Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz bei Wettbewerbsverletzung. Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs 2 HGB gilt für alle Ersatzansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen im Sinne des § 60 HGB herleitet, auch wenn sie auf eine positive Forderungsverletzung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden.

2. Die Verjährungsfrist kann durch die Erhebung einer Stufenklage unterbrochen werden (§ 209 Abs 1 BGB). Diese Verjährungsunterbrechung endet spätestens dann, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Auskunft erteilt und eidesstattlich versichert. Mängel der Auskunft sind insoweit unerheblich.

 

Orientierungssatz

Unwirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

 

Normenkette

HGB §§ 61, 60; BGB §§ 222, 242, 280, 286, 823, 826, 209, 211, 217; ZPO §§ 216, 254, 264, 843; ArbGG § 72

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 30.09.1983; Aktenzeichen 4 Sa 53/82)

ArbG Weiden (Entscheidung vom 14.04.1982; Aktenzeichen 3 Ca 596/81)

 

Tatbestand

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. September 1979 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Am 25. August 1980 erhob die Klägerin gegen ihn Klage auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung wegen der während seiner Beschäftigungszeit im Handelszweig der Klägerin getätigten Geschäfte und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ferner begehrte sie festzustellen, daß der Beklagte ihr zum Schadenersatz verpflichtet oder sie statt dessen zum Eintritt in die vom Beklagten für eigene Rechnung gemachten Geschäfte berechtigt sei. Am 15. Januar 1981 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht folgenden Vergleich:

"1. Der Beklagte verpflichtet sich, soweit

nicht bereits geschehen, der Klägerin bis

27.02.1981 Auskunft über die in der Kla-

geschrift vom 18.08.1980 zu Antrag Zif-

fer 1 genannten Geschäfte zu erteilen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klä-

gerin eine die geordnete Zusammenstellung

der Einnahmen und der Ausgaben enthalten-

de Rechnung darüber zu legen, welche Aus-

gaben und Einnahmen mit den in Ziffer 1

des Vergleichs bezeichneten Geschäften

verbunden waren. Hierbei sind auch die Wa-

reneingangs- und Warenausgangsrechnungen

sowie die Spesenbelege und sonstigen Un-

kostenbelege vollständig vorzulegen.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, zu Proto-

koll des zuständigen Rechtspflegers an

Eides Statt zu versichern, daß er seine

Einnahmen aus den in der Auskunft näher

bezeichneten Geschäften so vollständig an-

gegeben habe, als er dazu imstande sei.

4. Die Kosten werden gegeneinander aufgeho-

ben.

5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er

nicht seitens des Beklagten durch einen

bis 30.01.1981 bei Gericht eingehenden

Schriftsatz widerrufen wird."

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Am 29. Juli 1981 versicherte der Beklagte vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden an Eides Statt, daß er seine Einnahmen aus den in seiner Auskunft näher bezeichneten Geschäften so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande gewesen sei. Das Protokoll über die Verhandlung ging dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 1981 zu.

Mit Schriftsatz vom 4. November 1981, der am 9. November 1981 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin den Schaden beziffert. Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

27.221,50 DM nebst 9 % Zinsen hieraus

vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 und

12,5 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar

1981 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, das Verfahren sei insgesamt durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht beendet worden. Weiter hat er geltend gemacht, der Anspruch sei nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Durch den Vergleich vom 15. Januar 1981 sei das Verfahren nämlich zum Stillstand gekommen. Damit habe die durch die Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung geendet. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, nach Vergleichsschluß das Verfahren von sich aus weiterzubetreiben.

Die Klägerin hat dem entgegengehalten, verjährt sei allenfalls der Anspruch aus § 61 Abs. 1 HGB, nicht aber die daneben bestehenden Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Im übrigen sei aber auch der Anspruch aus § 61 Abs. 1 HGB nicht verjährt. Bei dem Vergleich habe es sich um einen Teilvergleich über die beiden ersten Ansprüche der Stufenklage gehandelt. Der Rechtsstreit sei daher hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nicht beendet worden. Wie nach einem Grundurteil sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, das Verfahren von sich aus fortzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung sei, daß die Unterbrechung der Verjährung durch eine Stufenklage ende, wenn nach der Erledigung der Vorstufen der Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt werde, führe dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte habe nämlich seine Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs nicht erfüllt. Zwar habe er seine Steuerbilanz für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1979 vorgelegt. Diese enthalte aber keine geordnete Zusammenstellung darüber, welche Einnahmen und Ausgaben mit den in Ziffer 1 des Vergleichs bezeichneten Geschäften verbunden waren. Auch seien die Spesen- und sonstigen Unkostenbelege nicht vollständig vorgelegt worden. Als sie festgestellt habe, daß der Beklagte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, habe sie sich entschlossen, den Zahlungsanspruch "auf eigene Faust" zu beziffern. Schließlich sei in dem Vergleich eine Vereinbarung enthalten, wonach der Beklagte sich gegenüber dem Zahlungsanspruch nicht auf Verjährung berufen könne, bevor er nicht die im Vergleich übernommene Verpflichtung erfüllt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht "insoweit zugelassen, als das Landesarbeitsgericht die Frage entschieden hat, ob die durch eine Stufenklage nach § 254 ZPO eingetretene Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB endet, wenn nach Erledigung der Vorstufen der Hauptanspruch auf Zahlung nicht weiterverfolgt wird". Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht ist unwirksam. Die Klägerin war nicht gehindert, das Berufungsurteil in vollem Umfang anzugreifen.

1. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - (zu A der Gründe) im Anschluß an die einhellige Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum entschieden hat, kann die Revisionszulassung nur auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, etwa auf einen von mehreren selbständigen Ansprüchen, auf einen Streitgenossen, einen Anspruchsteil oder eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Stets ist jedoch erforderlich, daß über den abgetrennten Teil gesondert entschieden werden könnte. Dagegen ist es nicht zulässig, die Revision auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder Entscheidungselemente zu beschränken. Diese könnten nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens und einer selbständigen Entscheidung sein. Das Revisionsgericht hat ebenso wie das Tatsachengericht über den prozessualen Anspruch zu befinden. Es ist nicht seine Aufgabe, einzelne, aus dem Prozeßstoff herauslösbare Rechtsfragen zu beantworten (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984, aaO, mit zahlreichen Nachweisen).

Im Streitfall will das Berufungsgericht die Revision auf die Rechtsfrage beschränken, ob die durch eine Stufenklage eingetretene Unterbrechung der Verjährung endet, wenn nach Erledigung der Vorstufen der Hauptanspruch auf Zahlung nicht weiterverfolgt wird. Die Fragen etwa, ob die Verjährungsbestimmung des § 61 Abs. 2 HGB nur für den Anspruch aus § 61 Abs. 1 HGB oder auch für andere Ansprüche gilt und ob der Vergleich vom 15. Januar 1981 das Verfahren ganz oder nur teilweise beendet hat, soll der Senat nicht entscheiden dürfen. Eine solche Beschränkung ist nicht zulässig. Die Revision ist damit uneingeschränkt statthaft.

2. Hinsichtlich der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es keiner besonderen Entscheidung. Diese ist nur hilfsweise für den Fall, daß die Beschränkung der Revisionszulassung wirksam sein sollte, eingelegt worden. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut der Beschwerde hervor. Darin erklärt die Klägerin, daß sie Nichtzulassungsbeschwerde einlege, "soweit die Revision nicht zugelassen wurde". Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (BAG 36, 66, 72 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979, zu IV der Gründe a.E.).

B. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist wirksam und berechtigt den Beklagten, die Zahlung zu verweigern (§ 222 BGB).

I. Als Grundlage des Klageanspruchs kommen § 61 Abs. 1 in Verb. mit § 60 HGB, positive Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 60 Abs. 1 HGB) in Betracht. Diese etwaigen Ansprüche der Klägerin sind nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. Januar 1981 ausgeschlossen worden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht einen Teilvergleich über die ersten beiden Stufen der Klage angenommen. Soweit das Arbeitsgericht mit dem Beklagten für möglich gehalten hat, daß die Parteien den Rechtsstreit insgesamt erledigen wollten, ist das mit dem Zweck des Vergleichs unvereinbar. Der Klägerin geht es um die Geltendmachung erheblicher Schadenersatzansprüche. Deren Verwirklichung sollte durch die Vereinbarungen in dem Vergleich vom 15. Januar 1981 vorbereitet werden.

Ob die Voraussetzungen des Klageanspruchs erfüllt sind, kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Anspruch nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Nach dieser Bestimmung verjähren die Ansprüche wegen einer Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes (§§ 60, 61 Abs. 1 HGB) in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluß des Konkurrenzgeschäfts erlangt.

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die kurze Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen im Sinne des § 60 HGB herleitet, maßgebend ist, auch soweit die Ansprüche auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden, z. B. auf positive Forderungsverletzung oder unerlaubte Handlung (vgl. Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 61 Rz 9; Würdinger in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 61 Rz 8; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 26. Aufl., § 61 Anm. 4). Ob dem auch gefolgt werden könnte, wenn der Tatbestand des § 826 BGB erfüllt wäre (so offenbar Schlegelberger/Schröder, aaO), kann dahinstehen. Für eine solche Fallgestaltung hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.

II. Nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin spätestens mit einem bei ihr am 3. Juni 1980 eingegangenen Kurzbrief ihres Gebietsverkaufsleiters die Fotokopie einer Rechnung des Beklagten vom 16. März 1979 und damit Kenntnis von dessen Wettbewerbsverstößen erhalten. Die dreimonatige Verjährungsfrist hätte somit am 3. September 1980 geendet, wenn sie nicht vorher nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden wäre. Das geschah durch die am 22. August 1980 beim Arbeitsgericht eingegangene Stufenklage.

Allerdings unterbricht die klageweise Geltendmachung vorbereitender Ansprüche allein die Verjährung des Hauptanspruchs nicht (vgl. Entscheidung des Senats vom 30. April 1971 - 3 AZR 198/70 - AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953). Werden jedoch Auskunftsansprüche zusammen mit dem unbezifferten Hauptanspruch in einer Stufenklage erhoben, so wird der Hauptanspruch rechtshängig und damit auch dessen Verjährung unterbrochen (allgem. Ansicht, vgl. statt aller: Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 209 Rz 17). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin schon in der am 25. August 1980 erhobenen Stufenklage die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten begehrt.

III. Die Unterbrechung der Verjährung endete am 31. Juli 1981. Die neue Verjährungsfrist lief am 31. Oktober 1981 ab. Sie wurde von der Klägerin nicht gewahrt.

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts geriet der Prozeß nicht gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB schon am 31. Januar 1981 mit dem Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs in Stillstand.

Allerdings endet die Unterbrechung der Verjährung, wenn nach Erledigung der prozessualen Vorstufen der Hauptanspruch auf Herausgabe oder Zahlung nicht weiterverfolgt wird. Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin jedoch, wie mit dem Landesarbeitsgericht zu unterstellen ist, zunächst noch versucht ihren Zahlungsanspruch zu realisieren. Zwar gelten die Vollstreckungshandlungen, die die Klägerin vorgenommen hat, als solche nur für die im Vergleich geregelten Hilfsansprüche. Sie ließen aber erkennen, daß die Klägerin auch ihren Hauptanspruch weiterverfolgen wollte, denn nur im Hinblick darauf waren sie sinnvoll. Als ein den Verfahrensstillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB begründendes Nichtbetreiben des Prozesses kann nicht jede Untätigkeit einer Partei angesehen werden. Nur wenn eine Partei durch ihre prozessuale Untätigkeit erkennen läßt, daß sie den Willen zur Rechtsverfolgung aufgegeben hat, ist davon auszugehen, daß sie den Prozeß nicht mehr betreibt.

Geht man mit dem Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Klägerin bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Erfüllung des Hilfsanspruchs durch den Beklagten hingewirkt und damit auch ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt hat, so konnte die Unterbrechung der Verjährung wegen des Leistungsanspruchs bis zur Realisierung der vorbereitenden Ansprüche nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB enden. Bis dahin hatte die Klägerin für ihre Untätigkeit bei der Weiterverfolgung des Hauptanspruchs triftige Gründe (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 211 Anm. 3).

2. a) Die Unterbrechung der Verjährung endete am 31. Juli 1981. An diesem Tag gelangte die Klägerin in den Besitz der eidesstattlichen Versicherung. Sie besaß damit alle Unterlagen, die sie benötigte, um den Zahlungsanspruch weiterverfolgen zu können. Den Hauptanspruch konnte sie von jetzt an nur noch weiterbetreiben, indem sie ihn beziffert geltend machte. Unterließ sie dies, so deutete dies darauf hin, daß sie den Willen zur Rechtsverfolgung aufgegeben habe. Die nunmehr beginnende neue Verjährung (§ 217 BGB) endete am 31. Oktober 1981. Als die Klägerin ihren bezifferten Klageantrag vom 4. November 1981 einreichte, am 9. November 1981 also, war der Anspruch bereits verjährt.

b) Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Stillstand des Verfahrens sei vom Gericht verursacht worden, das verpflichtet gewesen wäre, von sich aus den Prozeß fortzusetzen. Untätigkeit der Parteien ist allerdings kein Verfahrensstillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Leitung des Verfahrens ausschließlich beim Gericht liegt (Palandt/Heinrichs, BGB, 41. Aufl., § 211 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Der Klägerin ist zuzugeben, daß die Termine des Gerichts von Amts wegen bestimmt werden. Ausnahmen gibt es grundsätzlich nur, soweit das Gesetz für die Terminsbestimmung einen Antrag einer der Parteien voraussetzt. Abgesehen von diesen Fällen gibt es aber prozessuale Lagen, in denen der Richter ohne Kenntnis der für die Terminsbestimmung erforderlichen Voraussetzungen bleibt und deshalb seiner gesetzlichen Pflicht erst genügen kann, wenn eine der Parteien den Antrag auf Terminsbestimmung stellt oder wenigstens den Eintritt der Voraussetzungen für die Terminsbestimmung mitteilt (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 216 Rz 4). Eine solche Verfahrenslage bestand hier nach Abschluß des Vergleichs.

Da es im Fall der Stufenklage erlaubt ist, einen unbezifferten Leistungsantrag rechtshängig zu machen, hat das Gericht nach Erledigung der vorbereitenden Anträge keine Veranlassung, von sich aus Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zunächst ist es Sache des Klägers seinen Zahlungsantrag zu beziffern und so die prozessualen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß über die Begründetheit des Hauptanspruchs entschieden werden kann. Das Gericht muß also eine Anregung des Klägers zur Fortsetzung des Prozesses abwarten. Diese kann in der Bezifferung bestehen; es genügt aber auch die Mitteilung, daß alsbald beziffert werde und ein Termin bestimmt werden solle. Zu einer Terminsbestimmung ohne jeden Hinweis hat das Gericht hingegen keine Veranlassung. Sie könnte den Interessen des Klägers widersprechen, weil in einem verfrühten Termin die Zahlungsklage noch nicht zu beziffern und daher als unzulässig abzuweisen wäre.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe seine Verpflichtung aus dem Vergleich nur unvollkommen erfüllt und deshalb sei die Unterbrechung der Verjährung nicht beendet worden. Auf Inhalt und Glaubhaftigkeit der Auskunft kommt es bei einer Stufenklage nicht an. Auf Vervollständigung der Auskunft kann nicht geklagt werden (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 254 Anm. B III a). Scheitern Auskunft bzw. eidesstattliche Versicherung völlig, gibt der Beklagte also keine Auskunft oder versichert er nicht an Eides Statt, so muß die Klägerin entweder ohne Rücksicht darauf beziffern oder das Interesse fordern (§§ 893, 264 Nr. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ohne Rücksicht auf die ihr erteilte Auskunft beziffert (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 254 Anm. III 5). Diese Bezifferung hätte sie durchaus innerhalb der am 30. Oktober 1981 ablaufenden Verjährungsfrist vornehmen können.

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Vergleich vom 15. Januar 1981 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs keine Stundungsabrede über den 31. Juli 1981 hinaus enthält. Dem Vergleich läßt sich nicht entnehmen, daß der Beklagte nach Erfüllung der Hilfsansprüche hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten wollte. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Erhebung der Einrede gegen § 242 BGB verstoßen würde.

Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer

Dr. Bermel Halberstadt

 

Fundstellen

Haufe-Index 438592

DB 1986, 1931-1932 (LT1-2)

NJW 1986, 2527

NJW 1986, 2527-2528 (LT1-2)

RdA 1986, 270

AP § 61 HGB (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1680 Nr 48 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1830 Nr 143 (LT1-2)

AR-Blattei, Verjährung Entsch 48 (LT1-2)

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 143 (LT1-2)

EzA § 61 HGB, Nr 2 (LT1-2)

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