Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfrist bei fehlender Abrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhält ein Bauarbeiter von seinem Arbeitgeber Provisionen für Verkäufe von Baumaterialien, so stehen diese Ansprüche im Zweifel in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und unterliegen daher der tariflichen Ausschlußfrist nach § 16 BauRTV.

2. Diese Ausschlußfrist läuft nicht, solange der Arbeitgeber die erforderliche Abrechnung der Provisionsansprüche unterläßt. Sobald jedoch der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung verfallen ist, beginnt auch der Lauf der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.09.1982; Aktenzeichen 15 Sa 639/82)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 10.03.1982; Aktenzeichen 2 (4) Ca 1708/81)

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zum Juli oder August 1979 bei der Beklagten als Fliesenleger beschäftigt. Die Beklagte handelt mit Fliesen und Platten und führt entsprechende Verlegearbeiten aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich nach dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 5. Juni 1978 (Stand vom 19. April 1979). Während des Beschäftigungsverhältnisses vermittelte der Kläger Kaufverträge über Fliesen und Platten. Hierfür erhielt er eine Provision von 10 % des Kaufpreises, die nach seiner Darstellung ohne Abzüge ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 verlangte er eine Provisionsnachzahlung für fünf in den Jahren 1978 und 1979 vermittelte Kaufverträge.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei im Wege der Betriebsnachfolge in sein Arbeitsverhältnis eingetreten. Bereits bei der Rechtsvorgängerin habe er Provisionen aus vermittelten Geschäften erhalten. Unabhängig hiervon habe der Geschäftsführer der Beklagten allen Arbeitnehmern mitgeteilt, daß die früheren Provisionsvereinbarungen weitergelten sollten. Die Beklagte zahle jedem ihrer Arbeitnehmer eine Provision, wenn dieser einen Fliesen- oder Plattenauftrag nachweise. Die Provision sei unabhängig vom Arbeitslohn ausgezahlt worden, sobald die Beklagte die Ware geliefert und dem Kunden Rechnung erteilt habe. Für fünf namentlich benannte Kunden habe er weder Provision noch jemals eine Abrechnung erhalten. Bei vier Kunden habe er die gelieferten Fliesen verlegt, den fünften Kunden habe er technisch beraten. Im Laufe der Zeit sei es ihm gelungen, die Rechnungsbeträge der Lieferungen zu ermitteln und seine Restprovision mit 5.026,23 DM zu errechnen. Hierauf lasse er sich eine Schuld in Höhe von 253,12 DM anrechnen, so daß sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 4.773,11 DM ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

4.773,11 DM nebst 9 % Zinsen seit dem

26. Oktober 1980 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, im Wege der Betriebsnachfolge in den Arbeitsvertrag des Klägers eingetreten zu sein. Vielmehr habe sie einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Zur Provisionszahlung sei sie nur verpflichtet gewesen, wenn der Kläger selbst mit einem Kunden in ihr Geschäft gekommen sei. In diesem Fall habe sie einen Preis festsetzen können, in dem die Provision berücksichtigt worden sei. Diese Anspruchsvoraussetzungen seien in den umstrittenen Fällen nicht erfüllt. Im übrigen seien die Provisionsansprüche infolge Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen erloschen. Die angeblichen Ansprüche stünden in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Abrechnung hierüber habe sie nicht zu erteilen brauchen. Der Kläger habe die gekauften Fliesen in Schwarzarbeit verlegt; er sei damit über den Umfang der Leistungen und die Preise informiert gewesen. Etwaige Ansprüche habe er ohne ihre Hilfe errechnen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Provisionsansprüche mehr gegen die Beklagte.

I. Der Kläger hat dargelegt, daß ihm aus fünf Geschäften in den Jahren 1978 und 1979 Provisionen zustanden. Das Landesarbeitsgericht hat zum Grund der Ansprüche keine Feststellungen getroffen. Dies war auch nicht notwendig; wenn die Provisionsansprüche nach dem Vorbringen des Klägers überhaupt entstanden sein sollten, so sind sie infolge Ablaufs der tariflichen Ausschlußfrist erloschen.

II. Der Kläger hat die Frist nicht eingehalten, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei weiteren Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

1. Die Provisionsansprüche des Klägers werden von § 16 BRTV- Bau erfaßt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.

a) Allerdings gehören die Provisionsansprüche nicht zu den Lohnansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen nur solche Ansprüche, die dem Arbeitnehmer aufgrund der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zustehen. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger jedoch nur die Möglichkeit eingeräumt, Provisionsansprüche zu erwerben; zur Geschäftsvermittlung verpflichtet war er nicht.

b) Die streitigen Provisionsansprüche sind jedoch solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Hierzu zählen alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen (BAG 30, 347, 348 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972, zu 1 der Gründe; Urteil vom 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972, zu 1 der Gründe). Nicht erfaßt werden Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen anderen bürgerlich-rechtlichen Verträgen, wie z.B. Mietzinsforderungen aus Werksmietverträgen (BAG 37, 344, 346 = AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht hat eine Verbindung im Sinne der Tarifbestimmung festgestellt. Die Provisionsabrede stand im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und knüpfte an frühere Nebenabreden mit dem vorherigen Arbeitgeber des Klägers an. Der Kläger hat Geschäfte nur vermittelt, solange das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bestand. Bei einer solchen Fallgestaltung ist im Zweifel anzunehmen, daß die Provisionsabsprache an den Arbeitnehmerstatus gebunden sein sollte.

c) Soweit die Revision eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1979 übersehen (BAG AP Nr. 4 zu § 9 ArbNErfG). In dieser Entscheidung habe der Senat den allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, daß von tariflichen Ausschlußklauseln atypische vertragliche Ansprüche nicht erfaßt würden. Hierzu zählten aber Provisionsansprüche im Arbeitsverhältnis eines Bauarbeiters. Das werde deutlich, wenn man berücksichtige, daß Provisionen für die Vermittlung von Geschäften auch Dritten gezahlt worden seien, die nicht bei der Beklagten beschäftigt waren. Die Revision hat die Entscheidung vom 21. Juni 1979 mißdeutet. Der Senat hat wiederholt entschieden, im Wege der systematischen Auslegung könne sich ergeben, daß nach dem Willen der Tarifparteien gewisse Ansprüche tariflichen Ausschlußklauseln nicht unterworfen werden sollen. So erfaßt z.B. § 70 BAT bestimmte Versorgungsansprüche nicht (BAG Urteil vom 12. Januar 1974 - 3 AZR 114/73 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL; BAG 42, 180 = AP Nr. 11 zu § 70 BAT). In der Entscheidung vom 21. Juni 1979, auf die sich die Revision stützt, hat der Senat dem Landesarbeitsgericht lediglich die Prüfung aufgegeben, ob ein vertraglich in Bezug genommener Manteltarifvertrag überhaupt Erlöschenstatbestände für gewerbliche Schutzrechte des Arbeitnehmers regeln wollte. Im vorliegenden Fall sind solche Zweifel nicht begründet.

2. Der Kläger hat seine Provisionsansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von zwei Monaten geltend gemacht.

a) Die Provisionsansprüche des Klägers sind bereits in den Jahren 1978 und 1979 fällig geworden. Der Begriff der Fälligkeit in § 16 BRTV-Bau ist in einem eigenen tarifrechtlichen Sinne auszulegen. Fällig wird eine Forderung im Sinne dieser Vorschrift dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 1 der Gründe; BAG 26, 130, 133 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordkolonne , zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu I 2 a der Gründe). Geltend gemacht werden kann die Forderung, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, um seine Forderung wenigstens annähernd zu beziffern (BAG Urteil vom 26. Mai 1981, aa0, mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger konnte seine Forderungen spätestens Anfang 1980 geltend machen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß er nach seinem Vortrag Provisionen erhalten sollte, sobald die Beklagte die verkauften Fliesen und Platten auslieferte und Rechnung erteilte. Aus den zu den Gerichtsakten gereichten Rechnungen ergibt sich, daß diese für die ausgelieferten Fliesen bis spätestens März 1979 erteilt worden sind (Rechnungen für W vom 22. August 1978; Wi vom 6. März 1979; O vom 3. Januar 1979; D vom 22. August 1978 bzw. 1979; H vom 15. November 1978). Wann die Fliesen ausgeliefert wurden, wußte der Kläger, weil er für die Kunden arbeitete. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß er mit einer Verzögerung der Rechnungen um ein bis zwei Jahre rechnen durfte.

b) Die vom Kläger erhobenen Revisionsrügen sind nicht gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat weder seine Aufklärungspflichten verletzt noch gegen Grundsätze des Beweisrechts verstoßen. Die Revision rügt zu Unrecht, Arbeits- und Landesarbeitsgericht hätten unterschiedliche Zeitpunkte der Fälligkeit der Provisionsansprüche nach § 271 BGB angenommen. Das Landesarbeitsgericht ist entsprechend den Behauptungen des Klägers davon ausgegangen, daß die Provisionsansprüche bei Lieferung und Rechnungserteilung fällig wurden. Insoweit bedurfte es keines Beweises. Das Arbeitsgericht hat einen hiervon abweichenden Zeitpunkt nicht festgestellt; es hat an der vom Kläger angeführten Stelle lediglich ausgeführt, der Kläger habe die Auffassung vertreten, Provisionsansprüche würden erst fällig, wenn sie ihm abgerechnet wurden.

Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, das Landesarbeitsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt; das Berufungsurteil habe ihn überrascht, soweit es Vorschriften des HGB auf sein Arbeitsverhältnis angewandt habe. Das Landesarbeitsgericht hat allein die Prüfung angestellt, ob die vom Kläger behaupteten Fälligkeitszeitpunkte für ihn ungünstiger sind als die in den §§ 65, 87 a, 87 c HGB geregelten. Dies hat es aber mit zutreffender Begründung verneint. Der Kläger kann nämlich nach der von ihm behaupteten Vereinbarung die Provisionen früher verlangen als nach den Regelungen des HGB vorgeschrieben ist.

c) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Kläger erstmals im Oktober 1980 von der Beklagten Zahlung von Provisionen verlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die zweimonatige Ausschlußfrist, die mit der Fälligkeit der Ansprüche beginnt, bereits abgelaufen. Etwaige Provisionsansprüche des Klägers waren erloschen.

3. Die Beklagte handelt auch nicht arglistig, indem sie sich auf den Ablauf der tariflichen Verfallfrist beruft. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden.

a) Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe). Es mag schon zweifelhaft sein, ob der Kläger eine Abrechnung benötigte, um seine Provisionsansprüche berechnen zu können. Da er die von den Kunden gekauften Fliesen und Platten entweder selbst verlegte oder die Kunden doch technisch beriet, waren ihm die Aufmaße geläufig. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit keine näheren Feststellungen getroffen. Dies zwingt indes nicht zur Aufhebung des Urteils.

b) Der Lauf einer Verfallfrist wird durch die Nichterteilung der Abrechnung nur solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann. Der Lauf der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt aber schließlich doch, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erloschen ist, weil er seinerseits nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist erhoben wurde. Auch Hilfsansprüche unterliegen tariflichen Verfallfristen (BAG Urteil vom 23. März 1982 - 3 AZR 637/79 - AP Nr. 18 zu § 87 c HGB). Der Anspruch auf Abrechnung einer Provision ist ebenso wie der Provisionsanspruch selbst ein Anspruch, der in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis steht. Er soll dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Provisionsansprüche erleichtern (BAG Urteil vom 30. April 1971 - 3 AZR 198/70 - AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953, zu I 2 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht und ihm folgend die Revision meinen, das Bundesarbeitsgericht sei bislang davon ausgegangen, daß Abrechnungsansprüche keiner Verfallfrist unterliegen könnten. Diese Auffassung wird dem Stand der Rechtsprechung nicht gerecht. Es mag sein, daß der Leitsatz 2 der Entscheidung vom 18. Januar 1969 (- 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) zu weit gefaßt ist. In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht aber keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob Abrechnungsansprüche einer Ausschlußfrist unterliegen, da die entsprechenden Ansprüche bereits ausgeurteilt waren. In den übrigen Entscheidungen, auf die sich die Revision bezieht, wurden Auskunfts- und Abrechnungsansprüche nicht erörtert, offenbar weil sie rechtzeitig geltend gemacht worden waren.

Dr. Dieterich Schaub Griebeling

Dr. Bermel Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 438690

DB 1985, 2154-2155 (LT1-2)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-2), Nr 89

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 114 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 350 Nr 114 (LT1-2)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 64

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