Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs 1 BetrVG) dazu verpflichtet, ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) des Stellvertreters einzuleiten.

2. Der Betriebsratsvorsitzende oder (bei dessen Verhinderung) der Stellvertreter sind berechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers nach § 102 Abs 1 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume entgegenzunehmen.

3. Die widerspruchslose Entgegennahme einer Mitteilung des Arbeitgebers iS des § 102 Abs 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) den Stellvertreter setzt auch dann die Wochenfrist des § 102 Abs 2 S 1 BetrVG in Lauf, wenn die Mitteilung außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume erfolgt.

 

Orientierungssatz

Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs 1 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 14.11.1979; Aktenzeichen 5 Sa 50/79)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 06.03.1979; Aktenzeichen 5 Ca 535/78)

 

Fundstellen

BAGE 40, 95-102 (LT1-3)

BAGE, 95

BB 1983, 377-378 (LT1-3)

DB 1983, 181-182 (LT1-3)

NJW 1983, 2835

NJW 1983, 2835-2836 (LT1-3)

AuB 1984, 28-28 (T)

BetrR 1983, 380-383 (LT1-3)

ARST 1983, 53-54 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 100-100 (T)

JR 1983, 484

ZIP 1982, 1466

ZIP 1982, 1466-1468 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 25

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 81 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 81 (LT1-3)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 49 (LT1-3)

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