Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Paraphe reicht als Unterschrift unter bestimmende Schriftsätze nicht aus; dies gilt auch, soweit ein Schriftsatz per Telefax übermittelt wird (entgegen den Bedenken des BFH, Beschluß vom 29. November 1995 – X B 56/95 – DB 1996, 557).

 

Normenkette

ArbGG § 11 Abs. 2, § 72 Abs. 5; ZPO § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 553 Abs. 2, § 554 Abs. 5, § 130 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 07.01.1994; Aktenzeichen 3 Sa 2/92)

ArbG Hamburg (Urteil vom 25.10.1991; Aktenzeichen 9 Ca 194/91)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Januar 1995 – 3 Sa 2/92 – wird als unzulässig verworfen.
  • Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 1. Oktober 1978 und über den 31. März 1991 hinaus in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Fremdsprachenlektorin auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT steht.

Die Klägerin, in Gibraltar geborene britische Staatsbürgerin, war seit dem Wintersemester 1978/79 als Lehrbeauftragte für Spanisch im Zentralen Fremdspracheninstitut (ZFI) der Universität Hamburg der Beklagten tätig. Im Sommersemester 1988 war sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 29. März 1988 befristet vom 1. April 1988 bis zum 30. September 1988 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Tätigkeit eines Lektors vertretungsweise für einen beurlaubten Mitarbeiter eingesetzt.

In der Zeit danach wurden der Klägerin – meist für vier Semesterwochenstunden – wiederum Lehraufträge erteilt. Im Sommersemester 1991 war für die Klägerin an sich ein Kurs von vier Semesterwochenstunden eingeplant. Ihr wurde jedoch im November 1990 mitgeteilt, daß für sie kein Kurs vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 4. März 1991 bot die Beklagte der Klägerin dann für das Sommersemester 1991 einen zweistündigen Lehrauftrag an. Die Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 12. April 1991 unter Vorbehalt an.

Die Klägerin meint, sie stehe als Fremdsprachenlektorin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, und zwar als Vollzeitkraft mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT. Sie hat vorgetragen: Sie sei nach deutschem, mindestens aber nach EG-Recht Arbeitnehmerin. § 22 Abs. 3 Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG), wonach “Lehrbeauftragte … in einem öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis” stehen, spräche nicht dagegen, weil das Arbeitsverhältnis bereits im Wintersemester 1978/79, also vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden habe und weil die Erteilung der Lehraufträge an sie, die Klägerin, einen Rechtsformmißbrauch darstelle. Im Sprachbereich würden die Lehraufträge entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 HmbHG nicht zur Ergänzung des Lehrangebots erteilt, sondern machten im wesentlichen das Lehrangebot aus. Zudem sei sie durch die Vorgaben der Beklagten gehindert, ihre Lehraufgaben selbständig wahrzunehmen, wie dies § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbHG bestimme.

Ihre Arbeitnehmereigenschaft folge auch aus EG-Recht. Ihre Behandlung durch die Beklagte verstoße u.a. gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 48 Abs. 2 EG-Vertrag eine besondere Ausprägung erfahren habe. 85 % des Lehrpersonals im Zentralen Fremdspracheninstitut seien Ausländer. Durch den Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeit der aufeinanderfolgenden und jeweils auf sechs Monate befristeten Lehraufträge schließe die Beklagte sie vom System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik aus. Auch liege eine mittelbare Diskriminierung als Frau im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag vor. Durch die Erteilung von Lehraufträgen im Zentralen Fremdspracheninstitut würden erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, da zumindest in der Sprachvermittlung erheblich mehr Frauen als Männer als Lehrbeauftragte tätig seien. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebiete es, den Begriff des Arbeitsverhältnisses auch für das nationale Recht nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrecht gelten.

Die Klägerin hat ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht dahin erläutert, daß mit dem Begriff “Arbeitsverhältnis” im Sinne der gestellten Anträge ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Grundsätze des deutschen Arbeitsrechts gemeint sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  • festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 1. Oktober 1978 ein Arbeitsverhältnis besteht;
  • festzustellen, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das über den 31. März 1991 hinaus fortbesteht;
  • festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 1. Oktober 1978 ein Arbeitsverhältnis als Fremdsprachenlektorin besteht (BAT Vergütungsgruppe IIa).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klägerin stehe als Lehrbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitnehmer begriff des Art. 48 EG-Vertrag sei zwar weiter als der deutsche Arbeitnehmerbegriff. Jedoch sei die Klägerin auch nach dieser Vorschrift nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, weil es an der Voraussetzung einer Tätigkeit nach Weisung fehle. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, daß auch deutsche Beamte Arbeitnehmer im Sinne des Art. 48 EG-Vertrag sein könnten, schließe die Klägerin zu Unrecht, das europäische Recht wirke unmittelbar in der Weise, daß deutsche Beamte auch Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Rechts seien. Selbst wenn aber Art. 48 und 119 EG-Vertrag auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwenden seien, lägen die Voraussetzungen für eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres Geschlechts nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit bejaht und die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie “begehre auch die Feststellung, im europarechtlichen Sinne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen”. Hilfsweise hat sie beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Sie hat weiter angeregt, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

I.1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Revisions- und Revisionsbegründungsschrift von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (§ 11 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 553 Abs. 2, § 554 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BAGE 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 1a der Gründe). Bei Einreichung von Schriftsätzen per Telefax oder Telebrief muß der Rechtsmittelführer das tun, was technisch möglich ist, um die Anforderungen der eigenhändigen Unterschrift zu erfüllen. Der als Vorlage für die Telekopie dienende Schriftsatz muß die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalt tragen. Diese muß auf der bei Gericht eingehenden Kopie wiedergegeben sein.

2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß das Original der Revisionsschrift gleichermaßen wie das Original der Revisionsbegründungsschrift vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt S…, eigenhändig unterschrieben worden sind.

Beide Schriftsätze sind vom Ehemann der Klägerin, dem nur in A… zugelassenen Rechtsanwalt P…, verfaßt. Er hat sie auch unterschrieben und per Telefax an das Bundesarbeitsgericht übermittelt. Seine Unterschrift genügt nicht, denn er ist kein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt. Die Revisionsschrift trägt dazu eine Unterschrift mit Stempel “B. S…”, die wie folgt aussieht:

Die Revisionsbegründung ist dagegen auf ganz andere Weise, nämlich wie folgt unterfertigt worden:

Diese Unterschiede erweckten erhebliche Bedenken des Senats. Die Klägerin hat sie nicht ausgeräumt. Nach einem vorab gegebenen rechtlichen Hinweis hat Rechtsanwalt S… mit Schriftsatz vom 24. Februar 1996 – ebenso wie später auch der Ehemann der Klägerin – die Echtheit seiner beiden Unterschriften bestätigt. Diesen Schriftsatz hat Rechtsanwalt S… zweifach unterzeichnet, nämlich wie folgt:

Vergleicht man aber diese beiden Schriftzüge mit denen in der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift enthaltenen, so ergibt sich folgendes: Die Langfassung der Unterschrift auf dem Schriftsatz vom 24. Februar 1996 weicht in wesentlichen Punkten von der Unterschrift auf der Revisionsschrift ab. So sind die Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen jeweils auf verschiedene Weise geschrieben. Auch im übrigen gibt es Unterschiede, etwa in der Größe. Dasselbe gilt für den kurzen Schriftzug. Im Revisionsbegründungsschriftsatz ähnelt er einem flüssig geschriebenen W… mit abgerundeten Bögen, während der kurze Schriftzug im Schriftsatz vom 24. Februar 1996 keinerlei Ähnlichkeit mit einem W… aufweist.

Der Senat verkennt nicht, daß ein und dieselbe Person nicht immer in derselben Weise unterschreibt. Hier sind aber die Unterschiede nicht nur zwischen Kurz- und Langform, sondern auch zwischen den beiden Kurz- und den beiden Langformen so groß, daß die Bedenken des Senats durch den Schriftsatz von Rechtsanwalt S… vom 24. Februar 1996 nicht nur nicht ausgeräumt, sondern sogar verstärkt worden sind. In den Schriftsätzen, die er in den Vorinstanzen eingereicht hat, hat Rechtsanwalt S… nie die Langform, sondern nur die Kurzform verwendet.

Die Klägerin ist der Anregung des Senats nicht nachgekommen, Kopien anderer von Rechtsanwalt S… in anderen Verfahren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen mit seiner Unterschrift vorzulegen.

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Telekopievorlagen sowohl der Revisions- als auch der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt S… unterzeichnet worden sind, ist die Revision unzulässig. Denn der Schriftzug unter dem Revisionsbegründungsschriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es handelt sich um eine bloße Paraphe.

a) Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, daß der Schriftsatz von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung vorgetragen wird. Die Unterschrift muß daher ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Es genügt vielmehr, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG Urteil vom 29. Juli 1981 – 4 AZR 632/79 – AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BAGE 47, 285, 291 = AP, aaO; BGH Urteil vom 13. Mai 1992 – VIII ZR 190/91 – AP Nr. 7 zu § 212a ZPO).

Dabei dürfen aber, wie in der Rechtsprechung und Literatur vielfach betont wird, in das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Senats vom 13. Februar 1969 – 5 AZR 368/68 – AP Nr. 1 zu § 130 ZPO; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 – I ZR 114/74 – NJW 1975, 1705, 1706). Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nichts. Es muß sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen läßt, daß der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 1984 – VI ZB 11/84 –, – VI ZB 12/84 – VersR 1985, 59, 60; BGH Urteil vom 6. Februar 1985 – I ZR 235/83 – VersR 1985, 570, 571; Urteil vom 18. Januar 1996 – III ZR 73/95 – BB 1996, 612). Die Unterschrift muß also sichtbar werden lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer sog. Paraphe handelt (BAG Urteil vom 29. Juli 1981 – 4 AZR 632/79 – AP Nr. 46 zu § 518 ZPO).

b) Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. November 1995 (– X B 56/95 – DB 1996, 557) Kritik an dieser bisher einhellig vertretenen Auffassung geübt. Er hat darauf verwiesen, daß bei Übermittlung der Schriftsätze durch die modernen Telekommunikationsmittel die Echtheit der Unterschrift kaum gewährleistet sei und angedeutet, daß bei Telekopien die vollständige Unterschrift verzichtbar sein könnte. Diese Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dieser Beschluß verpflichtet den Senat nicht zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG. Der Bundesfinanzhof hat darin nur Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung geäußert, aber keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.

Die Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung sind im übrigen nicht begründet. Wie ausgeführt, soll die eigenhändige Unterschrift dem Nachweis dienen, daß der Schriftsatz von einer postulationsfähigen Person in eigener Verantwortung vorgetragen wird. Das hat seinen guten Sinn, wie gerade der Streitfall anschaulich zeigt. Sowohl die Revisions- als auch die Revisionsbegründungsschrift sind – unstreitig – vom Ehemann der Klägerin verfaßt, unterschrieben und dem Bundesarbeitsgericht per Telefax übersandt worden. Dieser ist aber nur in A…, nicht aber in der Bundesrepublik als Rechtsanwalt zugelassen. Angesichts dieser Umstände konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt S… nur mit seiner vollen Unterschrift zum Ausdruck bringen, daß er den nicht von ihm verfaßten Revisionsbegründungsschriftsatz in eigener Verantwortung vorträgt. Eine Paraphe wie die auf dem Revisionsbegründungsschriftsatz – unterstellt, sie sei von Rechtsanwalt S… geschrieben – deutet auf ein flüchtiges Abzeichnen, nicht aber auf die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der bereits vom Ehemann der Klägerin unterschriebenen Revisionsbegründung hin.

Dem Bundesfinanzhof ist zuzugeben, daß sich durch die Zulassung der modernen Telekommunikationsmittel die Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten für Parteien und Parteienvertreter vergrößert haben. Das kann aber kein Grund sein, auf das Unterschriftserfordernis auch insoweit zu verzichten, als es die Technik der Übermittlung nicht erfordert, und auf diese Weise zusätzlich zu den bestehenden noch weitere Manipulationsmöglichkeiten zu eröffnen.

II. Insoweit, als die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne zu sein, kann die Revision auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung handelt.

Streitgegenstand in der Berufungsinstanz war nach der ausdrücklichen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausschließlich die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Grundsätze des deutschen Rechts besteht. Dagegen war nicht Streitgegenstand die Frage, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 48, 119 EG-Vertrag anzusehen ist. Die Parteien stritten also in der Berufungsinstanz nicht darüber, ob das öffentlich-rechtliche Lehrauftragsverhältnis bzw. die öffentlich-rechtlichen Lehrauftragsverhältnisse zu Recht befristet worden sind und ob es einen nach Art. 48 Abs. 2 oder Art. 119 EG-Vertrag unzulässige Diskriminierung darstellt, daß die Klägerin in ihrem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sozial nicht abgesichert ist. Wenn die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne zu sein, so handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand.

III. Im übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, daß das Landesarbeitsgericht Hamburg die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nach deutschem Arbeitsrecht zutreffend verneint hat. Es hat sich dabei an die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze gehalten (Urteil vom 23 Juni 1993 – 5 AZR 248/92 – AP Nr. 10 zu § 128 ZPO; Beschluß vom 22. September 1995 – 5 AZB 19/95 –, n.v.). Aus europarechtlichen Vorschriften (Art. 48 Abs. 2, Art. 119 EG-Vertrag) folgt nichts anderes. Selbst wenn die Klägerin Arbeitnehmerin im Sinne der genannten Vorschriften wäre, ergäbe sich daraus nicht, daß sie sich auch in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht befindet. Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag ist auch auf nach deutschem Recht öffentlichrechtliche Beschäftigungsverhältnisse anwendbar.

 

Unterschriften

Schliemann, Reinecke, Bepler, Dr. Kolb, Kreienbaum

 

Fundstellen

Haufe-Index 872505

NJW 1996, 3164

NZA 1996, 1115

AP, 0

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