Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherungaller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben(§ 9 AGB-Gesetz).

 

Normenkette

BGB §§ 123-124, 126, 138-139, 242, 765-768, 773, 777; AGB-Gesetz §§ 1, 3, 8-9; HausTWG §§ 1-2; VerbrKrG § § 1 ff., § 15

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 3 Sa 1394/98)

ArbG Köln (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 9 Ca 1459/96)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 1999 – 3 Sa 1394/98 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt Tiefkühlspezialitäten an Privathaushalte. Die Waren werden von Verkaufsfahrern mit speziellen Kühlfahrzeugen ausgeliefert. Der Warenwert einer Fahrzeugladung beträgt ca. 10.000,00 DM bis 15.000,00 DM. Die Verkaufsfahrer sind zum Inkasso berechtigt und nehmen täglich Bargeld von ca. 1.000,00 DM bis 2.500,00 DM je nach Kundschaft und Jahreszeit ein. Sie müssen dieses Bargeld nach einer speziellen Dienstanweisung am Folgetag in der Niederlassung oder – falls dies nicht möglich ist – auf ein vorgegebenes Konto einzahlen.

Am 19. Juli 1993 schlossen die Klägerin und Herr S., der Sohn der Beklagten, eine „Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme”. Darin heißt es unter anderem:

„1. Der/Die Bewerber/in bewirbt sich bei b. als Verkaufsfahrer für die Niederlassung O. zum Einstellungstermin 01.09.1993

2. Mit dem/der Bewerber/in ist der Einstellungsvertrag nebst allen Anlagen, insbesondere den Durchführungshinweisen, welche Vertragsbestandteil werden, ausführlich und im einzelnen durchgesprochen worden.

Der/Die Bewerber/in bietet b. hiermit seine Arbeitsleistung als Verkaufsfahrer auf der Grundlage des besprochenen Einstellungsvertrages an. Er/Sie erklärt sich an dieses Angebot unwiderruflich gebunden und bereit, die Tätigkeit zu dem benannten Einstellungstermin aufzunehmen sowie den besprochenen Einstellungsvertrag zu unterschreiben. Dies geschieht in der genannten b. Niederlassung.

b. wird dieses Angebot annehmen, sofern nicht ein triftiger Grund dem entgegensteht, insbesondere der Betriebsrat die Einstellung ablehnt oder b. nachträglich Umstände bekannt werden, deren frühere Kenntnis nicht zum Abschluß dieser Vereinbarung geführt hätte oder die vom Bewerber verlangte Bürgschaft nicht bis zum 20.08.1993 vorliegt.

3. …

4. …

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile einer Bestimmung nichtig oder unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen hiervon unberührt.”

Daraufhin unterzeichnete die Beklagte am 28. Juli 1993 folgende Bürgschaftsurkunde:

„Für alle Ansprüche, die die Firma b. … an Herrn S. … aus dem Beschäftigungsverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund –, insbesondere auch aus Differenzen innerhalb des Fahrzeug-Warenbestandes, einschließlich Zinsen und Kosten hat oder die b. noch erwachsen sollten, übernehme ich hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf DM 5.000,– (i.W.: fünftausend Deutsche Mark) festgelegt.

Die Bürgschaft erlischt spätestens ½ Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des oben erwähnten Hauptschuldners mit b.

Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, daß b. über meine Bonität eine Auskunft einholt.

Anschrift des Bürgen: …”

Die Klägerin macht bei allen Auslieferungsfahrern den Abschluß des Arbeitsvertrags von vorformulierten Bürgschaftserklärungen der hier vorliegenden Art abhängig.

Seit dem 1. September 1993 arbeitete Herr S. (künftig: Arbeitnehmer) als angestellter Verkaufsfahrer für die Klägerin, ohne daß es zur Unterzeichnung eines Einstellungsvertrages kam. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer fristlosen Kündigung der Klägerin am 12. Januar 1994, nachdem der Arbeitnehmer seit dem 20. Dezember 1993 unentschuldigt gefehlt hatte.

Die Klägerin erwirkte gegen den Arbeitnehmer einen rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid vom 19. April 1994 über 5.992,25 DM zuzüglich 8,75 % Zinsen seit dem 4. März 1994. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Schadensersatz aus vertraglicher Mankohaftung, hilfsweise aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung

1.654,57

DM

Vertragsstrafe gem. § 7 des von der Klägerin ständig verwendeten Formulararbeitsvertrags, der eine Vertragsstrafe in Höhe des für den letzten voll gearbeiteten Monat gezahlten „Gesamtbruttomonatsgehalts” ua. bei fristloser arbeitgeberseitiger Entlassung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers vorsieht

2.884,22

DM

Schadensersatz wegen trotz Fristsetzung nicht zurückgegebener Verkäuferausstattung

752,48

DM

Rückgewähr einer Gehaltsüberzahlung für Dezember 1993

500,98

DM

Rückgewähr des zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezahlten Wechselgeldes

200,00

DM.

Da die Zwangsvollstreckung auf Grund des Vollstreckungsbescheids erfolglos blieb, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch. Mit der vom Amtsgericht an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage macht sie ihre Forderungen in der oben genannten Reihenfolge bis zum Betrag von 5.000,00 DM geltend. Sie hat vorgetragen, der Inhalt des formularmäßigen Einstellungsvertrags sei mit dem Arbeitnehmer mündlich vereinbart worden. Dieser habe die geltend gemachten Schäden schuldhaft verursacht, für Dezember 1993 einen Lohnvorschuß von 2.750,00 DM erhalten, der nur zum Teil verdient worden sei, und 200,00 DM Wechselgeld widerrechtlich einbehalten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. April 1994 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde und der Höhe nach bestritten, insbesondere auch die Vereinbarung einer Mankohaftung und einer Vertragsstrafe in Abrede gestellt, und sich auf tariflichen Verfall berufen. Die Bürgschaftserklärung sei unwirksam, ein Anspruch gegen den Bürgen jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat sein klagabweisendes Versäumnisurteil nach rechtzeitigem Einspruch der Klägerin aufrecht erhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch unverändert weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Beklagte für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers nicht einzustehen hat.

I. Als Anspruchsgrund kommt allein der Bürgschaftsvertrag vom 28. Juli 1993 in Betracht. Jedoch ist die Bürgschaft gem. § 9 AGB-Gesetz insgesamt nichtig.

1. Zwischen den Parteien ist ein Bürgschaftsvertrag gem. § 765 Abs. 1 und 2 BGB zustande gekommen.

a) Die Beklagte hat sich als Bürge gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers aus dem künftigen Arbeitsverhältnis mit der Klägerin einzustehen. Gemäß § 765 Abs. 2 BGB konnte die Bürgschaft auch für künftige und bedingte, nämlich von zukünftigen ungewissen Ereignissen abhängige Forderungen übernommen werden.

b) Die Bürgschaft ist ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt. Zweifelhaft kann das nur in Bezug auf die verbürgte Forderung sein. Die Auslegung des Bürgschaftsvertrags muß hier zumindest eine hinreichende Bestimmbarkeit der künftigen Hauptforderung ergeben. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Parteien des Bürgschaftsvertrags sind bei Vertragsabschluß ersichtlich davon ausgegangen, der Arbeitnehmer werde ein Beschäftigungsverhältnis als Verkaufsfahrer bei der Klägerin aufnehmen. Gesichert werden solltenalle Ansprüche der Klägerin gegen den Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis. Zwar mag nicht absehbar gewesen sein, welche Ansprüche im einzelnen aus dem Arbeitsverhältnis entstehen würden; doch läßt sich für etwaige Ansprüche der Klägerin jeweils hinreichend klar beantworten, ob sie aus dem von den Parteien bezeichneten Vertragsverhältnis resultieren oder nicht. Insofern liegt eine „Globalbürgschaft” ohne Rücksicht auf eine bestehende oder konkret bevorstehende Hauptschuld vor, deren Gefahren in anderer Weise als über das Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen werden muß(vgl. BGH 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94 – BGHZ 130, 19, 21 f. mwN; 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97 – ZIP 2000, 65, 67; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 765 Rn. 6, 7; MünchKomm/Habersack BGB 3. Aufl. § 765 Rn. 66 ff., 70; kritisch Staudinger/Horn BGB 13. Bearbeitung § 765 Rn. 32 ff., 42).

c) Die Parteien haben eine betragsmäßige Grenze der Leistungspflicht von 5.000,00 DM vereinbart. Es handelt sich demnach um eine sog. Höchstbetragsbürgschaft. Diese sollte spätestens ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen, war also gem. § 777 BGB zeitlich beschränkt. Die Einrede der Vorausklage ist nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

d) Die gesetzliche Schriftform der §§ 766 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB ist gewahrt. Die Beklagte hat die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt. Die an sich formlos mögliche Annahmeerklärung der Klägerin liegt ebenfalls in schriftlicher Form vor(vgl. nur BGH 16. Dezember 1999 – IX ZR 36/98 – BB 2000, 532 f., zu II 2 der Gründe).

2. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) und des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) stehen der Wirksamkeit der Bürgschaft nicht entgegen.

a) Nach § 1 Abs. 1 HausTWG wird eine auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Über das Recht zum Widerruf ist gem. § 2 HausTWG zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

Eine Bürgschaft kann jedenfalls dann als entgeltlicher Vertrag angesehen werden, wenn der Kunde in der Erwartung bürgt, ihm oder einem bestimmten Dritten entstehe daraus irgendein Vorteil. Im Streitfall besteht allerdings kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte sich im Rahmen eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HausTWG geregelten Fälle verbürgt hat. Die Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. Auch der Hauptschuldner hat sich nicht im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäftes verpflichtet(vgl. BGH 14. Mai 1998 – IX ZR 56/95 – BGHZ 139, 21, 22 ff.; Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. Einl. vor § 1 HausTWG Rn. 6 mwN).

b) Die §§ 4, 15 VerbrKrG verlangen für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge(§§ 1, 3 VerbrKrG) Schriftform sowie bestimmte Angaben zu den Vertragsbedingungen. Entsprechende Mängel können zur Nichtigkeit führen(§§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 2 VerbrKrG). Diese Bestimmungen finden im Streitfall keine Anwendung, weil die Bürgschaft nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes fällt(vgl. BGH 21. April 1998 – IX ZR 258/97 – NJW 1998, 1939 mwN). Eine analoge Anwendung ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht der Sicherung eines unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Kredits diente(vgl. BGH 21. April 1998 aaO; Palandt/Putzo aaO § 1 VerbrKrG Rn. 5).

3. Die Bürgschaft verstößt nicht schon unabhängig von der Wirksamkeit des Bürgschaftsverlangens in der „Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme” gegen § 138 Abs. 1 BGB.

a) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für einen nahen Verwandten übernommene Bürgschaft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und der Bürge durch zusätzliche dem Gläubiger zurechenbare Umstände in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird, so daß ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger selbst Umfang und Tragweite der Haftung verharmlost, ungewöhnliche und schwerwiegende, dem Bürgen ersichtlich unbekannte Haftungsrisiken verschweigt, in vorwerfbarer Weise eine Zwangslage für ihn begründet oder in sonstiger Weise seine Geschäftsunerfahrenheit ausnutzt(BGH 7. März 1996 – IX ZR 43/95 – ZIP 1996, 702 ff., zu I der Gründe; 25. April 1996 – IX ZR 177/95 – BGHZ 132, 328, 329 f.; 13. Juni 1996 – IX ZR 229/95 – ZIP 1996, 1289 f.; 18. September 1997 – IX ZR 283/96 – BGHZ 136, 347, 350 f.; 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97 – ZIP 1998, 1905, 1906 f.; 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97 – ZIP 2000, 65 f.; 16. Dezember 1999 – IX ZR 36/98 – BB 2000, 532, 533 alle mwN).

Die Beklagte hat weder behauptet, die Bürgschaft übersteige ihre Leistungsfähigkeit, noch eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit dargetan. Die Klägerin hat zwar Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, indem sie den Abschluß des Arbeitsvertrags von dem Vorliegen (irgend)einer Bürgschaftserklärung abhängig gemacht hat. Ob und inwieweit dadurch auch für die Beklagte eine Zwangslage entstanden ist, ist aber nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Von einem unerträglichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern kann jedenfalls angesichts der Größenordnung der Bürgschaft von höchstens 5.000,00 DM keine Rede sein.

b) Eine Bürgschaft kann auch dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sich der Vertrag bei vernünftiger Betrachtungsweise als wirtschaftlich sinnlos erweist, weil selbst aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer Haftung dieses Umfangs besteht(BGH 25. April 1996 aaO S 330 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht schon deswegen erfüllt, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung weder die Bonität der Beklagten noch überhaupt deren Existenz geprüft hat. Denn die Bürgschaft bot nach den bei Vertragsschluß erkennbaren Umständen immerhin die Möglichkeit des Zugriffs auf eine zusätzliche Haftungsmasse mit nennenswerter wirtschaftlicher Bedeutung im Hinblick auf die Hauptforderung(vgl. BGH 25. April 1996 aaO S 330 f.).

4. Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß zu, mit dem sie die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abwehren könnte. Sie hat einen solchen Anspruch auch nicht geltend gemacht. Dem Gläubiger obliegen gegenüber dem künftigen Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Aufklärung über das Bürgschaftsrisiko, weil dieses allgemein bekannt ist und durch die Schriftform(§ 766 BGB) offengelegt wird(BGH 15. April 1997 – IX ZR 112/96 – ZIP 1997, 1058, 1060; 28. Oktober 1999 aaO). Dem steht das von der Klägerin offenbar eingeschlagene Verfahren, nämlich das Bürgschaftsformular an den Arbeitsplatzbewerber auszugeben und unterzeichnet wieder entgegenzunehmen, nicht entgegen. Auch unter diesen Umständen konnte die Klägerin davon ausgehen, der Bürge habe sich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere den vorgesehenen Arbeitsvertrag des Verkaufsfahrers und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ausreichend unterrichtet. Notfalls hätte die Beklagte wegen Einzelheiten des abzuschließenden Arbeitsvertrags sowie wegen der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin nachfragen können.

5. Der Bürgschaftsvertrag der Parteien hält der Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nicht stand.

a) Bei dem von den Parteien unterzeichneten Bürgschaftsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin iSv. § 1 AGB-Gesetz (sogenannter Formularvertrag). Die Klägerin hat diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags gestellt. Eine Individualvereinbarung(§ 1 Abs. 2 AGB-Gesetz) liegt nicht vor.

b) Eine Anwendung von § 3 AGB-Gesetz kommt nicht in Betracht.

Nach § 3 AGB-Gesetz werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits(BGH 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94 – BGHZ 130, 19, 24 ff.; 18. Januar 1996 – IX ZR 69/95 – BGHZ 132, 6, 8; 16. Dezember 1999 – IX ZR 36/98 – BB 2000, 532, 533 f.; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 3 AGBG Rn. 2, 3). Überraschend ist etwa die Ausdehnung der für einen Kredit übernommenen Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditgebers(BGH 18. Mai 1995 aaO S 26 ff.; Palandt/Sprau aaO Rn. 20; Staudinger/Horn aaO Rn. 49 alle mwN).

Nach diesen Maßstäben liegt in dem Bürgschaftsvertrag vom 28. Juli 1993 keine überraschende Klausel. Die Bürgschaft sollte von vornherein gerade für das künftige Arbeitsverhältnis, und zwar für alle Ansprüche aus diesem bis zur Höhe von 5.000,00 DM, übernommen werden. Andere Erwartungen konnte die Beklagte, auch nach der Gestaltung des Vertragsformulars, nicht haben. Eines der wesentlichen Haftungsrisiken, Differenzen innerhalb des Fahrzeug-Warenbestands, wurde ausdrücklich genannt. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, der Arbeitsvertrag habe ungewöhnliche Bestimmungen enthalten, die zu einer überraschenden Ausdehnung der Bürgenverpflichtung geführt hätten. Dasselbe gilt für die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, welche Erwägungen die Beklagte zur Übernahme der Bürgschaft bewogen haben. In jedem Falle mußte die Beklagte aber nach der klaren Regelung des Vertrags mit einer Inanspruchnahme bis zur Höhe von 5.000,00 DM wegen sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis rechnen.

c) Die Vereinbarung einer Bürgschaft füralle künftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auch unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 5.000,00 DM gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Deshalb hat die Beklagte für keine der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers einzustehen.

aa) Nach § 9 Abs. 1 und 2 AGB-Gesetz sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden. Darin liegt keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion. Das Verbot gilt nur für die Wirksamkeitsprüfung innerhalb einer Fallgruppe(BGH 9. Februar 1990 – V ZR 200/88 – BGHZ 110, 241, 244; 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97 – ZIP 2000, 65, 67 jeweils mwN).

bb) Eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung – auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft – über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlaß der Verbürgung war, hinaus auf künftige Ansprüche ausdehnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unwirksam. Sie verstößt gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Da objektiver Anlaß der Bürgschaftsübernahme das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist, führt die formularmäßige Abweichung von dem gesetzlichen Verbot der Fremddisposition zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen. Zum einen ist eine solche weite Zweckerklärung mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Zum anderen wird die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, weil wesentliche Rechte des Bürgen, die sich aus der Natur des Bürgschaftsvertrages ergeben, eingeschränkt werden. Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt hat(BGH 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94 – BGHZ 130, 19, 31 ff.; 18. Januar 1996 – IX ZR 69/95 – BGHZ 132, 6, 8 ff.; 7. März 1996 – IX ZR 43/95 – ZIP 1996, 702, 704; 13. Juni 1996 – IX ZR 229/95 – ZIP 1996, 1289, 1290; 13. November 1997 – IX ZR 289/96 – BGHZ 137, 153, 155 ff.; 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97 – ZIP 1998, 1349 f.; 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97 – ZIP 2000, 65, 66, 67; MünchKomm/Habersack aaO Rn. 72 ff. mwN).

cc) Der Streitfall betrifft nicht die Ausdehnung der Bürgenhaftung, sondern von vorneherein nur das Versprechen eines Einstehens für künftige Verbindlichkeiten. Auch zukünftige Ansprüche können den Anlaß für eine wirksame formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft geben. Jedoch muß der Bürge schon bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags erkennen können, aus welchem Grunde und bis zu welcher Höhe die Forderungen entstehen werden. § 9 AGB-Gesetz schließt zwar nicht generell aus, daß eine formularmäßig auf alle Forderungen aus einer Vertragsverbindung bezogene Bürgschaft auch einen zukünftigen Anspruch wirksam erfaßt. Das berechtigte Interesse des Bürgen, nicht für Forderungen einstehen zu müssen, deren Inhalt und Umfang er nicht absehen kann, ist bei zukünftigen Ansprüchen aber nur dann gewahrt, wenn der Kreis der Hauptschulden, auf die sich seine Verpflichtung bezieht, von Anfang an klar und übersichtlich abgesteckt ist. Der Bürge muß wissen, welche nach Gegenstand und Grund individualisierten Forderungen in die Haftung einbezogen werden sollen, damit er genau erkennen kann, welches Risiko er in dieser Hinsicht auf sich nimmt. Das gilt in gleicher Weise, wenn die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt wird(BGH 13. Juni 1996 aaO S 1291; 2. Juli 1998 aaO S 1350; 28. Oktober 1999 aaO S 67).

dd) Die Bürgschaft für „alle Ansprüche” der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis einschließlich der, die ihr „noch erwachsen sollten”, ist nicht gem. § 8 AGB-Gesetz von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gilt § 9 AGB-Gesetz nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die weite Bürgschaftsverpflichtung beschreibt hier nicht lediglich eine Hauptleistungspflicht. Darin, daß sich jemand ohne Beschränkung für die künftigen Verbindlichkeiten eines anderen verbürgt, liegt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BGH 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94 – BGHZ 130, 19, 31 f.; 18. Januar 1996 – IX ZR 69/95 – BGHZ 132, 6, 9; 13. Juni 1996 aaO S 1290; Horn ZIP 1997, 525, 528 ff.; Trapp ZIP 1997, 1279, 1281 f.; Staudinger/Horn aaO Rn. 50 f.).

ee) Danach bestand jedenfalls gegenüber der Beklagten als Privatperson kein anerkennenswertes Interesse der Klägerin,alle künftigen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis in die Bürgschaft einzubeziehen und absichern zu lassen. Das künftige Arbeitsverhältnis konnte eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche der Klägerin gegen den Arbeitnehmer aus ganz verschiedenartigen Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen hervorbringen. Ansprüche konnten im Zusammenhang mit der Arbeitspflicht, vielfältigen Nebenpflichten oder rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen stehen. Die Beklagte konnte die Art und die jeweilige Höhe solcher Ansprüche typischerweise nicht übersehen, da im Bürgschaftsformular keine ausreichende Bezeichnung und Eingrenzung erfolgt war. Gegenstand und Umfang des übernommenen Risikos hätten insbesondere bezüglich der Vertragsstrafe, der Mankoabrede, der Auszahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse, der speziellen Arbeitspflicht und der sich daraus ergebenden besonderen Haftungsrisiken herausgestellt werden müssen. Eine Globalsicherung der hier vorliegenden Art konnte die Klägerin unter Umständen auch dazu veranlassen, Vorschüsse „großzügig” zu gewähren und gebotene Kontrollen der Arbeit zu vernachlässigen. Während der Bürge bei einem zu sichernden Darlehen regelmäßig den Bestand der Hauptschuld leicht überprüfen kann, ist für ihn die Berechtigung der zukünftigen Ansprüche gegen den Arbeitnehmer kaum überschaubar. Das stellt eine zusätzliche Benachteiligung für ihn dar. Insgesamt bestand danach kein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, die Verpflichtung der Beklagten formularmäßig auf alle künftigen Ansprüche gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu erstrecken, ohne die Forderungen in einer Weise zu bestimmen, die die Abschätzung des zu übernehmenden Risikos erlaubte. Ein besonderes Interesse der Beklagten an der Sicherung des Arbeitsverhältnisses wie etwa bei Geschäftsführern und Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten „ihrer” Gesellschaft einstehen wollen(vgl. nur BGH 28. Oktober 1999 aaO S 67), lag nicht vor. Danach ergibt sich eine Haftung allenfalls für bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags schon bestehende Forderungen; solche gab es aber nicht.

II. Ist die Bürgschaft gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksam, kann die Bedeutung der Sicherungsabrede(vgl. BGH 24. September 1998 – IX ZR 371/97 – BGHZ 139, 325, 328) zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer für die Bürgenverpflichtung der Beklagten dahinstehen. Hält man mit dem Landesarbeitsgericht das Bürgschaftsverlangen der Klägerin gemäß der „Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme” auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung wegen unbilliger Erschwerung des Abschlusses des Arbeitsvertrags für unwirksam(§§ 138 Abs. 1, 242 BGB), so muß der Bürgschaftsvertrag nicht schondeshalb ebenfalls unwirksam sein(aA offenbar Schiek BB 1997, 310, 317). Die Anwendung von § 139 BGB würde voraussetzen, daß ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist. Zweifellos liegen aber zwei verschiedene Rechtsgeschäfte vor. Um eine Sittenwidrigkeit auf Grund der Motive und Absichten der Parteien anzunehmen, dürfte es an ausreichendem Sachvortrag fehlen. Auch die Voraussetzungen einer einredeweise geltend zu machenden Anfechtung wegen Drohung(§ 123 BGB) sind nicht dargelegt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, sie sei durch die Erklärung der Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer, diesen nur bei Vorlage der Bürgschaftserklärung einzustellen, selbst in eine Zwangslage(§ 124 Abs. 2 BGB) geraten. Auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-Relation kommt es deshalb nicht an. Schließlich ist die Anwendung des § 768 BGB nach Auffassung des Senats problematisch(vgl. etwa Palandt/Sprau aaO Einführung vor § 765 Rn. 4; BGH 20. April 1989 – IX ZR 212/88 – BGHZ 107, 210, 212 ff.).

III. Das Landesarbeitsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht den Bestand der Hauptschuld(§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht geprüft und keine näheren Feststellungen hierzu getroffen.

IV. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Harnack, Brückmann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 27.04.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BB 2000, 1039

BB 2000, 1628

DB 2000, 1570

DB 2000, 979

NJW 2000, 3299

NWB 2000, 1953

ARST 2000, 190

ARST 2000, 274

EWiR 2000, 855

FA 2000, 228

FA 2000, 262

FA 2000, 321

JR 2001, 352

KTS 2000, 653

NZA 2000, 940

ZIP 2000, 1351

ZTR 2000, 476

AP, 0

AuA 2000, 282

JA 2001, 94

JuS 2001, 94

MDR 2000, 1382

RdW 2000, 706

ZBB 2000, 340

AuS 2001, 60

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