Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung von Natursteinböden. Steinmetzhandwerk. Verlegung von Natursteinböden als bauliche Leistung. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

  • Das Aufbringen von plattenförmigen oder mithilfe eines Verbundstoffes gegossenen Dekorkieselbelägen sowie eines Bodens, der aus einer mit Quarzgranulat und Bindemittel angemischten Körnung hergestellt wurde, stellt keine Bodenverlegung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV dar.
  • Diese Arbeiten sind aber als Steinmetzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV vom VTV nicht erfasst, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden.
 

Normenkette

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 § 1 Abs. 2 Abschn. II, V Nr. 11, 15, 16, 38, Abschn. VII Nr. 13, § 24 Abs. 1 und 2 iVm. § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 15 Sa 1066/00)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen 8 Ca 286/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1998 Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Im Betrieb des Beklagten wurden im Jahre 1998 insgesamt 3.701 Arbeitsstunden geleistet. Diese verteilten sich prozentual wie folgt:

  • Tätigkeitsbereich 1 mit 17,2 %: Fugarbeiten an Gebäuden, Sanierungsarbeiten im Bereich des Säurebaus, Austausch defekter Fliesen und großflächige Erneuerung von Fugen, Beschichtungen (vor Ort gemischt oder angesetzt) in Verbindung mit Kunststoffharzprodukten in verschiedenen Stärken und Zusammensetzungen;
  • Tätigkeitsbereich 2 mit 4,0 %: Verschließen von Kernbohrungen mit Quellmörtel, Trockenbauarbeiten, diverse bauliche Tätigkeiten wie Stemmarbeiten, Pflastererarbeiten einschließlich der zum Zwecke der Pflastererarbeiten erforderlichen Erdbewegungsarbeiten sowie sonstige bauliche Arbeiten (in den Rechnungen nicht näher erläutert);
  • Tätigkeitsbereich 3 mit 43,4 %: Aufbringen von Dekorkieselbelägen laut Prospekt der Firma P…;

    Dieser Tätigkeitsbereich teilte sich wie folgt prozentual auf:

    14 %: Verlegung von bei der Beklagten vorgefertigten Platten, die entweder aus Eternit auf entsprechendes Maß zugeschnitten und sodann mit Rahmenleisten eingefasst wurden. Danach wurden sie breitseitig grundiert und einseitig abgestreut und sodann mit den jeweils farblich abgestimmten Dekorkieseln belegt. Die so vorgefertigten Platten wurden dann auf PE-Folie oder Drainagematten verlegt. Das Vorfertigen der Platten in der Werkhalle nahm anteilmäßig etwa 95 % der Arbeitszeit in Anspruch.

    18 %: Verlegung von bei der Beklagten in der oben geschilderten Weise vorgefertigten Platten innenschwimmend auf Folie und

    68 %: Aufbringen von Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemittel angerührten Körnung.

  • Tätigkeitsbereich 4 mit 35,4 %: Fußbodenreinigungsarbeiten, Anstricharbeiten, Bodenbelagsarbeiten mit PVC-Belägen (“T…”), Parkettarbeiten und Belagsreparaturen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeitsbereiche 1 und 2 als baugewerblich einzustufen sind.

Die Klägerin meint, der Betrieb der Beklagten sei im Jahre 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) unterfallen, da arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Auch die im Tätigkeitsbereich 4 genannten Tätigkeiten seien teilweise baulich, nämlich die Anstricharbeiten und die Parkettarbeiten. Die Fußbodenreinigungsarbeiten hätten im Zusammenhang mit den in den Tätigkeitsbereichen 1 bis 3 geschilderten Tätigkeiten gestanden.

Die ZVK hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.758,54 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Tätigkeitsbereiche 3 und 4 seien nicht baugewerblich. Sie meint, das Aufbringen der Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemitteln angerührten Körnung stelle eine Verlegung von Bodenbelägen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV dar, die nur dann als bauliche Leistung anzusehen sei, wenn sie in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen erfolge. Es handele sich nicht um eine flüssige Masse, die mit dem Aufbringen eines Anstrichs vergleichbar sei. Vielmehr handele es sich bei der von der Beklagten verwendeten Körnung um Naturkieselsteine, die mit Hilfe des Bindemittels mit dem bereits vorhandenen Untergrund verbunden würden. Es würden körperliche Gegenstände, nämlich die Natursteinkiesel, “verlegt”. Die zum Tätigkeitsbereich 3 gehörende Verlegung von bei der Beklagten vorgefertigten Platten im Außenbereich unterfielen nicht § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV, sondern seien ebenfalls Bodenverlegearbeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nach einer Beweisaufnahme stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, während die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betrieb der Beklagten sei im Jahre 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, da die Tätigkeitsbereiche 1 und 2 und 68 % des Tätigkeitsbereichs 3 bauliche seien. Das Aufbringen fugenloser Kunststoffbeläge, denen gradierter Naturquarz beigegeben sei, unterfalle § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, da die Arbeiten der Erstellung und der Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Bauwerken dienten. Es seien Werkstoffe des Baugewerbes mit baugewerblichen Arbeitsmitteln aufgebracht worden. Das Beschichten des Estrichs sei keine Verlegung von Bodenbelägen, da keine körperlichen Gegenstände auf andere gelegt würden. Dass ein “Natursteinteppich” die gleiche Funktion habe wie ein Bodenbelag, sei unerheblich, da es auf die Tätigkeit und nicht auf das Arbeitsergebnis ankomme. Für Bodenverleger und Raumausstatter sei das Verlegen von Textil- und Kunststoffböden charakteristisch, nicht das Herstellen von Bodenbeschichtungen. Bei den zu 14 % des Tätigkeitsbereichs 3, also zu 6,08 % der Gesamttätigkeit, ausgeführten Verlegung von Platten im Außenbereich handele es sich um Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV. Dass die Platten durch die Beklagte selbst hergestellt worden seien, sei unerheblich. Sofern die Beklagte Subunternehmer eingesetzt habe, sei deren Tätigkeit ihr zuzuordnen, wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe.
  • Mit dieser Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die ZVK einen Anspruch auf die begehrten Beiträge aus § 24 Abs. 1 und 2 iVm. § 29 Abs. 1 VTV hat, bedarf weiterer Aufklärung, denn der Betrieb der Beklagten kann gem.

    § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV als Steinmetzbetrieb vom fachlichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sein.

    1. Im VTV vom 12. November 1986 idF vom 10. Dezember 1997 heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 2:

    “Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

    Abschnitt I

    Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

    Abschnitt II

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

    Abschnitt III

    Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

    Abschnitt V

    Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

    11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

    15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

    16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

    38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

    Abschnitt VII

    Nicht erfaßt werden Betriebe

    13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.”

    Im Beispielskatalog des Abschnitts V waren bis zum 1. Januar 1992 unter Ziff. 30 “Steinmetzarbeiten” enthalten, in den darauf folgenden Fassungen nicht mehr.

    2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

    3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass im Betrieb der Beklagten im Jahre 1998 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II und V VTV ausgeführt wurden.

    a) Die im Tätigkeitsbereich 1 mit 17,2 % der Gesamtarbeitszeit durchgeführten Fugarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16, der Austausch defekter Fliesen der Nr. 15 des Beispielskatalogs und die übrigen Arbeiten jedenfalls § 1 Abschn. II VTV, da die Arbeiten der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dienen. Letzteres gilt auch für den Tätigkeitsbereich 2, wobei einzelne Tätigkeiten ebenfalls unter den Beispielskatalog des Abschnitts V fallen.

    b) Auch die im Tätigkeitsbereich 3 mit insgesamt 43,4 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit verrichteten Tätigkeiten sind baugewerblich.

    aa) Es spricht viel dafür, kann aber dahinstehen, dass sowohl die Verlegung von bei der Beklagten vorgefertigten Platten, die mit Dekorkiesel belegt wurden, auf PE-Folie oder Drainagematten sowie deren Verlegung innenschwimmend auf Folie als auch das Aufbringen von Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemittel angerührten Körnung Estricharbeiten iSd. Ziff. 11 des Abschnitts V darstellen. Estrich ist ein auf einem tragenden Untergrund oder auf einer zwischenliegenden Trenn- oder Dämmschicht hergestelltes Bauteil, das unmittelbar nutzfähig ist oder mit einem Belag wie zB PVC, Teppichboden, Parkett, keramischen Platten oder Naturstein versehen werden kann. Im Einzelnen werden unterschieden nach dem verwendeten Bindemittel: Nassbzw. Mörtelestriche (zB Zementestrich, Anhydritestrich und Magnesiaestrich), bitumengebundene Estriche (zB Gussasphaltestrich) und kunstharzgebundene Estriche; nach der Verlegeart: Verbundestrich, Estrich auf Trennschicht, Estrich auf Dämmschicht und Heizestrich auf Dämmschicht; nach der Verlegetechnik: kellenverlegbarer Estrich (Verteilen, Abziehen, Verdichten, Glätten) und selbstnivellierender Fließestrich (durch Zugabe eines Fließmittels). Fertigteilestrich ist ein Estrich, der aus vorgefertigten, kraftschlüssig miteinander verbundenen Plattenelementen besteht, die trocken eingebaut und mit einem Bodenbelag belegt werden (BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 45/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 112). Unschädlich ist dabei, dass die von der Beklagten verlegten Beschichtungen oder Platten zum Teil auch auf bereits vorhandene Estrichschichten aufgebracht wurden. Es ist für den Begriff der Estricharbeiten nicht notwendig, dass es sich um den einzigen Belag handelt, der auf dem Rohfußboden aufliegt.

    bb) Jedenfalls ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, dass es sich bei sämtlichen dieser Tätigkeiten um solche handelt, die der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dienen. Diese umfassen alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, so dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch Arbeiten des Ausbaugewerbes (BAG 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135). Auch die Herstellung neuer Fußböden, die den gewünschten optischen Eindruck oder die erstrebte Pflegeleichtigkeit aufweisen sollen, fällt darunter. Diese Tätigkeiten sind auch baulich geprägt, da sie sich mit Kunststoff und Steinen, also Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach den Arbeitsmethoden des Baugewerbes vollziehen.

    cc) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass das Verlegen von im Betrieb der Beklagten vorbereiteten Platten auch unter die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV erwähnten Plattenverlegearbeiten fällt.

    c) Dem Landesarbeitsgericht ist weiterhin darin zu folgen, dass die unter dem Tätigkeitsbereich 3 aufgeführten Arbeiten entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bodenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV waren, die nur dann als bauliche Leistungen anzusehen sind, wenn sie in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen erfolgen.

    aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Beklagte Bodenbeläge verlegt haben. Etwas verlegen bedeutet, den Platz von etwas ändern, den Ort von etwas wechseln (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort: “verlegen”). Wird ein Fußboden “belegt”, wird er mit einem Belag von zB Mosaik oder Parkett versehen. Ein Belag kann eine dünne Schicht oder ein dünner Überzug oder ein Aufstrich sein. Er kann aus Brettern oder Steinen auf dem Boden bestehen (Wahrig aaO Stichwort: “Belag”). Als Bodenbelag wird die oberste Schicht eines Fußbodens bezeichnet, wenn sie auf einem Unterboden aus andersartigem Material aufgebracht ist. Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen, die an einen Fußboden gestellt werden (zB soll er rutschfest, schall- und wärmedämmend, feuchtigkeitsisolierend und gasdicht sowie widerstandsfähig gegen mechanische Beanspruchung, Chemikalien und anderes sein), gibt es eine Vielzahl von Ausführungsarten und Werkstoffen, die den Gesamteindruck eines Raumes stark beeinflussen. Man unterscheidet fugenlose Fußböden, zB Estrichböden und Spachtelböden, und Fugenböden aus unterschiedlichem Material. Zu diesen gehören vor allem Plattenfußböden aus Natursteinplatten und Steinzeugfliesen, Glas-, Kunststoff- und Asphaltplatten sowie Holzfaser- und Holzspanhartplatten, Korkplatten und anderes. Als Fußbodenbelag werden neben Linoleum Bahnen aus Gummi, PVC und andere Kunststoffe verwendet. Eine andere Form des Fußbodenbelags ist der Teppichboden (Brockhaus Die Enzyklopädie 20. Aufl. Stichwort: “Fußboden”). In diesem Sinne hat die Beklagte durchaus Natursteinböden, die mit Kunststoff gebunden wurden oder als Platten vorgefertigt waren, “verlegt”, indem sie diese auf den zuvor bestehenden Untergrund aufgebracht hat (missverständlich insoweit BAG vom 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 67).

    bb) Der Senat hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Verlegung von Doppelböden ging, darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV eine solche Bodenverlegung meint, die dem Raumausstattergewerbe zuzurechnen ist (BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 45/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 112; ebenso bereits 28. September 1988 – 4 AZR 343/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 98 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 41). Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 38 des Beispielskatalogs soll grundsätzlich das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das es ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge gibt, die der entsprechende Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft Holz und Kunststoff abgeschlossen haben. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich bauliche Leistungen erbringen. Zwischen beiden Aufgabenbereichen muss eine Verbindung bestehen, dh. ein innerer, die Tarifregelung rechtfertigender Zusammenhang.

    cc) Danach gehören die unter dem Tätigkeitsbereich 3 beschriebenen Arbeiten nicht zu denjenigen des Raumausstattergewerbes. Die Bodenverlegung in diesem Sinne dient in erster Linie der Verschönerung eines Raumes (BAG 22. Juni 1994 – 10 AZR 656/93 –). Die Hauptfunktion der von der Beklagten erstellten Böden besteht hingegen in der Herstellung eines selbst tragfähigen Bodens als neuer Boden oder als Ersatz für den nicht mehr als angemessen empfundenen vorherigen Boden. Dass die von der Beklagten hergestellten Böden auch den optischen Eindruck des Raumes verschönern sollen, ist demgegenüber unerheblich.

    dd) Dem entspricht, dass das Berufsbild des Raumausstatters gem. § 1 der Raumausstatterhandwerksverordnung vom 9. April 1975 nicht solche Tätigkeiten, sondern die Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen sowie die Verkleidung von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen umfasst. Zu den dem Raumausstatterhandwerk hinzuzurechnenden Kenntnissen und Fertigkeiten gehört das Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen durch Spannen, Kleben und Schweißen, jedoch nicht die Verlegung des darunter liegenden Fußbodens wie das Gießen eines Estrichs. Nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Raumaustatter/zur Raumausstatterin vom 5. August 1982 (BGBl. I S. 1142) gehören zu den zu vermittelnden Kenntnissen auch das Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, ua. Holz und Kunststoffen, Füllstoffen und Unterlagsstoffen. Weiterhin sollen Kenntnisse über das Vorbereiten der Untergründe, insbesondere aus mineralischen Stoffen, Metall, Holz, Spanplatten und Kunststoffen vermittelt werden. Diese sollen durch Schüttungen, Platten und Rollenmaterialien ausgeglichen, grundiert und durch Spachteln und Schleifen geglättet werden. Alle diese Kenntnisse und Fertigkeiten setzen jedoch voraus, dass ein fertiger Boden bzw. Untergrund bereits vorhanden ist und die Beläge – gegebenenfalls nach entsprechender Bearbeitung der Untergründe – darauf aufgebracht werden. Zwar besteht das Bindemittel für die Dekorkiesel aus den hier erwähnten Materialien, jedoch stellt die Beklagte die Böden erst her. Weiterhin sind Natursteine in der Aufzählung der Materialien nicht erwähnt.

    d) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die von Subunternehmen auf den Baustellen durchgeführten Tätigkeiten denjenigen der Beklagten zuzurechnen waren, ohne dass die Beklagte hiergegen in ihrer Revision Rügen erhoben hätte. Das gleiche gilt für die Überwachungstätigkeit des Zeugen O.…

    4. Die Klage kann dennoch abzuweisen sein, wenn der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum als ein Betrieb des Steinmetzhandwerks iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV aus dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen war (BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 251/02 –).

    a) Diese Ausnahmevorschrift nimmt Bezug auf die Regelung über den betrieblichen Geltungsbereich im Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 idF vom 28. August 1992 (TV-Zusatzversorgung). Diese lautet:

    “2. Betrieblicher Geltungsbereich

    2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

    Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

    Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

    Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, …”

    b) Diese im Tarifvertrag beschriebenen Tätigkeiten entsprechen den in den berufsrechtlichen Vorschriften und im berufskundlichen Schrifttum als zum Steinmetzhandwerk gehörend genannten Tätigkeiten.

    § 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (StmStbMstrV) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S. 910) rechnet diesem Handwerk ua. das Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und das Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten, das Herstellen von Bauteilen aus mineralischen und kunststoffgebundenen Materialien und das Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen und Versetzen von Werkstücken zu. Zu den fachtheoretischen Kenntnissen, die in der Meisterprüfung nachzuweisen sind, gehören gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 die Bauphysik und Bauchemie, Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergänzungstechniken für Steine und Platten und gem. Ziff. 4 zur Werkstoffkunde ua. Arten, Eigenschaften, Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künstlichen Steine, Platten, Bindemittel und Zuschläge. Im berufskundlichen Schrifttum wird unter den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Steintechnikers und des Steinmetzes die Restaurierung und der Einsatz in zahlreichen Spezialisierungsgebieten erwähnt. Weiterhin ist von Betrieben die Rede, in denen nur Steinmetzarbeiten am Bau (ua. Bodenbeläge) durchgeführt werden und von Betrieben, die in der Restaurierung tätig sind. Die körperliche Belastbarkeit erfordert, dass die Beschäftigten ua. bei der Oberflächenbehandlung auch den Einfluss von Chemikalien aushalten müssen (Blätter zur Berufskunde I Q 26 Steintechniker/in, Meister/in im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk 2. Aufl. S. 5, 6, 9, 13).

    c) Die unter den Tätigkeitsbereich 3 fallenden Arbeiten stellen ein Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten iSd. Tätigkeitskatalogs des § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 idF vom 28. August 1992 dar. Kiesel und Quarz sind Natursteine. Die von der Beklagten hergestellten und verlegten Platten sind Natursteinprodukte, die mit anderen Materialien, nämlich Bindemitteln als Bauwerkstoff verwendbar wurden. Diese Produkte hat die Beklagte aufgebracht. Das gleiche gilt für das Aufbringen des fugenlosen Kunststoffbelags, dem gradierter Naturquarz beigegeben ist.

    d) Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Neufassung des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Mai 2000. Hier ist der Tätigkeitsbereich “Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten” noch ergänzt worden durch das Verlegen und Versetzen von “Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen …”. Diese Ergänzung des betrieblichen Geltungsbereichs verdeutlicht, dass im Zuge der technischen Entwicklung die Verlegung von Produkten aus Verbundwerkstoffen, die auch teilweise Naturstein enthalten, häufiger geworden ist und daher für Wert befunden wurde, gesondert erwähnt zu werden. Sie hat aber schon immer zu den Tätigkeiten des Verlegens und Versetzens von Natursteinprodukten gehört, wie sie im betrieblichen Geltungsbereich des TV-Zusatzversorgung vom 1. Dezember 1986 enthalten waren.

    e) Dabei kommt es nicht auf die weiteren Voraussetzungen der Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrags an, wie den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich, insbesondere nicht darauf, dass der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk selbst eine Rückausnahme seines Geltungsbereichs für Betriebe des Baugewerbes enthält. Auf Ziff. 2.3 nimmt die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Ziff. 13 VTV nicht Bezug, sondern nur auf den Tätigkeitskatalog in § 1 Nr. 2.1 des das Steinmetzhandwerk betreffenden Tarifvertrags.

    f) Bei dem Betrieb der Beklagten handelt es sich um einen Handwerksbetrieb. Ein solcher liegt vor, wenn die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt, für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat angefertigt werden und wenn es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt (BAG 26. August 1987 – 4 AZR 153/87 –; 27. Januar 1993 – 10 AZR 473/91 –). Dies ist hier der Fall.

    Die Verlegung geschieht handwerklich, da nach individuellen Kriterien und Kundenwünschen gearbeitet wird. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht möglich. Es handelt sich auch um einen kleineren Betrieb, der nicht in hohem Maße technisiert ist.

    g) Auf die Beschäftigung von gelernten Steinmetzen kommt es nicht an (BAG 3. Dezember 1986 – 4 AZR 466/86 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 73; 27. Januar 1993 – 10 AZR 473/91 –).

    h) Die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten ist im Falle der Ausnahmevorschrift in Ziff. 13 des Abschn. VII nicht heranzuziehen. Dies hat der Senat im Urteil vom 12. Februar 2003 (– 10 AZR 251/02 –) entschieden und näher begründet.

    5. Allerdings betragen die unter den Tätigkeitsbereich 3 geschilderten Tätigkeiten, die dem Steinmetzhandwerk zuzurechnen sind, nur 43,4 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit. Aus dem wechselseitigen Vortrag der Parteien geht jedoch hervor, dass es möglich ist, dass unter den im Tätigkeitsbereich 4 erwähnten Tätigkeiten solche sind, die dem Tätigkeitsbereich 3 zuzurechnen sind. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits stets behauptet, sämtliche unter dem Bereich 4 geschilderten Tätigkeiten seien nichtbauliche. Demgegenüber hat die ZVK behauptet, dass die Fußbodenreinigungsarbeiten keine isolierten Tätigkeiten seien, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen baulichen Leistungen stünden, wie sie unter den Bereichen 1 – 3 beschrieben seien. Dem hat wiederum die Beklagte widersprochen und behauptet, die Reinigungsarbeiten seien eigenständig ausgeführt worden. Der Zeuge O… hat ausgesagt, dass die Fußbodenreinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Verlegen von Bodenbelägen standen, also insoweit die Behauptung der ZVK bestätigt. Es spricht einiges dafür, dass damit das Verlegen von Bodenbelägen iSd. Tätigkeitsbereichs 3 gemeint war, die aber als Steinmetzarbeiten zu werten sind. Ein solcher Zusammenhang kann auch bei den Belagsreparaturen bestehen. Wären also mindestens 6,7 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit aus dem Tätigkeitsbereich 4 dem Tätigkeitsbereich 3 als Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen, würden zu mehr als der Hälfte der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit Steinmetztätigkeiten ausgeübt, was dazu führen würde, dass der Betrieb gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen wäre.

    Grundsätzlich ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vorliegen (BAG 13. Mai 2004 – 10 AZR 120/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265 mwN). Die Ausnahme eines Betriebes gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII setzt voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift genannten Tätigkeiten in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegen, dh. die Arbeitnehmer des Betriebes im Kalenderjahr zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit beanspruchen (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 180; 9. Dezember 1998 – 10 AZR 248/98 –).

    Die Parteien haben ihren Sachvortrag bisher nicht unter dem Aspekt einer möglichen Ausnahme des Betriebes als Steinmetzbetrieb gehalten. Vielmehr hat sich die ZVK auf eine – ihr möglicherweise ungünstige – Behauptung berufen, dass nämlich ein Zusammenhang der Fußbodenreinigungsarbeiten mit den übrigen von ihr für baulich gehaltenen Tätigkeiten besteht. Dies kann zur Unschlüssigkeit der Klage führen. Andererseits hat sich die Beklagte auf einen Zusammenhang gerade nicht berufen, sondern ihn bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, wie sich die Einzelbestandteile des Tätigkeitsbereichs 4 einordnen lassen und demzufolge Feststellungen dazu nicht getroffen. Den Parteien ist also Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag bezüglich des Tätigkeitsbereichs 4 zu präzisieren. Falls erforderlich, ist eine Beweisaufnahme über die streitigen Behauptungen durchzuführen.

  • Über die Kosten der Revision hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls mit zu entscheiden.
 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Hermann, Trümner

 

Fundstellen

FA 2005, 95

NZA 2005, 240

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