Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Manteltarifvertrag, der auf Arbeitnehmerseite von der Gewerkschaft HBV und der DAG sowie auf Arbeitgeberseite von einem Großhandelsverband abgeschlossen ist, durch einen Manteltarifvertrag abgelöst, der auf Arbeitnehmerseite nur noch von der DAG abgeschlossen ist, so gelten die Vorschriften des 1. Tarifvertrages für die bei der HBV Organisierten noch kraft Nachwirkung. Für anders Organisierte und Außenseiter gilt dies ebenfalls, wenn der 1. Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war.

2. Geht der Betrieb eines Arbeitgebers im Wege der Betriebsnachfolge auf einen anderen Arbeitgeber über, so tritt dieser auch in diejenigen Arbeitsvertragsbedingungen ein, die auf den nachwirkenden Tarifnormen beruhen.

3. Ansprüche auf restliche Vergütung, vermögenswirksame Leistungen und Karenzentschädigung können nach einem Betriebsübergang auch aufgrund nachwirkender, in den Arbeitsvertrag eingegangener Tarifnormen verfallen.

4. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, so kann dies auf eine Karenzentschädigung anzurechnen sein. Das Arbeitslosengeld ist nicht auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 8.2.1982.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4 Abs. 5; AFG § 128a S. 3; TVG § 5 Abs. 5 S. 2; HGB § 74c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.02.1991; Aktenzeichen 7 Sa 994/80)

ArbG Köln (Entscheidung vom 13.07.1990; Aktenzeichen 10b/12 Sa 9392/89)

 

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. September 1983 seit dem 1. Januar 1984 bei der T Vertriebsgesellschaft für Text- und Datensysteme mbH als technischer Angestellter beschäftigt. Diese Gesellschaft vertreibt EDV-Anlagen und Schreibmaschinen.

In § 3 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Vergütung

1) Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tä-

tigkeit ein monatliches Bruttogehalt von

DM 4.250,--. Die Vergütung ist jeweils am

Letzten des Monats fällig.

2) Jeweils zum 30.06. (Urlaubsgeld) und zum

30.11. (Weihnachtsgeld) ist eine Sondervergü-

tung in Höhe des unter 1) genannten Monatsge-

haltes zu zahlen."

§ 9 des Arbeitsvertrages lautet:

"Wettbewerbsverbot

1) Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer

von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses in der BRD nicht für ein Konkur-

renzunternehmen tätig zu sein, noch unmit-

telbar oder mittelbar an der Gründung oder im

Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwir-

ken.

2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots ver-

pflichtet sich Arbeitgeber, 75 % der zuletzt

gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen.

3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74

ff. HGB."

Die nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien wandten auf das Arbeitsverhältnis den für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1982 (nachfolgend: MTV 1982) an.

Tarifvertragsparteien des MTV 1982 sind die in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände einerseits, die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft andererseits. Der MTV 1982 ist am 31. März 1986 außer Kraft getreten.

Am 1. April 1986 ist der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1986 (nachfolgend: MTV 1986) in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite waren diejenigen des MTV 1982, auf Arbeitnehmerseite jedoch lediglich die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat es mit Entscheidung vom 29. Januar 1987 abgelehnt, den MTV 1986 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Zum Jahreswechsel 1987/1988 wurde der Betrieb der T Vertriebsgesellschaft für Text- und Datensysteme mbH in eine Vertriebs- und die beklagte Servicegesellschaft aufgespalten. Der Kläger wurde zum 1. Januar 1988 von der Beklagten übernommen, deren Geschäftsgegenstand das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ist.

Mit einem dem Kläger am 28. Dezember 1988 zugegangenen Schreiben verzichtete die Beklagte auf die Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots.

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht. Der Kläger hat am 11. Januar 1989 Kündigungsschutzklage erhoben. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 1989 (- 6/1 Sa 444/89 -) steht fest, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten unwirksam war, das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. März 1989 beendet wurde.

Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung in Höhe von 4.650,-- DM brutto.

Der Kläger bezog im Zeitraum vom 27. März 1989 bis zum 31. Oktober 1989 Arbeitslosengeld in Höhe von 381,60 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 8. November 1989 zeigte die Bundesanstalt für Arbeit der Beklagten den Übergang des Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 27. März 1989 bis zum 31. März 1989 gemäß § 115 SGB X in Höhe von 510,08 DM an.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1989, soweit revisionsrechtlich von Interesse, gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Lohnzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1989, auf Abgeltung von vier Urlaubstagen aus dem Jahre 1988 und von acht Urlaubstagen aus dem Jahre 1989 sowie auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis zum 28. Dezember 1989 erfolglos geltend gemacht.

Der Kläger hat seit dem 1. November 1989 eine neue Arbeitsstelle und erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.500,-- DM brutto.

Mit seiner am 20. Dezember 1989 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1989 in unstreitiger Höhe von monatlich 4.650,-- DM brutto, Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 31. Oktober 1989 in Höhe von monatlich 4.068,75 DM sowie für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis 28. Dezember 1989 in unstreitiger Höhe von 2.467,50 DM geltend gemacht.

Mit der am 15. Februar 1990 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageerweiterung hat der Kläger, soweit revisionsrechtlich erheblich, Zahlung eines anteiligen 13. und 14. Monatsgehaltes für die Monate Januar bis März 1989 in unstreitiger Höhe von insgesamt 2.325,-- DM brutto, Abgeltung von vier Urlaubstagen aus dem Jahre 1988 sowie von acht Urlaubstagen für das Jahr 1989 in unstreitiger Höhe von insgesamt 2.536,32 DM brutto, sowie Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis März 1989 in unstreitiger Höhe von 156,-- DM netto verlangt.

Der Kläger hat gemeint, seine Ansprüche seien nicht gemäß § 13 MTV 1982 verfallen. Der MTV 1982 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum keine Anwendung, da er durch den MTV 1986 mit Wirkung zum 1. April 1986 abgelöst worden sei. Damit habe auch die Allgemeinverbindlicherklärung des MTV 1982 ihr Ende gefunden. Der allgemeinverbindliche MTV 1982 sei jedenfalls ab 29. Januar 1987 nicht mehr wirksam gewesen, weil der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen es abgelehnt habe, den MTV 1986 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Sofern der MTV 1982 zur Anwendung gelange, habe er jedenfalls die tariflichen Ausschlußfristen gewahrt. Die Fälligkeit seiner Ansprüche sei erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Kündigungsschutzklage eingetreten, denn bis zu diesem Zeitpunkt habe er seine Ansprüche wegen der Ungewißheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geltend machen können.

Das erhaltene Arbeitslosengeld sei auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen, da die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes seine zuletzt bezogene Monatsvergütung nicht um mehr als 1/10 übersteige.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 47.366,25 DM brutto nebst 4 %

Zinsen

aus 4.650,-- DM seit dem 1. Februar 1989,

aus 9.300,-- DM seit dem 1. März 1989,

aus 13.950,-- DM seit dem 1. April 1989,

aus 18.075,-- DM seit dem 1. Mai 1989,

aus 22.087,50 DM seit dem 1. Juni 1989,

aus 26.156,25 DM seit dem 1. Juli 1989,

aus 30.225,-- DM seit dem 1. August 1989,

aus 34.293,57 DM seit dem 1. September 1989,

aus 38.362,50 DM seit dem 1. Oktober 1989,

aus 42.431,25 DM seit dem 1. November 1989,

aus 44.898,75 DM seit dem 1. Dezember 1989

und

aus 47.366,25 DM ab Klagezustellung zu zahlen;

2. an den Kläger weitere 4.861,32 DM brutto und

156,-- DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers seien weitgehend verfallen. Die Ausschlußfrist des § 13 MTV 1982 finde auf das Arbeitsverhältnis aufgrund Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG Anwendung. Eine die Nachwirkung beendende "andere Abmachung" i. S. von § 4 Abs. 5 TVG gebe es nicht.

Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sei das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe des entsprechenden Bruttobetrages anzurechnen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 45.372,62 DM brutto nebst Zinsen nach näherer Staffel sowie in Höhe von 4.861,32 DM brutto und 156,-- DM netto stattgegeben und im übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 16.428,78 DM nebst Zinsen nach näherer Staffel stattgegeben, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch im Streitzeitraum der MTV 1982 Anwendung. Das vom Kläger erhaltene Arbeitslosengeld ist auf die Karenzentschädigung nur in Höhe der tatsächlichen Zahlungen anzurechnen.

A.I. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Januar 1989 den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Verzugslohn hatte, da dieser jedenfalls gemäß § 13 MTV 1982 verfallen ist.

1.a) Da der MTV 1982 am 31. März 1986 außer Kraft getreten ist, können seine Regelungen im Anspruchszeitraum Januar 1989 lediglich kraft Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG anwendbar sein. Diese Nachwirkung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um eine tarifliche Ausschlußfrist handelt. Denn auch tarifliche Ausschlußfristen unterliegen der Nachwirkung (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

b) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat zwar bei Ablauf des MTV 1982 am 31. März 1986 noch nicht bestanden, doch gelten dessen Regelungen gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Vertragsrecht. Denn die Beklagte ist unstreitig Betriebsübernehmerin im Sinne von § 613 a BGB; eine anderweitige Kollektivregelung i.S. von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB oder eine Änderungsvereinbarung im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BGB sind bei Betriebsübernahme durch die Beklagte nicht abgeschlossen worden. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden aber diejenigen Tarifnormen, die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges für das Arbeitsverhältnis galten, in Arbeitsvertragsrecht zwischen Arbeitnehmer und neuem Betriebsinhaber umgewandelt. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs galt der MTV 1982 für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch kraft Nachwirkung.

2. Der MTV 1982 wurde am 24. Mai 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1982 sowie in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Mai 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger 1982, Nr. 116 vom 30. Juni 1982, S. 11; Bundesanzeiger 1985, Nr. 213 vom 14. November 1985, S. 13.747).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten belieferte ausschließlich gewerbliche Abnehmer mit EDV-Anlagen und Schreibmaschinen und betrieb damit einen "Großhandel" i. S. des § 1 Nr. 2 a MTV 1982 (zum Tarifbegriff "Großhandel" vgl. BAG Urteil vom 16. August 1983 - 3 AZR 206/82 - AP Nr. 131 zu § 1 TVG Auslegung).

Das zum 1. Januar 1984 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis unterfiel damit dem Geltungsbereich des MTV 1982. Gemäß § 5 Abs. 4 TVG fand deshalb der allgemeinverbindlich erklärte MTV 1982 ab dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf dieses mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nachdem der MTV 1982 mit Ablauf des 31. März 1986 außer Kraft getreten ist, endete zu diesem Zeitpunkt auch die Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 207 VI 2, S. 1359). Der Tarifvertrag galt jedoch gem. § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung auch für den Kläger als Außenseiter weiter (BAGE 12, 194, 196 = AP Nr. 11 zu § 5 TVG; BAG Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl., Rz 567; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 24; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band II 1. Halbbd., S. 690; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., S. 391 f. sowie S. 511; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 207 VI 4, S. 1360; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 611 ff. Rz 1071; Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 5 Rz 70). Denn für die Frage, ob die in § 4 Abs. 5 TVG angeordnete Nachwirkung sich auch auf Außenseiter erstreckt, ist es unerheblich, ob der abgelaufene Tarifvertrag zuvor aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) oder aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) unmittelbar und zwingend gegolten hat. Die gesetzlich angeordnete Nachwirkung knüpft allein an den Ablauf eines Tarifvertrages an. Die Regelung des § 4 Abs. 5 TVG enthält keine Einschränkungen dahin, daß die Nachwirkung nur für solche Arbeitsverhältnisse eintritt, die vorher kraft Organisationsgehörigkeit unmittelbar und zwingend tarifgebunden waren.

3.a) Die Nachwirkung des MTV 1982 ist jedenfalls im Anspruchszeitraum auch nicht durch eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG beendet worden.

Nach dieser Vorschrift endet die Nachwirkung eines Tarifvertrages mit der Ersetzung der Tarifnormen durch "eine andere Abmachung". Diese kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede getroffen werden (Hagemeier/Kempen/ Zachert/Zilius, aaO, § 4 Rz 61).

b) Der MTV 1986 stellt für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine andere Abmachung i. S. von § 4 Abs. 5 TVG dar.

Der Sinn und Zweck der Nachwirkung besteht nach allgemeiner Auffassung in der Verhinderung eines tariflosen Zustandes und eines inhaltslosen Arbeitsverhältnisses (Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 185; Nikisch, aaO, S. 391). Daraus folgt, daß eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung nur eine solche sein kann, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 8 AZR 166/90 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demgemäß wird die Nachwirkung für Außenseiter nicht bereits durch das Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages ausgeschaltet, sondern erst durch die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages (Hueck/Nipperdey, aaO, S. 690).

Der MTV 1986 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen der fehlenden Allgemeinverbindlicherklärung keine Anwendung. Der MTV 1986 konnte daher die für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegebene Nachwirkung des MTV 1982 nicht beenden.

Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung. Durch diese soll nämlich eine Gleichstellung von Tarifgebundenen und Außenseitern erreicht werden. Die fortbestehende Nachwirkung für Außenseiter auch nach Abschluß eines neuen, nicht für allgemeinverbindlich erklärten, Tarifvertrages führt zwar dazu, daß für Tarifgebundene und Außenseiter unterschiedliche tarifliche Regelungen mit unterschiedlicher Wirkungskraft gelten. Dieses ist jedoch in der gesetzlichen Ausgestaltung der Nachwirkung angelegt, die stets bis zum Vorliegen einer anderen Abmachung andauert. Da die andere Abmachung nicht nur durch eine neuen Tarifvertrag, sondern auch durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag getroffen werden kann, ist es regelungsimmanent, daß die Nachwirkung für die zuvor dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden kann und sodann unterschiedliche Abmachungen gelten können. Dies zeigt sich vorliegend auch an den vormals kraft Organisationszugehörigkeit zur Gewerkschaft HBV tarifgebundenen und unter den Geltungsbereich des MTV 1982 fallenden Arbeitnehmer. Da die HBV nicht Tarifvertragspartei des MTV 1986 war, konnte der MTV 1986 den MTV 1982 insoweit auch nicht ablösen. Für die Mitglieder der HBV galt mithin der MTV 1982 ab dem 1. April 1986 kraft Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG.

Ebensowenig steht vorliegend der Grundsatz der Akzessorietät einer Nachwirkung entgegen. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG endet zwar die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach dessen Ablauf. Vorliegend geht es jedoch um den Tatbestand der Nachwirkung, dessen Eintreten und Beendigung sich allein nach § 4 Abs. 5 TVG beurteilt.

Auch durch die Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich des MTV 1986 durch die Entscheidung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1987 wurde die Nachwirkung des MTV 1982 für Außenseiter nicht beendet. Die Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung des MTV 1986 betrifft einen anderen Tarifvertrag und kann schon aus diesem Grund die Nachwirkung des MTV 1982 nicht beenden. Darüber hinaus kann darin auch nicht eine andere Abmachung i. S. von § 4 Abs. 5 TVG gesehen werden, da eine solche nur bei einer positiven, das Arbeitsverhältnis erfassenden, kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelung gegeben ist.

4. Damit galt § 13 MTV 1982 zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 31. Dezember 1987 gemäß § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung. Die Regelungen des MTV 1982 sind mithin gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. § 13 MTV 1982 hat folgenden Wortlaut:

"Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

1. Das Gehalt ist am Schluß des Kalendermonats

bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisio-

nen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-,

Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

sind spätestens am Schluß des folgenden Monats

fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung

des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann

ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart

werden.

2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie

alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsver-

hältnis sind von Angestellten binnen drei Mo-

naten, von gewerblichen Arbeitnehmern binnen

sechs Wochen nach Fälligkeit dem anderen Ver-

tragspartner gegenüber schriftlich geltend zu

machen. Spätestens innerhalb eines weiteren

Monats nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu

erheben.

Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitge-

bers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß

§ 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung

der Ausschlußfristen weder eine erneute

schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die

erst später fällig werdenden Leistungen erfor-

derlich.

3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am

31. Dezember des Urlaubsjahres fällig.

Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des

31. März des nachfolgenden Kalenderjahres aus-

geschlossen.

Im Falle der tatsächlichen Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses während des Ur-

laubsjahres wird der Urlaub sofort fällig;

§ 13 Nr. 2 gilt entsprechend.

Konnte der Urlaubsanspruch aus dringenden be-

trieblichen oder in der Person des Arbeitneh-

mers liegenden Gründen bis zum 31. März des

nachfolgenden Kalenderjahres bzw. bis zur Be-

endigung der Tätigkeit nicht erfüllt werden,

muß der Abgeltungsanspruch innerhalb einer

Frist von einem Monat durch Klage geltend ge-

macht werden.

4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf

der in § 13 Nr. 2/3 genannten Fristen ist aus-

geschlossen; das gleiche gilt bei Nichterfül-

lung der dort genannten Voraussetzungen.

5. Die Ausschlußfristen zur Geltendmachung und

Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatz-

ansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe

bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus

der betrieblichen Altersversorgung."

5. Diese Ausschlußfrist hat der Kläger nicht gewahrt. Gemäß § 13 Nr. 2 Sätze 1 u. 2 MTV 1982 muß der Angestellte seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend machen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger habe seine Vergütungsansprüche aufgrund der im Anspruchszeitraum bestehenden Ungewißheit über den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses frühestens mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Kündigungsschutzklage geltend machen können, da sie erst in diesem Zeitpunkt fällig geworden seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Fälligkeit der auf die Zeit nach einer Kündigung entfallenden Lohnansprüche durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits aufgeschoben (BAGE 29, 152, 156 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP Nr. 46 zu § 615 BGB = NZA 1991, 226). Die aus Annahmeverzug begründeten Lohnansprüche werden vielmehr zu demselben Zeitpunkt fällig, wie sie bei Leistung der Arbeit fällig geworden wären (BAG Urteil vom 9. August 1990, aaO).

Der Vergütungsanspruch des Klägers für Januar 1989 wurde mithin gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages, 13 Nr. 1 Satz 1 MTV 1982 am 31. Januar 1989 fällig. Damit lief die erste Stufe der Ausschlußfrist bis zum 30. April 1989 (§ 188 Abs. 3 BGB) und die zweite Stufe bis zum 31. Mai 1989.

Der Kläger hat durch seine am 11. Januar 1989 erhobene Kündigungsschutzklage nur die erste Stufe der Ausschlußfrist gewahrt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage regelmäßig ein ausreichendes Mittel, die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, "geltend zu machen", soweit die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (BAG Urteile vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - und vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 56 und 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 30, 135; 46, 359 = AP Nr. 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA § 615 BGB Nr. 48, zu B II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - aaO).

Bestimmt hingegen eine Ausschlußklausel, Vergütungsansprüche seien nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen, kann dies nur durch fristgemäße Erhebung einer Zahlungsklage erfolgen (BAGE 30, 135; 46, 359 = AP Nr. 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - aaO). Der Kläger konnte daher durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage die zweite Stufe der Ausschlußfrist nicht wahren. Der Kläger hat am 20. Dezember 1989 und damit nach Ablauf der Ausschlußfrist Klage auf Zahlung der Vergütung für Januar 1989 erhoben. Sein Vergütungsanspruch für Januar 1989 ist damit verfallen, § 13 Nr. 4 MTV 1982. Das gleiche gilt für etwaige Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Februar und März 1989, da die Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung für diese Ansprüche am 30. Juni bzw. 31. Juli 1989 abgelaufen sind.

II. Der Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen ergibt sich zwar nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Beklagte hat den Klägervortrag, daß insoweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen zugunsten des Klägers in Höhe von monatlich 52,-- DM netto geschlossen wurde, jedoch nicht bestritten. Damit sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar, Februar und März 1988 in Höhe von monatlich 52,-- DM netto entstanden, § 615 BGB. Diese Ansprüche sind jeweils am Monatsende fällig geworden, §§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages, 13 Nr. 1 Satz 1 MTV 1982. Die zweistufige und insgesamt viermonatige Ausschlußfrist des § 13 Nr. 2 Satz 1 u. Satz 2 MTV 1982 ist damit am 31. Mai 1989 (VWL Januar 1989), 30. Juni 1989 (VWL Februar 1989) sowie am 31. Juli 1989 (VWL März 1989) abgelaufen. Da der Kläger erst am 15. Februar 1990 (§ 261 Abs. 2 ZPO) Klage auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen erhoben hat, sind diese ebenfalls gemäß § 13 Nr. 4 MTV 1982 verfallen.

III. Das gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf anteilige Sondervergütung und Urlaubsabgeltung.

Beide Ansprüche sind nämlich spätestens mit dem Ausscheiden des Klägers am 31. März 1989 fällig geworden. Die zweistufige und insgesamt viermonatige Ausschlußfrist ist daher am 31. Juli 1989 abgelaufen. Der Kläger hat jedoch erst am 15. Februar 1990 Klage auf Zahlung der anteiligen Sondervergütungen und der Urlaubsabgeltung erhoben.

B. Soweit der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Monate April bis Dezember 1989 erhebt, sind diese für die Monate April bis Juli 1989 verfallen, im übrigen in Höhe von insgesamt 17.141,25 DM begründet. Im einzelnen gilt folgendes:

I.1. Nach § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Wettbewerbsverbots dem Kläger 75 % der zuletzt gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen. Die Beklagte ist gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 in die zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Wettbewerbsabrede eingetreten (vgl. GK-HGB Etzel, Stand März 1991, §§ 74-75 d Rz 65; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 154). Gegen die Wirksamkeit der Wettbewerbsabrede bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat am 28. Dezember 1988 gegenüber dem Kläger ihren Verzicht auf das Wettbewerbsverbot erklärt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 1989 (- 6/1 Sa 444/89 -) steht fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. März 1989 bestanden hat. Damit wurde die Erklärung der Beklagten "vor der Beendigung des Dienstverhältnisses" i. S. von § 75 a HGB abgegeben. Es handelt sich damit um einen wirksamen Verzicht i. S. dieser Vorschrift mit der Folge, daß die Beklagte mit Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird (vgl. GK-HGB Etzel, aaO, Rz 71). Ab April 1989 war daher das Arbeitsverhältnis i.S. des § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages beendet und die Beklagte verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen. Der Anspruch ist jedoch gem. § 13 Abs. 4 MTV 1982 verfallen, da der Kläger ihn nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat.

§ 13 Nr. 2 MTV erfaßt "alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" und damit auch Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - AP Nr. 87 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in seiner Entscheidung vom 24. April 1970 (- 3 AZR 328/69 - AP Nr. 25 zu § 74 HGB) die Anwendbarkeit einer tariflichen Ausschlußklausel auf Karenzentschädigungen abgelehnt, die als spätesten Fristbeginn zur Geltendmachung ausnahmslos das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte. Da Karenzentschädigungen gerade erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, konnte nach Auffassung des Dritten Senats eine derartige Ausschlußklausel Karenzentschädigungen nicht erfassen. Die vorliegende Ausschlußfrist beginnt dagegen jeweils mit Fälligkeit des Anspruches (§ 13 Nr. 2 Satz 1 MTV 1982). Damit unterfallen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende und fällig werdende Karenzansprüche ohne weiteres der tariflichen Ausschlußfrist (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984, aaO; GK-HGB Etzel, aaO, Rz 106).

Die Karenzentschädigung für April 1989 ist gemäß § 9 Abs. 3 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 74 b Abs. 1 HGB am 30. April 1989 fällig geworden, so daß die zweistufige und insgesamt viermonatige Ausschlußfrist am 31. August 1989 ablief. Ob der Kläger die erste Stufe der Ausschlußfrist gemäß § 13 Nr. 2 Satz 1 MTV 1982 durch seine am 11. Januar 1989 erhobene Kündigungsschutzklage gewahrt hat, ist zweifelhaft, da er mit der Kündigungsschutzklage gerade den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat, was einen Anspruch auf Karenzentschädigung ausschließt. Durch Kündigungsschutzklage hat der Kläger aber jedenfalls nicht die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 13 Nr. 2 Satz 2 MTV 1982 eingehalten. Die Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung selbst wurde erst am 20. Dezember 1989 erhoben, also zu einem Zeitpunkt, als die Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung bereits abgelaufen war.

II. Ebenso sind die Ansprüche auf Karenzentschädigung für die Monate Mai, Juni und Juli 1989 jeweils am 30. September, 31. Oktober und 30. November 1989 verfallen, da auch sie erst mit der Klage vom 20. Dezember 1989 gerichtlich geltend gemacht wurden.

III.1. Der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung für August 1989 ist gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 74 b Abs. 1 HGB am 31. August 1989 entstanden und fällig geworden. Diesen Anspruch hat der Kläger durch sein Schreiben vom 12. Oktober 1989 und seine Klage vom 20. Dezember 1989 rechtzeitig geltend gemacht. Er ist damit nicht verfallen.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht sich der Kläger das von ihm bezogene Arbeitslosengeld nicht "brutto" anrechnen zu lassen.

a) Nach § 128 a Satz 3 AFG muß sich der Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit erstattet, "wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen". Diese Vorschrift regelt den Umfang des Karenzanspruchs und damit den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem (früheren) Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Sie gilt gemäß Art. 1 § 2 Nr. 16 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) für nach dem 31. Dezember 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbote und damit auch im vorliegenden Fall.

Eine Anrechnung erfolgt unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Erstattung durch den Arbeitgeber oder einer rechtlich bestehenden Erstattungspflicht (Gagel, AFG, Stand Januar 1990, § 128 a Rz 137; BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB = BB 1990, 2337). Die Vorschrift des § 128 a Satz 3 AFG enthält nämlich die klarstellende Kodifizierung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1985 (BAGE 49, 109 = AP Nr. 11 zu § 74 c HGB). Der Dritte Senat hatte entschieden, daß ein Arbeitnehmer, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden und während der Karenzzeit arbeitslos ist, sich das Arbeitslosengeld in entsprechender Anwendung des § 74 c HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muß. Ein Arbeitsloser mit einer Wettbewerbsbeschränkung darf hiernach nicht bessergestellt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der eine ihm nicht verbotene Tätigkeit ausübt. Da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 128 a Satz 3 AFG diese Auffassung des Dritten Senats bestätigen wollte (BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - aaO; BSG Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - ZIP 1990, 598, 600) ist davon auszugehen, daß die Anrechnungspflicht nicht auf Erstattungsfälle beschränkt ist (Gagel, AFG, aaO, § 128 a Rz 135).

Damit ist das Arbeitslosengeld gemäß § 128 a Satz 3 AFG wie Arbeitsentgelt auf die Karenzentschädigung anzurechnen.

b) Das Arbeitslosengeld ist somit nicht schlechthin, sondern wie Arbeitsentgelt nur dann und insoweit anzurechnen, als die Anrechnungsgrenze des § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB überschritten wird (Gagel, AFG, aaO, § 128 a Rz 136; GK-HGB Etzel, §§ 74/75 d Rz 96). Eine Anrechnung erfolgt daher nur und insoweit, als die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes die zuletzt erhaltene Monatsvergütung um mehr als 1/10 übersteigt, § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB.

Die letzte Monatsvergütung des Klägers beträgt 5.425,-- DM, hiervon 110 % ergeben 5.967,50 DM.

Der Grundbetrag der Karenzentschädigung beträgt 4.068,75 DM. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem allein das tatsächlich erhaltene Arbeitslosengeld ("netto") hinzuzurechnen und nicht um die von der Bundesanstalt für Arbeit (für den Kläger) während der Arbeitslosigkeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. § 157 AFG) zu erhöhen.

Dieses ergibt sich schon aus der Regelung des § 128 a Satz 3 AFG selbst, welche klarstellt, daß die von der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 157 AFG gezahlten, vom Arbeitgeber gemäß § 128 a Satz 2, § 128 Abs. 2 AFG zu erstattenden Beiträge nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind (Gagel, AFG, § 128 a Rz 133; offengelassen bei BAG Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 373/88 - aaO). Ebenso hat der Dritte Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1985 (BAGE 49, 109, 118 = AP Nr. 11 zu § 74 c HGB) lediglich das tatsächlich gewährte und dem Arbeitnehmer zugeflossene Arbeitslosengeld (unausgesprochen) der Berechnung zugrunde gelegt.

Damit sind nur das tatsächlich erhaltene Arbeitslosengeld, nicht jedoch die von der Bundesanstalt für Arbeit abgeführten Sozialversicherungsbeiträge auf die Karenzentschädigung wie Arbeitsentgelt anzurechnen. Soweit darin eine gewisse Besserstellung des Arbeitslosen gegenüber einem Beschäftigten gesehen werden könnte, ergibt sich dies aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Anrechnungsvorschriften und den Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses.

c) Der Kläger erhielt ein Arbeitslosengeld in Höhe von 381,60 DM wöchentlich. Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 114 AFG "für sechs Wochentage gewährt", wobei "auf jeden Wochentag 1/6 des wöchentlichen Arbeitslosengeldes entfällt". Das auf einen Monat entfallende Arbeitslosengeld ist durch Multiplikation mit dem Faktor 13 zu ermitteln und das Ergebnis durch 3 zu teilen. Es beträgt demgemäß vorliegend 1.653,60 DM (381,60 DM x 13 : 3).

Diesen Betrag des Arbeitslosengeldes der Karenzentschädigung hinzugerechnet ergibt einen Gesamtbetrag von 5.722,35 DM (4.068,75 + 1.653,60). Damit wird die oben berechnete 110 % Anrechnungsgrenze in Höhe von 5.967,50 DM nicht überschritten. Eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Karenzentschädigung findet daher nicht statt, § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB.

Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Monat August 1989 in Höhe von 4.068,75 DM brutto. Das gleiche gilt für die Ansprüche auf Karenzentschädigung für September 1989 und Oktober 1989.

d) Der Anspruch des Klägers auf den Grundbetrag der Karenzentschädigung für November 1989 ist in Höhe von 4.068,75 DM am 30. November 1989 entstanden und fällig geworden. Die erste Stufe der Ausschlußfrist ist gemäß § 13 Nr. 2 Satz 3 MTV 1982 in entsprechender Anwendung durch das Schreiben vom 12. Oktober 1989 eingehalten. Die zweite Stufe ist durch die Klage am 20. Dezember 1989 gewahrt.

Die Höhe des gemäß § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB anzurechnenden neuen Arbeitseinkommens ist zwischen den Parteien außer Streit, so daß der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung für November 1989 in unstreitiger Höhe von 2.467,50 DM brutto hat.

e) Der Anspruch des Klägers auf den Grundbetrag der Karenzentschädigung für Dezember 1989 ist in Höhe von 4.068,75 DM am 31. Dezember 1989 entstanden und fällig geworden. Die zweistufige und insgesamt viermonatige Ausschlußfrist gemäß § 13 Nr. 2 MTV 1982 wurde durch das Schreiben vom 12. Oktober 1989 sowie die Klage vom 20. Dezember 1989 jeweils in entsprechender Anwendung des § 13 Nr. 2 Satz 3 MTV 1982 gewahrt. Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Arbeitseinkommens gemäß § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung für Dezember 1989 in unstreitiger Höhe von 2.467,50 DM brutto.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Dr. Etzel Schneider

Venzlaff Marx

 

Fundstellen

Haufe-Index 439057

BAGE 69, 119-134 (LT1-4)

BAGE, 119

BB 1992, 1559

BB 1992, 1559-1562 (LT1-4)

DB 1992, 1294-1297 (LT1-4)

EBE/BAG 1992, 90-94 (LT1-4)

NZA 1992, 800

NZA 1992, 800-804 (LT1-4)

RdA 1992, 221

SAE 1993, 126-132 (LT1-4)

AP § 4 TVG Nachwirkung (LT1-4), Nr 22

AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 32 (LT1-4)

EzA § 4 TVG Nachwirkung, Nr 15 (LT1-4)

MDR 1992, 883 (S)

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