Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung im Konkurs – Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan ist auch dann Konkursforderung und nicht Masseschuld, wenn er erst nach Konkurseröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

2. Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, daß sie gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn hierbei diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.

 

Normenkette

BetrVG §§ 75, 112; BGB § 242; KO §§ 59, 61

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 12 Sa 118/96)

ArbG Mannheim (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen 11 Ca 16/96)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1997 - 12 Sa 118/96 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit 1971 bei der späteren Gemeinschuldnerin als REFA-Techniker beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug zuletzt 7.000,– DM brutto. Am 17. Februar 1995 vereinbarten die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat wegen einer beabsichtigten Reduzierung des Personals einen Sozialplan. Dieser sah für die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung ausscheidenden Arbeitnehmer Abfindungen vor. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28. März 1995 zum 30. September 1995. Im Kündigungsschreiben teilte sie mit, daß dem Kläger aufgrund des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 71.109,– DM zustehe.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Am 7. Juni 1995 fand eine erfolglose Güteverhandlung statt. Am 16. Juni 1995 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin gestellt. Der jetzige Beklagte zu 2) wurde zum Sequester bestellt. Unter dem 28. Juni 1995 einigte sich der Kläger mit der Arbeitgeberin in Kenntnis des Sequesters dahin, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zum 30. September 1995 endete; für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1995 wurde der Kläger unter Wegfall der Bezüge von der Arbeit freigestellt; er hatte nämlich ab dem 1. Juli 1995 eine neue Arbeitsstelle gefunden. Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt die Stellung des Konkursantrags bekannt.

Am 1. September 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 71.109,– DM zur Konkurstabelle angemeldet; der Beklagte zu 2) hat diesen Anspruch am 17. Februar 1996 anerkannt.

Der Beklagte zu 2) veräußerte den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Vereinbarung vom 22. September 1995 zum 1. Oktober 1995 an die Beklagte zu 1). Zu diesem Zeitpunkt waren im Betrieb noch 673 Arbeitnehmer tätig. Am 23. September 1995 schloß der Beklagte zu 2) mit dem Betriebsrat eine „Vereinbarung”, deren Ziff. 1 folgenden Wortlaut hat:

Der Betriebsrat wurde am 22.9.1995 von dem Konkursverwalter darüber informiert, daß die Unternehmensgruppe V bereit ist, das Werk H der T GmbH ab 1.10.1995 zu übernehmen. Bedingung ist hierbei u.a., daß von den derzeit 673 Arbeitnehmern nur 420 Arbeitnehmer unbefristet und 66 Arbeitnehmer auf 6 Monate befristet übergehen. Übernommen werden auch die 13 Auszubildenden.

Der Konkursverwalter hat dem Betriebsrat die Dringlichkeit eines sofortigen Personalabbaus dargelegt, ohne den eine Rettung der übrigen Arbeitsplätze nicht möglich sei. Der Konkursverwalter hat betont, daß bei Nichtgelingen der Übernahme das Werk sofort stillgelegt und alle Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften der Konkursordnung gekündigt werden.

Der Betriebsrat hat dem Konkursverwalter verschiedene Modelle als Alternative zum Personalabbau vorgelegt, die von diesem abgelehnt wurden.

Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die Beteiligten über Regelungen für das Ausscheiden von Arbeitnehmern in folgendem Umfang:

Ziff. 2 sieht Abfindungen für namentlich benannte Arbeitnehmer vor, die in der 39. Kalenderwoche einen Aufhebungsvertrag schließen.

Ziff. 3 lautet:

Arbeitnehmer, die vor Konkursantragstellung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben und in Anlage 2 aufgeführt sind, erhalten die dort ausgewiesene Abfindung.

In der Anlage 2 sind 39 Arbeitnehmer aufgeführt, darunter die Arbeitnehmer B, R, H und G, nicht jedoch der Kläger. Den benannten vier Arbeitnehmern war das Arbeitsverhältnis gleichfalls am 28. März 1995 zum 30. Juni 1995 gekündigt worden. Die Arbeitnehmerinnen H und B sowie der Arbeitnehmer G hatten sich zwar zunächst nicht gegen die Kündigung gewandt; sie hatten aber nach Stellung des Konkursantrags im Juli 1995 Kündigungsschutzklagen erhoben und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Diese Klagen nahmen sie zurück, nachdem der Beklagte zu 2) ihnen Abfindungen entsprechend der „Vereinbarung” vom 23. September 1995 zugesagt hatte. Der Beklagte zu 2) einigte sich in gleicher Weise auch mit der Arbeitnehmerin R, die sich unter Berufung auf eine höhere Abfindungsvereinbarung aus dem Jahre 1994 nach Stellung des Konkursantrags an die Gemeinschuldnerin gewandt hatte. Der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigte Arbeitnehmer Ra, dem weder von der Gemeinschuldnerin noch von dem Beklagten gekündigt worden war, schloß am 25. September 1995 mit dem Beklagten zu 2) einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 1996 bei sofortiger Freistellung und der Zusage einer Abfindung von 53.673,93 DM.

Mit seiner am 26. Januar 1996 erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von 71.109,– DM brutto begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der entsprechende Anspruch aus dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 sei erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1995, also nach Konkurseröffnung entstanden. Er sei deshalb als Masseschuld gem. § 59 KO anzusehen. Für diese habe die Beklagte zu 1) als Betriebsübernehmerin neben dem Beklagten zu 2) einzustehen.

Im übrigen verstoße es gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ihn von der Vereinbarung vom 23. September 1995 auszunehmen. Mindestens die Arbeitnehmer B, R, H und G seien mit ihm vergleichbar. Diesen sei wie ihm schon im März 1995 gekündigt worden und auch sie hätten anderweitige Beschäftigung gefunden. Der Umstand allein, daß sie erst nach Stellung des Konkursantrags Kündigungsschutzklagen erhoben oder sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen hätten, rechtfertige keine bevorzugte Behandlung. Ein Sachgrund dafür ergebe sich auch nicht etwa daraus, daß sich die Vereinbarung vom 23. September 1995 auf eine neue Betriebsänderung bezöge. Sie habe nur den alten Sozialplan fortgeschrieben. Grundlage sei nach wie vor der erforderliche Personalabbau gewesen, der bereits zu dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 geführt habe. Die in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 23. September 1995 angesprochene Reduzierung der Belegschaftsstärke sei nicht Bedingung für die Übernahme durch die Beklagte zu 1) gewesen, sondern habe Bedeutung nur für die Höhe des Kaufpreises gehabt. Er, der Kläger, sei offensichtlich deshalb nicht mehr in den Kreis der nach der Vereinbarung vom 23. September 1995 Begünstigten aufgenommen worden, weil er sich als zuständiger REFA-Techniker vor einiger Zeit für eine Verlagerung des Betriebes nach Tschechien ausgesprochen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner – den Beklagten zu 2) als Masseschuldner gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO – zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 71.109,– DM brutto unter Beachtung der §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Forderung aus dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 sei nicht Masseschuld, sondern lediglich Konkursforderung. Sie sei bereits vor Konkurseröffnung entstanden und nur nach Konkurseröffnung fällig geworden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, weil er in der der Vereinbarung vom 23. September 1995 nicht berücksichtigt worden sei. Diese sei während des Konkursverfahrens im September 1995 erforderlich geworden, um die Belegschaft rasch und endgültig auf die vom Beklagten zu 1) vorgegebene Größenordnung reduzieren zu können. Andernfalls wäre es nicht zu der Betriebsübernahme gekommen. In die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung seien nur solche Arbeitnehmer aufgenommen worden, die noch Kündigungsschutzklage geführt hätten oder bei denen die Gefahr bestanden habe, daß sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. Eine vergleichbare Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses habe bei dem Kläger nicht bestanden, da er in Kenntnis des Antrags auf Konkurseröffnung einen Auflösungsvertrag geschlossen habe. Im übrigen habe keiner der in der Anlage zu 2 aufgeführten Arbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt eine andere Arbeitsstelle gefunden. Der gleichfalls nicht in der Anlage 2 aufgeführte Arbeitnehmer Ra sei mit dem Kläger überhaupt nicht vergleichbar. Die Beklagte zu 1) hafte im übrigen bereits deshalb nicht, weil bei Betriebsübergang im Konkurs ein Haftungsprivileg bestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch gegen beide Beklagten weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages als Masseschuld gegen den Konkursverwalter (A). Ein Anspruch gegen die Betriebserwerberin scheidet schon deshalb aus, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers auf diese nicht übergegangen ist (B).

A. Das Landesarbeitsgericht hat einen als Masseschuld gegen den Beklagten zu 2) unmittelbar geltend zu machenden Anspruch des Klägers zutreffend verneint.

I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung in der unstreitigen Höhe von 71.109,– DM folgt aus dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 und ist als Konkursforderung gem. § 61 Abs. 1 KO geltend zu machen. Er ist zur Konkurstabelle anzumelden. Das hat der Kläger auch getan, und der Konkursverwalter hat nicht widersprochen.

1. Der Anspruch ist mit dem Abschluß des Sozialplans und damit vor Konkurseröffnung begründet worden. An der Einordnung als Konkursforderung ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts durch die Tatsache, daß sein Arbeitsverhältnis erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens beendet worden ist und er die Abfindung erst zu diesem Zeitpunkt verlangen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben war oder ob der Anspruch – wie der Kläger meint – bei Vertragsende erst „entstanden” ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Forderung erst nach Konkurseröffnung mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als „Vollrecht” erwuchs, läßt sich daraus nicht ableiten, daß es sich um eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 KO handelte.

a) § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO scheidet – bezogen auf den Sozialplan vom 17. Februar 1995 und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 28. März 1995 – schon deshalb aus, weil diesen Tatbeständen keine Handlung des Konkursverwalters zugrunde liegt. Der Sozialplan war noch vor Konkurseröffnung mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossen worden; diese hatte auch die Kündigung ausgesprochen. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs fest. Die vorübergehende Fortführung des Betriebes durch den Konkursverwalter ist demgegenüber keine für die Entstehung des Anspruchs ursächliche Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.

b) Aber auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO sind nicht erfüllt. Danach sind Masseschulden die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgen muß. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen gleichfalls nicht vorliegen.

Wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 13. Dezember 1978 (GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972) festgestellt hat, sind Abfindungsansprüche aus Sozialplänen grundsätzlich nur Konkursforderungen im Sinne des § 61 KO, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Konkurseröffnung vereinbart wurden. Es handelt sich selbst bei nachkonkurslich begründeten Abfindungsansprüchen nicht um Entgelt für die Arbeitsleistung, die erst nach Konkurseröffnung erbracht wird. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Privilegierung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (BAG, aaO, zu III C 2 der Gründe). Das gleiche muß auch für eine Forderung gelten, die auf einen vorkonkurslichen Sozialplan zurückgeht, selbst wenn man sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Konkurseröffnung erst zu diesem Zeitpunkt als entstanden ansehen wollte. Auch hier geht es nicht um ein (auch nur teilweises) Entgelt für nach Konkurseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen.

An dieser konkursrechtlichen Einordnung hat auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. Dieses hat die Entscheidung des Großen Senats nur im Hinblick auf die Bildung einer neuen Rangstelle aufgehoben, im Hinblick auf die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderungen aber nicht beanstandet (vgl. BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80 und 2 BvR 486/80 - BVerfGE 65, 182 = AP Nr. 22 zu § 112 BetrVG 1972; im einzelnen Senatsurteil vom 30. April 1984 - 1 AZR 34/84 - BAGE 45, 357 = AP Nr. 23 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) hat das bestätigt (s. auch Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., Anh. zu §§ 111 – 113 § 1 SozplKonkG Rz 3; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 1 SozplKonkG Rz 2 ff.; Roeder/Baeck, DStR 1995, 260). Danach sind sowohl Ansprüche aus nachkonkurslichen Sozialplänen wie auch Ansprüche aus in den letzten drei Monaten vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplänen Konkursforderungen, und zwar mit der Rangstelle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO. Anlaß für diese Neuregelung war gerade der Umstand, daß Ansprüche aus (vor- wie nachkonkurslichen) Sozialplänen nach Aufhebung der vom Großen Senat rechtsfortbildend entwickelten vorrangigen Rangstelle nur noch als einfache Konkursforderung im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO eingeordnet werden konnten (vgl. Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 1 SozplKonkG Rz 3; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 1 SozplKonkG Rz 2). In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Einordnung nicht der sozialen Bedeutung der Forderungen entspreche, weshalb die Einordnung in die Rangstelle § 61 Abs. 1 Nr. 1 geboten sei (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 10/2129, S. 6). Folgerichtig entspricht es der herrschenden Auffassung im Schrifttum, daß auch Abfindungen aus länger als drei Monate vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplänen Konkursforderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 KO sind, und zwar grundsätzlich solche der Rangstelle Nr. 6 (Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 3 SozplKonkG Rz 10; Fitting/Kaiser/Hei-ther/Engels, aaO, § 3 SozplKonkG Rz 8; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 3 SozplKonkG Rz 9 - alle m.w.N.).

2. Soweit der Kläger sich demgegenüber darauf beruft, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängige Ansprüche auf Abfindung nicht entstehen, wenn der Arbeitnehmer vor der vereinbarten Beendigung verstirbt (so für eine Sozialplanabfindung Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 311/96 - BAGE 84, 159 = AP Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972; für eine Abfindung aus einem tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; für eine Abfindung bei Frühpensionierung Urteil vom 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag), kann er hieraus nichts für die Auffassung herleiten, sein Anspruch aus dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 sei als Masseschuld zu betrachten. Die konkursrechtliche Einordnung solcher erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als „Vollrecht” entstehenden Ansprüche war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen. Sie richtet sich allein nach Konkursrecht. Dieses bestimmt jedoch – wie ausgeführt –, daß Ansprüche aus Sozialplänen selbst dann nicht Masseschulden sind, wenn sie erst nach Konkurseröffnung durch den Konkursverwalter selbst begründet werden und die Voraussetzungen zur Geltendmachung als „Vollrecht” sämtlich erst nach Konkurseröffnung entstanden sind.

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen und dabei auf die vom Beklagten zu 2) mit dem Betriebsrat getroffene „Vereinbarung” vom 23. September 1995 verweisen.

1. Ein Anspruch aus dieser Vereinbarung scheidet allerdings aus. Der Kläger ist unstreitig nicht in den Kreis der Begünstigten aufgenommen worden, insbesondere nicht in der hier einschlägigen Anlage 2). Der Kläger erfüllt auch nicht die abstrakten Voraussetzungen der Nr. 3 der Vereinbarung, da er sich erst nach Stellung des Konkursantrages mit der Gemeinschuldnerin in Kenntnis und offensichtlich mit Zustimmung des Konkursverwalters als damaligem Sequester auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat.

2. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt darin jedoch nicht.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es habe sich bei der Vereinbarung nicht um einen eigenständigen Sozialplan gehandelt, da keine neuerliche Betriebsänderung beschlossen worden sei. Die erfaßten Arbeitnehmer seien – soweit ersichtlich – sämtlich bereits im Frühjahr 1995 zusammen mit dem Kläger entlassen worden. Es handele sich allenfalls um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die allerdings von Bedeutung für den Gleichbehandlungsgrundsatz sei. Dies entspricht insoweit dem Vortrag der Parteien, als auch der Kläger davon ausgegangen ist, daß es nach wie vor um den bereits im Sozialplan vom 17. Februar 1995 geregelten Personalabbau gegangen sei. Auch der Konkursverwalter hat sich jedenfalls zuletzt darauf berufen, es sei nicht um einen Personalabbau im Sinne einer weiteren Betriebsänderung gegangen, sondern nur darum, den Personalabbau in der angestrebten Größenordnung schon vor dem 1. Oktober 1995 sicherzustellen.

Legt man diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde, nimmt man also an, daß es nach wie vor um den bereits im Frühjahr 1995 geplanten Personalabbau ging, stünde das allein der Annahme nicht entgegen, die Vereinbarung vom 23. September 1995 sei dennoch als neuer Sozialplan anzusehen. Wird ein vorkonkurslich abgeschlossener Sozialplan durch Eröffnung des Konkursverfahrens überholt, verliert er dadurch allerdings nicht seine Wirksamkeit. Das zeigt schon die Regelung in § 3 SozplKonkG. Konkursverwalter und Betriebsrat können jedoch freiwillig einen neuen Sozialplan abschließen, der den alten abändert (BAG Urteil vom 11. Februar 1998 - 10 AZR 22/97 - AP Nr. 121 zu § 112 BetrVG 1972).

Ein solcher Sozialplan unterläge dann allerdings den Bestimmungen des Sozialplankonkursgesetzes (vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 3 SozplKonkG Rz 18). Als nachkonkurslicher Sozialplan wäre er gebunden an die Höchstgrenzen des § 2 SozplKonkG, die hier offensichtlich überschritten sind (zu den Rechtsfolgen, insbesondere zur Problematik, ob der Sozialplan dann insgesamt nichtig ist oder teilweise aufrechterhalten werden kann, s. Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 2 SozplKonkG Rz 16; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 2 SozplKonkG Rz 18 ff.; Roeder/Baeck, DStR 1995, 262, 263). Vor allem aber käme § 4 SozplKonkG zur Anwendung, wonach Ansprüche aus einem nachkonkurslichen Sozialplan lediglich Konkursforderungen gem. § 61 Abs. 1 KO sind, nicht aber Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 KO. Da die konkursrechtliche Einordnung von Sozialplanforderungen, die auch die Interessen der anderen Konkursgläubiger berührt, nicht zur Disposition der Parteien steht (vgl. schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 13. Dezember 1978, aaO), wäre die Vereinbarung vom 23. September 1995 – wenn sie sich als ergänzende Sozialplanregelung verstanden hätte – jedenfalls insoweit unwirksam, als sie „Masseschulden” begründen wollte (abgesehen von der Überschreitung der für das Gesamtvolumen zu beachtenden Höchstgrenzen). Rechtlich hätte sie für den von ihr erfaßten Personenkreis nur Konkursforderungen begründen können. Hieran müßte sich aber grundsätzlich auch ein Anspruch aus Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes orientieren, der nicht zu einem weiterführenden Anspruch führen kann, als er den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe zusteht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des begehrten Betrages als Masseschuld schiede schon deshalb aus; als Konkursforderung ist der Anspruch vom Konkursverwalter in der geltend gemachten Höhe auch anerkannt und nicht im Streit.

b) Tatsächlich ist die Vereinbarung vom 23. September 1995 aber weder als Sozialplan bezeichnet worden, noch als solcher zu werten. Sie wurde in der Weise vollzogen, daß die vereinbarten Abfindungen in voller Höhe an die benannten Arbeitnehmer unmittelbar ausgezahlt wurden, nachdem der Konkursverwalter entsprechende Auflösungsverträge abgeschlossen hatte. Die Forderungen sind also als Masseschulden behandelt worden. Dies zeigt, daß mit der „Vereinbarung” ein anderes Ziel verfolgt wurde als mit einem Sozialplan. Sie sollte sicherstellen, daß die in der Anlage 1 und – für den Kläger als Vergleichsgruppe bedeutsam – insbesondere auch in der Anlage 2 benannten Arbeitnehmer sich mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis endgültig einverstanden erklärten und auch nach Stellung des Konkursantrages Kündigungsschutzklagen bzw. sonstige Einwendungen (wie Wegfall der Geschäftsgrundlage) fallen ließen. Dieser mit der „Vereinbarung” angestrebte Zweck wird auch aus ihrer Nr. 1 deutlich. Darin wird auf die fristgebundene Reduzierung der Belegschaft hingewiesen. Auch die Privilegierung nur solcher Aufhebungsverträge, die von Arbeitnehmern der Anlage 1 in der 39. Kalenderwoche (25. Sep-tember bis 1. Oktober 1995) abgeschlossen wurden, unterstreicht diesen besonderen Zweck.

Wortlaut, erkennbarer Zweck und faktische Durchführung der Vereinbarung sprechen also dafür, daß es nicht um den Abschluß eines (ergänzenden oder erneuernden) Sozialplans hinsichtlich der bereits vor Konkurseröffnung beschlossenen und durchgeführten Betriebsänderung ging, sondern um die Sicherstellung des rechtlich verbindlichen Ausscheidens der betroffenen Arbeitnehmer, und zwar rechtzeitig vor dem 1. Oktober 1995. Dies eröffnet zwar einerseits die Möglichkeit, abweichend von § 4 SozplKonkG Masseschulden anzunehmen, ist andererseits dann aber auch bedeutsam für die Frage, ob zwischen begünstigten und nicht begünstigten Arbeitnehmern differenziert werden durfte.

c) Als Vergleichsgruppe kommen nur diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, die sich wie der Kläger bereits mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einverstanden erklärt hatten, also die in Nr. 3 der Vereinbarung erwähnten Arbeitnehmer der Anlage 2. Maßgebliches Differenzierungskriterium ist hier der Abschluß eines Aufhebungsvertrages bzw. – was dem gleichzustellen ist – die unterlassene Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung. Die Wahl dieses Stichtages ist aber – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht sachwidrig. Wenn sichergestellt werden sollte, daß keiner der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit nachvollziehbarer Begründung angreifen konnte, war es nicht willkürlich, zwischen solchen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die bereits vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung einer Auflösung zugestimmt hatten, und solchen, die sich erst in Kenntnis der bevorstehenden Konkurseröffnung zum Ausscheiden bereit fanden. Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, daß für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung rechtlich zwar keine allzu großen Erfolgsaussichten bestanden haben mögen, ein entsprechender Antrag aber auch nicht völlig abwegig war. Dies gilt – soweit Aufhebungsverträge geschlossen worden waren – auch für die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen zwischenzeitlicher Konkurseröffnung.

Hinsichtlich des Klägers war eine andere Situation gegeben. Er hatte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst gerade nicht hingenommen, sondern Kündigungsschutzklage erhoben. Mit der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er sich aufgrund der Vereinbarung vom 28. Juni 1995 und damit erst zu einem Zeitpunkt einverstanden erklärt, als die Eröffnung des Konkursverfahrens bereits beantragt und demzufolge erkennbar war, daß mit einer ungeschmälerten Erfüllung der Ansprüche aus dem Sozialplan vom 17. Februar 1995 nicht mehr zu rechnen war. Er hätte sich also mit keinen auch nur annähernd plausiblen Gründen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für sein Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen können. Insoweit war eine Rechtsunsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der mit der Vereinbarung vom 23. September 1995 begegnet werden sollte, gerade nicht gegeben.

B. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist gleichfalls unbegründet. Eine auf § 613 a BGB gestützte Haftung der Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf sie übergegangen ist. Sie ist nicht in ein Arbeitsverhältnis eingetreten, das zur Zeit des Betriebsübergangs noch bestanden hätte. Das Arbeitsverhältnis hatte nämlich schon mit dem 30. September 1995 geendet. Der Betriebsübergang ist aber erst mit dem 1. Oktober 1995 vollzogen worden. War aber die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers, kommt eine Haftung gem. § 613 a BGB nicht in Betracht.

 

Unterschriften

Dieterich, Wißmann, Rost, Gentz, Bolt

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 27.10.1998 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436264

DB 1999, 1069

DStR 1999, 1161

ARST 1999, 258

EWiR 1999, 659

FA 1999, 202

JR 1999, 396

KTS 1999, 252

NZA 1999, 719

RdA 1999, 357

SAE 1999, 250

ZIP 1999, 540

AP, 0

DZWir 1999, 501

DZWir 2000, 23

NZI 1999, 334

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