Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldüberzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt ein Ruhegeldberechtigter schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung über den Bezug anderweitiger öffentlicher Renten nicht nach, die der Versorgungsträger anrechnen darf, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz entspricht der Ruhegeldüberzahlung.

2. Hat der Versorgungsberechtigte seine Auskunftspflicht nur fahrlässig verletzt, so ist der Erstattungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Erstattungsforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 819 Abs 1 BGB nur bei Kenntnis des Empfängers vom mangelnden Rechtsgrund ausgeschlossen wären.

3. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers wegen Verletzung der Auskunftspflichten des Versorgungsberechtigten verjähren in 30 Jahren.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 387-388, 812, 819, 242; RuheGG HA §§ 1, 30

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.11.1987; Aktenzeichen 4 Sa 31/87)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 15.01.1987; Aktenzeichen 12 Ca 276/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Ruhegelder.

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin stand von 1958 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand am 30. September 1974 an der Hochschule für Musik in Hamburg in Diensten der Beklagten. Sie führte die Amtsbezeichnung "Professorin". Seit dem 1. Oktober 1974 bezieht sie Ruhegeld nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 31. Juli 1973 (HAGVBl 1 S. 373) zunächst in Höhe von 1.657,35 DM. In § 26 RGG ist vorgesehen, daß bei der Bemessung der Versorgung die Rente aus der Versicherung des Arbeitnehmers in der Versorgung für staatliche Angestellte, in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter sowie in der Knappschaftsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich aller Zuschüsse mitzuzählen ist. Aufgrund einer Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte die BfA am 10. April 1975 rückwirkend vom 1. August 1974 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 554,30 DM, die in der Folgezeit angepaßt wurde. Von dieser Rentenbewilligung unterrichtete die Klägerin die Beklagte nicht.

Im Jahre 1984 überprüfte die Beklagte ihre Ruhegeldzahlungen. Sie forderte die Klägerin auf, sich über ihre Rentenansprüche zu erklären und stellte seit Dezember 1984 weitere Zahlungen an die Klägerin ein. Im März 1985 ermittelte sie für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 eine Überzahlung von 28.913,55 DM. Diesen Betrag verlangte sie von der Klägerin. Als diese nicht zahlte, verrechnete sie ihre Rückforderung mit den zu zahlenden Ruhegeldern bis Februar 1986. Die Klägerin ist bereit, die Überzahlungen der letzten vier Jahre in Höhe von 11.283,26 DM zurückzuzahlen.

Hierzu hat sie vorgetragen: Sie habe das gezahlte Ruhegeld für ihren Lebensunterhalt verbraucht und sei entreichert. Ihre BfA-Rente habe unter 1.000,-- DM gelegen. Einnahmen aus Lehraufträgen habe sie seit 1984 nicht mehr; sie hätten eingangs monatlich 3.109,46 DM ausgemacht. Infolge der völligen Zahlungseinstellung habe sie einen Kredit aufnehmen müssen; sie sei zu einer möglichen Sozialhilfeempfängerin gemacht worden. Die Beklagte verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn sie alle Überzahlungen seit 1974 zurückverlange. In jedem Falle erhebe sie die Einrede der Verjährung. Sowohl nach dem Gesetz über eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte in der Fassung vom 3. Oktober 1972 (HAGVBl 1 S. 203) als auch nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften seien die Forderungen der Beklagten in vier Jahren verjährt. Soweit die Rückzahlungsforderungen der Beklagten verjährt seien (28.913,55 DM minus 11.283,26 DM), sei die Beklagte wieder zur Auszahlung verpflichtet. Da sie ständig Bankkredit in Anspruch nehme, sei der Rückzahlungsbetrag mit 9 % zu verzinsen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

17.630,19 DM nebst 9 % Zinsen seit dem

15. Februar 1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihre Rückzahlungsansprüche weder verjährt seien noch ihre Erhebung treuwidrig sei. Sie hat bestritten, daß die Klägerin entreichert sei. Im übrigen komme es hierauf nicht an, weil die Klägerin sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne, da sie bösgläubig gewesen sei. Sie habe die Klägerin jährlich darauf hingewiesen, daß sie anderweitige Bezüge aus öffentlichen Kassen angeben müsse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Begrenzung des Zinsanspruchs der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung anstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, der Beklagten die Ruhegeldüberzahlungen zurückzuzahlen. In welchen Raten die Rückzahlung erfolgen muß, kann noch nicht beurteilt werden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die Beklagte wegen der Ruhegeldüberzahlung nicht nur mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB), sondern auch mit Schadenersatzansprüchen gegen die Forderung der Klägerin auf Ruhegeldzahlung aufrechnen kann (§§ 387, 388 BGB).

1. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu.

a) Nach § 30 RGG sind die Versorgungsempfänger verpflichtet, die Höhe der nach §§ 26 und 27 RGG anrechenbaren Versorgungsbezüge sowie den Beginn der Zahlungen und spätere Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von ihrer ausdrücklichen Regelung als vertragliche Nebenpflicht des Versorgungsempfängers. Anzurechnen war auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin. Hieran ändert sich nicht deswegen etwas, weil durch die freiwillige Beitragszahlung erst die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und der Rentenanspruch erwachsen ist (BAG Urteil vom 19. Februar 1976 - 3 AZR 212/75 - AP Nr. 171 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Darüber, welche Rentenanteile angerechnet werden sollen, streiten die Parteien nicht.

b) Gegen ihre Auskunfts- und Informationspflicht hat die Klägerin fortgesetzt und zumindest fahrlässig verstoßen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin ist von der Beklagten bei den jährlichen Versorgungsmitteilungen aufgefordert worden, über ihre anderweitigen Versorgungsbezüge Auskunft zu geben. Auch von einer Musikerin und Musikpädagogin muß bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt erwartet werden, daß sie ihre Rentenmitteilungen durchliest. Damit kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht geäußert hat, außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie "ein kompletter Idiot".

c) Die Klägerin ist verpflichtet, den der Beklagten aus der Pflichtverletzung erwachsenden Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Hätte die Klägerin die Auskünfte korrekt erteilt, hätte die Beklagte bei der Ruhegeldberechnung die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 RGG berücksichtigen können und berücksichtigt. In diesem Falle wäre eine Rentenüberzahlung nicht eingetreten. Der zu ersetzende Schaden entspricht den geleisteten Rentenüberzahlungen.

2. Die Erstattungsforderung ist weder ganz noch teilweise ausgeschlossen.

a) Die Beklagte trifft bei der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist (§ 254 BGB). Die Beklagte hat die Klägerin beständig auf die Anrechnung anderweitiger gesetzlicher Versorgungsbezüge hingewiesen. Dies war ausreichend. Die Beklagte brauchte nicht von Amts wegen die Sozialversicherungsdaten der Klägerin zu ermitteln. Dies führte zu einer unerträglichen Belastung der Privatsphäre des Arbeitnehmers.

b) Die Rückzahlungsforderungen der Beklagten sind nicht nach § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Nachweis der Bösgläubigkeit nicht gelungen ist. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung vom Empfang oder der Erlangung der Kenntnis ihres mangelnden Rechtsgrundes an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Die Vorschrift des § 819 Abs. 1 BGB gilt unmittelbar nur für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, dagegen nicht für Ansprüche aus Vertragsverletzung.

Allerdings wird im Schrifttum gelegentlich die Auffassung vertreten, daß Rückzahlungsansprüche aus fahrlässiger Vertragsverletzung bei fehlerhafter Gutschrift auf einem Girokonto verdrängt würden, wenn nicht die Voraussetzungen von § 819 Abs. 1 BGB vorliegen. Denn anderenfalls würde die Schutzgrenze des § 819 Abs. 1 BGB unterlaufen, nach der nur positive Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit und nicht schon leichte Fahrlässigkeit zum Schadenersatzanspruch führe (vgl. Blaurock, NJW 1984, 1, 3; Canaris in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. 1978, Anhang nach § 357 Bankvertragsrecht, Anm. 221 Abs. 2). Es mag schon zweifelhaft sein, ob dieser zum Bankvertragsrecht entwickelten Auffassung zu folgen ist (dagegen BGH Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77 - NJW 1978, 2149, zu II 2 der Gründe). Ihr ist jedenfalls für arbeitsrechtliche Rückzahlungsansprüche nicht zu folgen, wenn die Überzahlungen nur durch Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ausgelöst worden sind.

c) Der Schadenersatzanspruch der Beklagten ist nicht wegen Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. § 818 Abs. 3 BGB ist weder unmittelbar noch mittelbar auf Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung anzuwenden. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung soll denjenigen schützen, der im Vertrauen auf eine Leistung diese verbraucht hat. Nicht schutzwürdig ist aber derjenige, der durch sein Verhalten erst die Leistung herbeigeführt hat.

3. Die Schadenersatzansprüche der Beklagten sind weder verwirkt noch verjährt.

a) Eine Forderung kann verwirken, wenn der Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat und wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, sie werden nicht mehr geltend gemacht und ihm nicht zuzumuten ist, sie noch zu erfüllen (BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; seither ständig). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Klägerin wurde über zehn Jahre aufgefordert, anderweitige Versorgungsbezüge anzugeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auf Rückforderungsansprüche verzichten würde, wenn sie die Anrechnungsmöglichkeit ermittelte.

b) Ebensowenig sind die Ansprüche der Beklagten verjährt.

Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 (HAGVBl 1 S. 379) stützt, übersieht sie, daß sie von dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfaßt wird. Das Gesetz gilt nur für Ruhegeldempfänger, Witwen, Witwer und Waisen, die im Monat März 1957 anspruchsberechtigt waren. Das war die Klägerin noch nicht. Entgegen ihrer Auffassung kann § 15 dieses Gesetzes auch nicht entsprechend angewandt werden. Die aufgrund dieses Gesetzes erbrachten Leistungen sind solche der ersetzenden Sozialversicherung und haben mit Zusatzversorgungsverpflichtungen der Beklagten nichts zu tun.

c) Auch aufgrund der allgemeinen Verjährungsvorschriften sind die Erstattungsforderungen der Beklagten nicht verjährt.

Forderungen aus positiver Vertragsverletzung verjähren in 30 Jahren (BAG Urteil vom 24. März 1961 - 1 AZR 477/59 - AP Nr. 1 zu § 195 BGB; BGH Urteil vom 13. Februar 1989 - II ZR 209/88 - NJW 1989, 2055, 2057). Diese Frist ist eingehalten, unabhängig davon, ob die Verjährungsfrist bereits 1974 oder erst 1984 beginnt.

Die Verjährungsfrist ist nicht durch § 197 BGB abgekürzt. Hiernach verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehältern, Unterhaltsbeträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind solche, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Zweck der Verjährungsabkürzung ist es zu verhindern, daß ein Ratenschuldner durch Auflaufen von Raten in seiner Finanzkraft erschüttert wird. Bei der als Rückzahlung aus Vertragsverletzung geschuldeten Ruhegehaltsüberzahlung handelt es sich aber nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, sondern um das Auflaufen von Schäden. Nach Wortlaut und Zweck ist mithin eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht gerechtfertigt. Dies verbietet sich im übrigen schon deswegen, weil es zu Wertungswidersprüchen führte, wenn bei einmaliger Pflichtverletzung die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, dagegen bei einem fortgesetzten Handeln nur vier Jahre.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 197 BGB kommt nicht in Betracht. Insoweit besteht keine Gesetzeslücke, die einer ergänzenden Auslegung zugänglich ist (BAG Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - AP Nr. 5 zu § 195 BGB; BVerwGE 66, 251, 253 ff.).

4. Dagegen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Ruhegeldzahlungen an die Klägerin vorübergehend ganz einstellen konnte. Nach § 394 Satz 1 BGB findet eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese einer Pfändung nicht unterworfen ist. Nach § 54 SGB I sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur eingeschränkt pfändbar. Ruhegelder der Beklagten sind nach §§ 850 ff., 850 Abs. 2 ZP0 pfändbar. Die Ruhegelder und die Sozialversicherungsleistungen sind nach § 850 e Nr. 2 a ZP0 in Verbindung mit § 850 Abs. 2 ZP0 zusammenzurechnen und alsdann der pfändbare Betrag allein dem Ruhegeld zu entnehmen. Dies gilt auch im Rahmen der Aufrechnung. Möglicherweise hat die Klägerin auch noch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehabt, die nicht festgestellt sind. Die Pfändbarkeit und damit Aufrechenbarkeit kann der Senat nicht beurteilen. Insoweit bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung.

II. Das Landesarbeitsgericht wird nach erneuter Verhandlung den Umfang der aufrechenbaren Bezüge der Klägerin festzustellen haben.

Dr. Heither Schaub Griebeling

Fieberg Paul-Reichart

 

Fundstellen

BAGE 64, 266-272 (LT1-3)

BAGE, 266

BB 1991, 211

DB 1990, 2123 (LT1-3)

ARST 1990, 148-154 (LT1-3)

NZA 1990, 776-778 (LT1-3)

RdA 1990, 314

ZTR 1990, 481-482 (L1-3)

AP § 1 BetrAVG Überzahlung (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 240 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 460 Nr 240 (LT1-3)

EzA § 276 BGB, Nr 36 (LT1-3)

PersR 1990, 341 (L1-3)

PersV 1992, 126 (L)

VersR 1990, 1137-1139 (LT1-3)

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