Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Lohnsteuer verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatze des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.

3. Tarifliche Ausschlußfristen sind eng auszulegen.

 

Normenkette

BGB § 611; EStG § 38; BGB §§ 670, 242; LStDV § 46; EStG 1953 § 38; LStDV 1954 § 46

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.05.1957; Aktenzeichen 3 Sa 135/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437832

RdA 1959, 315 (LT1-3)

AP § 670 BGB (LT1-3), Nr 4

PraktArbR EStG §§ 38-42a, Nr 45 (LT1-3)

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 111 (LT1-3)

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