Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

"Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O und zur Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet."

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. März 1998 - 10 Sa 161/97

- wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 30. Juni 1996 hinaus die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden.

Der Kläger war seit 1972 bei dem Rat des Stadtbezirks F., Abteilung Volksbildung, im ehemaligen Ostberlin als Lehrer und seit dem 1. August 1979 beim Magistrat von Berlin in der Abteilung Volksbildung beschäftigt. Das beklagte Land teilte mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 dem Kläger mit, daß die Verwaltung des Magistrats nicht überführt, sondern abgewickelt werde. Da jedoch die Möglichkeit bestehe, den Kläger ab dem 1. Januar 1991 in die Gesamtberliner Hauptverwaltung zu übernehmen, schließe sich unmittelbar an den Abwicklungsvorgang (31. Dezember 1990) ein neues Arbeitsverhältnis an. In dem Schreiben heißt es weiter, daß sich das Arbeitsverhältnis für den Kläger als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR seit dem Beitritt nach den als Anlage zu Art. 20 Abs. 1 des Einigungsvertrags vereinbarten Übergangsregelungen richte. Der Kläger war ab dem 1. Januar 1991 bei der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport in der Bredtschneiderstraße in Berlin-Charlottenburg im ehemaligen Westberlin tatsächlich beschäftigt. Die Parteien schlossen am 20. Juni 1991 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der den Briefkopf "Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport, Alexanderplatz 4, O-1020 Berlin" aufwies und in dem bestimmt wurde, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O richte.

Mit Schreiben vom 11. November 1992 teilte das beklagte Land unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) mit, daß im Falle von Beschäftigten der Deutschen Bundespost, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind und die seit dem 1. April 1991 dauernd in einer im ehemaligen Westberlin gelegenen Dienststelle tätig sind, westliches Tarifrecht anzuwenden sei. In diesem Schreiben heißt es weiter, daß dem Kläger die volle Vergütung (100 %) zustehe, da er mindestens seit dem 1. Februar 1992 seinen "Stamm-Arbeitsplatz" im ehemaligen Westberlin habe.

Die Dienststelle des Klägers wurde im Mai 1994 in das ehemalige Ostberlin verlegt. Durch Schreiben vom 6. März 1995 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß ab dem 1. Februar 1992 sein Arbeitsverhältnis "dem Tarifrecht West" unterliege; das Schreiben enthält zugleich den Hinweis, daß der Kläger gem. § 22 BAT-O vom 1. Juli 1991 endgültig in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert sei.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207) mit, daß die Leistungen nach BAT unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden, da der Kläger nicht mehr unter den Geltungsbereich des BAT falle. Zugleich wurden dem Kläger die sich hieraus ergebenden vergütungsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Folgen mitgeteilt. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1996.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch nach seiner Rückkehr in das östliche Tarifgebiet seien auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT anzuwenden. Der Anspruch ergebe sich aus Tarifrecht, weil sein Arbeitsverhältnis nicht im Beitrittsgebiet begründet sei. Außerdem habe er einen einzelvertraglichen Anspruch auf Anwendung des BAT, was insbesondere aus den an ihn gerichteten Mitteilungen des Beklagten vom 11. November 1992 und vom 6. März 1995 folge.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien auch über den 1. Juli 1996 hinaus der BAT (West)

sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ändernden

Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung

finden;

2. das beklagte Land zu verpflichten, die Vergütungsdifferenz

zwischen der vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1996 gewährten

Vergütung nach BAT-O und der Vergütung nach IV b BAT (West) an

den Kläger auszuzahlen und die Nettodifferenz mit 4 % ab

Klagezustellung zu verzinsen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis richte sich nach Rückkehr des Klägers in das östliche Tarifgebiet wieder nach den Bestimmungen des BAT-O. Die übertarifliche Geltung des BAT sei nicht vereinbart worden. Dem Kläger seien nach Rückkehr in das östliche Tarifgebiet Leistungen nach dem BAT nur gewährt worden, weil sich das beklagte Land dazu rechtsirrtümlich aufgrund des Senatsurteils vom 30. Juli 1992 (aaO) für verpflichtet gehalten habe. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes könne sich jederzeit von einer irrtümlichen Tarifpraxis lossagen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden nach dem 30. Juni 1996 die Bestimmungen des BAT-O Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien arbeitsvertraglich keine davon abweichende Vereinbarung getroffen.

1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (fortan: EV) genannten Gebiet begründet sind.

a) Der Kläger übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei dem beklagten Land aus.

b) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61 f.; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit der BAT Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O (BAG 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108; 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe).

bb) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag im Beitrittsgebiet. Das Arbeitsverhältnis bestand bereits vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands von dem beklagten Land als Rechtsnachfolger fortgeführt. Dementsprechend haben die Parteien in § 1 ihres Arbeitsvertrags vom 20. Juni 1991 vereinbart, daß der Kläger vom 1. Januar 1991 an als Angestellter im Bereich der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werde. Der Bezug zum Beitrittsgebiet besteht gegenwärtig, da sich der Arbeitsplatz des Klägers seit Mai 1994 wieder im ehemaligen Ostberlin befindet. Seit diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis deshalb nach den Regelungen des BAT-O. Lediglich während des Einsatzes des Klägers im ehemaligen Westberlin fanden die Vorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet ist auch nicht deshalb verlorengegangen, weil der Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrages vom 20. Juni 1991 nicht im Beitrittsgebiet beschäftigt war. Durch diesen Arbeitsvertrag wurde kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern wurden nur im Rahmen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die ab dem 1. Januar 1991 geltenden Arbeitsbedingungen schriftlich festgehalten.

2. Auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien führen nicht zur Anwendbarkeit des BAT.

a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 20. Juni 1991 ausdrücklich nach den Vorschriften des BAT-O, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages im ehemaligen Westberlin eingesetzt war.

b) Der BAT war auch nicht aufgrund einer dem späteren Verhalten des beklagten Landes zu entnehmenden einzelvertraglichen Zusage über Mai 1994 hinaus anwendbar.

aa) Zwar hat das beklagte Land dem Kläger die Vergütung nach BAT über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt. Dies geschah jedoch in der irrigen Annahme, dazu auch nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet rechtlich verpflichtet zu sein. Diesen Irrtum hat das beklagte Land nach Bekanntwerden der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, sog. "Feuerwehrurteil") dadurch berichtigt, daß es die übertariflichen Zahlungen eingestellt und die überzahlten Beträge, soweit rechtlich möglich, zurückgefordert hat. Nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet hat das beklagte Land somit kein das Arbeitsverhältnis gestaltendes Verhalten gezeigt, das einen Anspruch des Klägers aufgrund einzelvertraglicher Zusage begründet hat (vgl. auch Senatsurteile 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 und - 6 AZR 307/97 - nv.).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat die schriftlichen Mitteilungen des beklagten Landes an den Kläger vom 11. November 1992 und vom 6. März 1995 nicht im Sinne einer Zusage ausgelegt, sondern in ihnen nur Mitteilungen darüber gesehen, aus welchen Gründen das beklagte Land künftig den BAT anwenden wolle. Dem ist zuzustimmen. Dabei kann offenbleiben, ob der erkennende Senat diese tatrichterliche Würdigung nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann oder ob die Mitteilungsschreiben als typische Erklärungen seiner uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (zum unterschiedlichen Prüfungsmaßstab vgl. Senatsurteile 20. März 1997 - 6 AZR 453/96 - ZTR 1997, 568, zu I 1 der Gründe; 15. Mai 1997 - 6 AZR 123/96 - nv., zu II 1 a der Gründe, jeweils mwN). Auch in diesem Fall ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Das beklagte Land nahm in dem Schreiben vom 11. November 1992 ausdrücklich auf die sog. "Posturteile" des Senats vom 30. Juli 1992 Bezug und teilte mit, daß in Vollzug dieser Rechtsprechung der BAT anzuwenden sei. Einen Hinweis auf eine von der tariflichen Praxis abweichende besondere Vereinbarung enthielt das Schreiben nicht. Es verbleibt somit bei dem Grundsatz, daß im Bereich des öffentlichen Dienstes im Zweifel der Normvollzug gilt und die Arbeitnehmer daher regelmäßig davon ausgehen müssen, der öffentliche Arbeitgeber gewähre (nur) das, was ihnen tariflich zusteht (vgl. BAG Urteil 24. März 1993 - 5 AZR 16/92 - BAGE 73, 1, 3, zu I 1 der Gründe; 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25, zu III 3 der Gründe; 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7, zu II 2 c der Gründe).

3. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den BAT aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weiterhin anzuwenden, weil es in der Zeit bis zum Juni 1996 Leistungen nach dem BAT gewährt hat. Von diesen in Verkennung der Reichweite des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) und damit rechtsirrtümlich gewährten Zahlungen konnte sich das beklagte Land jederzeit lossagen. Dies hat der Senat mehrfach entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteile des Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 212) und vom 25. Juni 1998 (- 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76 und - 6 AZR 238/97 - nv.) verwiesen.

4. Der BAT ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht deshalb auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden, weil die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin ab Mai 1994 gegen § 12 Abs. 2 BAT oder § 75 Abs. 1 Ziff. 4 a BPersVG verstoßen hätte.

a) Nach § 12 Abs. 2 BAT kann dem Angestellten im dienstlichen, betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden.

Diese Regelung ist in Anlehnung an § 123 a BRRG durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. April 1991, eingeführt worden. Sie trägt, ebenso wie § 123 a BRRG, dem verstärkten Bedürfnis zur Zusammenarbeit mit internationalen und supranationalen Organisationen und mit anderen Staaten Rechnung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand März 2000 § 12 Erl. 9). Sie erfaßt daher die Zuweisung von Angestellten zu Einrichtungen im Ausland oder zu ausländischen Einrichtungen im Inland. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei demselben inländischen Arbeitgeber, wie im Streitfall die Übertragung einer Tätigkeit bei der Beklagten im ehemaligen Ostberlin, unterfällt dieser Bestimmung nicht, was übrigens auch aus der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 BAT-O zu schließen ist. Der Kläger verkennt, daß sein Arbeitsplatz im Geltungsbereich des BAT-O liegt und er die Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt, weil sein Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl. Senatsurteil 20. Mai 1999 - 6 AZR 602/97 - nv., zum gleichlautenden § 9 Abs. 6 Unterabs. 2 BMT-G II).

b) Die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin ab Mai 1994 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG unwirksam.

Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Zuweisung eines Angestellten entsprechend § 123 a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Nach § 123 a BRRG kann einem Beamten im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Vorschrift entspricht somit im wesentlichen § 12 Abs. 2 BAT. Da die Zuweisung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Ostberlin keine Maßnahme in diesem Sinne darstellt, unterlag sie nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl

Kapitza G. Helmlinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611005

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