:

"Fachlicher Geltungsbereich:

Beton- und Betonfertigteilwerke.

Hierunter fallen alle industriellen und handwerk-

lichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren,

Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Beton-

fertigbauteile aller Art stationär herstellen und

diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte

Dritte veräußern."

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß im Betrieb der Gemeinschuldnerin die in § 1 Nr. 2 TVAN genannten Tätigkeiten ausgeführt wurden, so daß der Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt wurde. Diese betriebliche Tätigkeit wurde nach der Konkurseröffnung von dem Beklagten, der in die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin eintrat (§ 6 KO, vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen), nicht fortgesetzt. Insoweit ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, daß der im Hinblick auf die Liquidation geänderte Betriebszweck eine Zuordnung des Betriebes zu den in § 1 Nr. 2 TVAN genannten Betrieben nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung nicht mehr gestattet.

Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ist bisher die Frage ausdrücklich behandelt worden, ob eine durch die Liquidation eines Betriebes durch den Konkursverwalter bedingte Änderung des Betriebszweckes dazu führt, daß der Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nicht mehr erfaßt wird und damit die normative Wirkung der tariflichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG endet. Diese Frage ist zu verneinen.

Die Konkursordnung enthält keine Vorschriften über die Geltung von Tarifnormen während des Konkursverfahrens. Zwar ist einhellige Auffassung, daß der Konkurs die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht beseitigt, sondern der Tarifvertrag bis zur Liquidation fortgilt (Hueck/Nipperdey/Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 3 Rz 23; Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht, Rz 495 und in Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil XI B Rz 645; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 3 Rz 27; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band II 1, S. 495, 473 FN 57; Kunze, RdA 1976, 31, 32;Jaeger, KO, 9. Aufl., § 17 Rz 30). Dies ließe sich nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 TVAN jedoch nur begründen, wenn der Beklagte die bisherige betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte (vgl. Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, § 3 Rz 39). Ist die den fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 TVAN bestimmende betriebliche Tätigkeit - wie vorliegend - hingegen schon vor der Konkurseröffnung eingestellt worden, oder wird sie vom Konkursverwalter eingestellt, und werden nur noch Abwicklungsarbeiten mit dem Ziele der Liquidation durchgeführt, so läßt der Wortlaut des Tarifvertrages den Schluß auf seine Fortgeltung während des Konkursverfahrens nicht mehr zu.

Bei der Tarifauslegung ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereiches in § 1 Nr. 2 TVAN ergibt sich, daß der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus der Tatsache, daß der Tarifvertrag keine ausdrückliche Bestimmung über seine Geltung während eines Konkursverfahrens enthält, nicht gefolgert werden, daß die Tarifvertragsparteien Betriebe in Liquidation vom fachlichen Geltungsbereich ausnehmen wollten. Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages von den Tarifvertragsparteien - wie vorliegend - durch den Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit bestimmt, so folgt daraus vielmehr, daß alle Betriebe mit entsprechender Tätigkeit von deren Beginn bis zu ihrer Beendigung erfaßt werden sollen. Die Tarifvertragsparteien bringen üblicherweise nicht gesondert zum Ausdruck, daß sowohl Betriebe unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, die ihre Tätigkeit, wie z. B. durch Einstellung von Arbeitnehmern und Anschaffung von Produktionsmitteln, erst vorbereiten, als auch solche, die nach Einstellung ihrer wirtschaftlich-werbenden Geschäftstätigkeit nur noch Abwicklungsarbeiten vornehmen. Mit der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereiches in § 1 Nr. 2 TVAN durch den Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit wollen die Tarifvertragsparteien nach dem Sinn und Zweck der Tarifnorm auch die Betriebe erfassen, die eine entsprechende Tätigkeit erst vorbereiten ebenso wie solche, die ihre betriebliche Tätigkeit unter Einschluß der Liquidation beenden. Dies entspricht auch dem bei der Tarifauslegung zu beachtenden Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1072/79 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung), weil anderenfalls eine eindeutige Abgrenzung des Zeitraums, während dessen ein Betrieb unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, nicht möglich wäre.

Wird ein Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TVAN erfaßt, findet der Tarifvertrag demgemäß nicht nur auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung, deren Inhalt unmittelbar auf eine der in § 1 Nr. 2 TVAN genannten Tätigkeiten gerichtet ist, sondern auf alle Arbeitsverhältnisse, die zum Betrieb von Beginn seiner Tätigkeit bis zu deren Beendigung bestehen. Daraus folgt, daß eine Auskunftspflicht für den Beklagten nicht nur hinsichtlich der Arbeitnehmer besteht, die von ihm tatsächlich weiterbeschäftigt wurden, sondern auch hinsichtlich derjenigen, denen gekündigt und die von der Arbeitsleistung freigestellt wurden. Nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe soll den Arbeitnehmern, die in Betrieben beschäftigt werden, die unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe gewährt werden. Diese tariflichen Leistungen werden durch die Beitragsleistungen der Arbeitgeber finanziert. Die Beitragspflicht besteht nach § 13 Nr. 1 TVAN bei gewerblichen Arbeitnehmern für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch besteht, und bei Angestellten nach § 13 Nr. 3 TVAN grundsätzlich für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses. Damit knüpfen die Tarifvertragsparteien, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, an die zum Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Diese werden durch die Konkurseröffnung in ihrem Bestand nicht berührt, sondern dauern bis zur Beendigung durch den Konkursverwalter fort. Damit ist dieser zur Auskunftserteilung nach dem Verfahrens-TV bis zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses verpflichtet.

Der Beklagte hat seine Verpflichtung nach dem Verfahrens-TV auch nicht dadurch erfüllt, daß er der Klägerin die Auskunft erteilt hat, daß er keine Arbeitnehmer "in seinem Betrieb" beschäftige und keine Beiträge angefallen seien. Der Beklagte ist als Konkursverwalter in die Rechte und Pflichten der Gemeinschuldnerin eingetreten. Demgemäß kommt es für die tarifliche Verpflichtung nicht darauf an, ob Arbeitsverhältnisse zu ihm persönlich bestanden haben, sondern allein darauf, ob und mit welcher Dauer die mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse während des Konkursverfahrens fortgesetzt wurden. Allein insoweit wird der Beklagte in Anspruch genommen. Die von ihm erteilte Auskunft diente damit nicht der Erfüllung der tariflichen Verpflichtung, sondern nur der Verdeutlichung seines Rechtsstandpunktes, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht mehr erfaßt werde.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) war die Frist zur Auskunftserteilung entsprechend der von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgenommenen Einschränkung auf einen Monat festzusetzen.

Von der von der Klägerin für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung geforderten Entschädigungssumme war vorliegend kein im Regelfall in Höhe von 20 v. H. angemessener Abschlag (BAG Urteil vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 533/83 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt) vorzunehmen. Über die Konkurseröffnung hinaus bestanden Arbeitsverhältnisse mit 14 gewerblichen Arbeitnehmern und vier Angestellten, die von dem Beklagten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt wurden. Außerdem beschäftigte der Beklagte zunächst zwei gewerbliche Arbeitnehmer und vier Angestellte weiter. Hinsichtlich aller Arbeitnehmer besteht aus den dargelegten Gründen die tarifliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Die Klägerin hat die Höhe ihrer Entschädigungssumme jedoch nur nach der Anzahl der tatsächlich weiterbeschäftigten Arbeitnehmer bemessen. Daraus folgt, daß diese im Verhältnis zu der zu erwartenden Beitragsleistung wesentlich zu niedrig angesetzt ist. Dieser Umstand rechtfertigt es vorliegend, die geltend gemachte Entschädigungssumme in vollem Umfange zuzuerkennen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

zugleich für den wegen Beendigung

seiner Amtszeit an der Unterschrifts-

leistung verhinderten ehrenamtlichen

Richter Hamm Wiese

 

Fundstellen

Haufe-Index 438993

BAGE 55, 38-44 (LT1-2)

BAGE, 38

DB 1987, 1361-1361 (LT1-2)

JR 1987, 440

KTS 1987, 516-519 (LT1-2)

NZA 1987, 455-456 (LT1-2)

RdA 1987, 191

ZIP 1987, 727

ZIP 1987, 727-729 (LT1-2)

AP § 4 TVG Geltungsbereich (LT1-2), Nr 14

AR-Blattei, ES 1550.3 Nr 5 (LT1-2)

AR-Blattei, Tarifvertrag III Entsch 5 (LT1-2)

EzA § 3 TVG, Nr 5 (LT1-2)

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