Leitsatz (redaktionell)

Stellt ein Landesarbeitsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme fest, vertragschließende Parteien hätten einen vom Wortlaut ihrer Erklärungen abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt, so gilt das von den Parteien übereinstimmend Gewollte als Vertragsinhalt und ist für eine Auslegung des Wortlautes der Erklärungen kein Raum. Darin liegt eine Tatsachenfeststellung, gegen die Revisionsangriffe nur nach Maßgabe des ZPO § 554 Abs 3 Nr 2b, ZPO § 286 Abs 1 möglich sind (im Anschluß an BAG 1964-05-16 5 AZR 534/63 = AP Nr 1 zu § 157 BGB; BGH 1956-03-14 VI ZR 336/54 = BGH LM Nr 2 zu § 157 (Gf) BGB).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.01.1964; Aktenzeichen 7 Sa 490/63)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439745

AP § 157 BGB, Nr 2

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